Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.01.2021 – 3 U 165/20

ECLI:DE:OLGHE:2021:0118.3U165.20.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 4. Juni 2020, 5 O 121/20, Urteil

nachgehend BGH Karlsruhe, VII ZR 206/21, Rechtsmittel zurückgenommen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.06.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - Aktenzeichen: 5 O 121/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 16.675,08 festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 30.11.2020 (Bl. 384ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 235ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 10.12.2020 (Bl. 400ff. d.A.) Stellung genommen, auf den vollumfänglich verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LG Gießen vom 04.06.2020 (Az. 5 O 121/20) insoweit aufzuheben, als es nicht den Anspruch auf Deliktszinsen abweist und

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen Typ: Touran, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 23.390,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.899,24 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leitung im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

1. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 30.11.2020 (Bl. 384ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme des Klägers, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

In der Zwischenzeit hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 17.12.2020 (VI ZR 739/20 - juris) geklärt, dass in den Konstellationen wie der vorliegenden aus den schon im Hinweisbeschluss genannten Gründen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift. Damit ist die Rechtslage höchstrichterlich geklärt, so dass entgegen der Auffassung des Klägers auch im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO verfahren werden kann.

Im Hinweisbeschluss ist zudem hinreichend ausgeführt, dass und weshalb eine Rückabwicklung wegen der behaupteten Wirkungen des Softwareupdates nicht erfolgen kann. Denn durch das Aufspielen einer angeblichen neuen Abschalteinrichtung kann dem Kläger kein Schaden entstanden sein, der in der Eingehung einer Verbindlichkeit, also dem Abschluss des Kaufvertrages, liegt. Denn die Disposition erfolgte vor dem Softwareupdate.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die auf den Angaben des Klägers beruht.

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Vorausgegangen ist unter dem 30.11.2020 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 04.06.2020 - Az: 5 O 121/20 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des sog. Diesel-Abgasskandals in Anspruch.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 05.02.2020 (Bl. 235ff. d.A.), das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2020 erging, Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung erhob sowie die Klageschrift am 31.12.2019 bei dem Landgericht Aschaffenburg einging und der Beklagten am 12.02.2020 zugestellt wurde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da die Beklagte einem einzig in Betracht kommenden deliktischen Anspruch mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten könne. Die dreijährige Verjährungsfrist habe im vorliegenden Fall vor dem 01.01.2016 zu laufen begonnen. Denn der Anspruch des Klägers sei vor diesem Zeitpunkt entstanden und eine mögliche Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Beklagten als Haftungsschuldnerin habe jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Schaden, der in der Begründung einer ungewollten Verbindlichkeit zu sehen sei, entstehe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Unkenntnis des Klägers von den weiteren anspruchsbegründenden Tatsachen beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Dies ergebe sich aus der gerichtsbekannten Ad-hoc-Mitteilung, der folgenden Presseberichterstattung und der Freischaltung einer Internetseite, mit deren Hilfe die Betroffenheit des Fahrzeugs mittels Eingabe der FIN habe ermittelt werden können, worüber auch in den Medien berichtet worden sei. Dementsprechend seien im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände bekannt gewesen, auf die eine Klage hat gestützt werden können. Auch ein späteres Anschreiben über die Notwendigkeit eines Softwareupdates ändere daran nichts. Auf die Kenntnis der Typenbezeichnung des Motors komme es auch nicht an. Auch die Beklagte sei dem Kläger als Schuldnerin zumindest grob fahrlässig bekannt gewesen, zumal sich die Berichterstattung nur um sie gedreht habe. Auf das Ziehen zutreffender rechtlicher Schlüsse komme es nicht an, zumal die Verantwortlichkeit der Beklagten auch juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten klar gewesen sei. Damit sei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2018 abgelaufen, so dass die Klage sie nicht mehr habe hemmen können. Dass sich der Kläger der Musterfeststellungsklage angeschlossen habe sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch andere Anspruchsgrundlagen scheiterten an der Verjährung.

Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge mit Ausnahme der Deliktszinsen weiterverfolgt. Bei dem Softwareupdate der Beklagten handele es sich um eine weiterführende Form des Betrugs. Dieses führe lediglich zu einer bedingten Abgasreinigung und daher weiterhin zur Nichteinhaltung der Abgaswerte. Es sei ein sog. Thermofenster programmiert, so dass die Abgasreinigung nur im Temperaturbereich von 10°-32° C funktioniere. Zudem werde diese ab einer Höhe von 1.000m abgeschaltet. Daher liege weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Das Thermofenster sei nicht zum Zwecke des Motorschutzes zulässig. Daher seien auch die Voraussetzungen der Verjährung nicht eingetreten. Wie das Datum des Berichts vom 10.01.2020, aus dem das unzulässige Thermofenster folge, zeige, handele es sich um neue Tatsachen, die vom Berufungsgericht zu berücksichtigen seien. Zudem beruhe das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen und sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) nicht mehr haltbar, auch wenn dieser die Chance nicht genutzt habe, das Deliktsrecht gegen vorsätzlich schädigendes Verhalten effektiv zur Geltung zu bringen. Die Anrechnung von Nutzungsersatz sei auch mit Unionsrecht unvereinbar. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers liege nicht vor, zumal die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage. Eine Nachforschungspflicht bestehe nicht. Zudem sei die Klageerhebung im Jahr 2015 unzumutbar gewesen. Es habe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden. Daher habe die Verjährung erst ab der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu laufen begonnen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LG Gießen vom 04.06.2020 (Az. 5 O 121/20) insoweit aufzuheben, als es nicht den Anspruch auf Deliktszinsen abweist und

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen Typ: Touran Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 23.390,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.899,24 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leitung im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

1. In der Sache hat sie offensichtlich keinen Erfolg. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen wird, abgewiesen. Denn die Klage ist offensichtlich unbegründet.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 23.390,00 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages für die Nutzungsentschädigung aus §§ 826, 31 BGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, 263 Abs. 1 StGB oder anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen, die einzig in Betracht kommen.

aa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19) ein vom sog. VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer die Beklagte als Herstellerin des Dieselmotors vom Typ EA 189 Euro 5 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

bb) Dieser und ein etwaiger anderer deliktischer Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht nach § 214 Abs. 1 BGB durchsetzbar, weil er verjährt ist.

(1) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

(2) Die Verjährung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch eingetreten.

(a) Die regelmäßige Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit im Sinne des § 271 BGB (vgl. BGHZ 53, 222; 113, 193; ZIP 2008, 1762). Für Schadensersatzansprüche gilt der Grundsatz der Schadenseinheit, der besagt, dass dieser einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge entsteht, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 50, 24; 119, 71; NJW 1998, 1488; NJW-RR 2006, 694; DB 2008, 1093; NJW 2010, 596; WM 2011, 96). Ist im Falle fehlerhafter Aufklärung und Beratung bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit der Schaden, entsteht der Anspruch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH NJW 2010, 596). Die Umstandskenntnis muss in der Person des Gläubigers vorliegen. Dieser muss die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen haben, wofür nicht erforderlich ist, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. BGH NJW 2008, 1729; 2427; 2576; ZIP 2008, 1268; 1538). Die Kenntnis muss sich auf die Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, beziehen. Dazu gehören bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung oder gleichstehende Handlung, der Eintritt des Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadenbetroffenheit (vgl. BGH NJW 1993, 648; 1996, 117). Die Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (vgl. BGH NJW 2001, 1721; 2004, 510; 2007, 830; 2008, 2576; ZIP 2008, 1268; BAG NJW 2002, 1066). Dem Verjährungsbeginn steht nicht entgegen, dass der Schuldner seine Verantwortlichkeit bestreitet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 1241) oder dass der Gläubiger die ihm bekannten Anspruchsvoraussetzungen wegen fehlender Beweismittel nicht beweisen kann (vgl. BGH NJW 2008, 2576; ZIP 2008, 1268). Erforderlich ist schließlich auch die Kenntnis der Person des Schuldners hinsichtlich der ladungsfähigen Anschrift (vgl. BGH NJW 1998, 988; 2001, 1721; 2012, 1645). Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 544; 812; NJW 2009, 587; 1482). Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann grob fahrlässig, wenn weitere Umstände, insbesondere das Aufdrängen einer Schädigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte, hinzutreten, die das Unterlassen schlicht als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681). Insbesondere liegt eine grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt (vgl. BGH WM 2010, 1493; OLG Köln BauR 2008, 526; OLG Saarbrücken NZG 2008, 638).

(b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begann. Ein etwaiger deliktischer Anspruch entstand mit Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug am 05.08.2015, da der Schaden allenfalls in der Belastung mit der Verbindlichkeit - also der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung - zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). Der Kläger hatte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor Ablauf des Jahres 2015 auch Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Dies ergibt sich aus der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und der anschließenden fortdauernden ständigen Berichterstattung in den Medien an prominenter Stelle. Daher wusste ein Käufer eines Dieselfahrzeugs allein wegen der großen Zahl der betroffenen Dieselfahrzeuge darum, dass sein Fahrzeug voraussichtlich betroffen ist. Hinzu kommt die ab dem 02.10.2015 bestehende Möglichkeit, auf einer Internetseite der Beklagten durch die schlichte Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer feststellen zu können, ob das erworbene Fahrzeug von dem sog. Abgasskandal betroffen ist. Wenn ein Käufer diese einfache Möglichkeit nicht nutzt, handelt er offensichtlich zumindest grob fahrlässig, wenn sich nicht ohnehin schon die Kenntnis aus der Ad-hoc-Mitteilung und der Medienberichterstattung ergibt (vgl. auch OLG München MDR 2020, 348). Damit wusste der Kläger, dass sein Fahrzeug betroffen ist und auch, dass er zuvor einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hatte, den er nach eigenem Vortrag bei Kenntnis der Manipulation nicht geschlossen hätte. Die ladungsfähige Anschrift der Beklagten ist allgemein bekannt bzw. ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Weitere detaillierte Kenntnisse über die handelnden Personen benötigte der Kläger zur Klageerhebung nicht, wie auch die hiesige Klage zeigt, bei der der Kläger auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten abstellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Erhebung einer Klage im Jahr 2015 nicht unzumutbar. Es bestand keine den Verjährungsbeginn aufschiebende unsichere und zweifelhafte Rechtslage bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 25.05.2020 (VI ZR 252/19). Dies zeigt unter anderem auch dieser Prozess. Denn die Klage wurde schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erhoben. Auch der Gesetzgeber ging von einer solchen unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht aus, was sich schon daran zeigt, dass die eilige Einführung der Musterfeststellungsklage, deren Anlass der sog. Dieselabgasskandal war und worüber ebenfalls ausgiebig in den Medien an prominenter Stelle berichtet wurde, unter anderem mit der mit Ablauf des 31.12.2018 drohenden Verjährung begründet wurde (vgl. nur die Rede der seinerzeitigen Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vom 08.06.2018).

(c) Die Verjährungsfrist lief daher grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2018 ab.

(d) Die Verjährungsfrist wurde auch nicht vor deren Ablauf gehemmt. Die Klageschrift ging nämlich erst am 31.12.2019 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Landgericht Aschaffenburg ein, so dass sie eine Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO nicht mehr hat bewirken können.

cc) Auch der erstmals in zweiter Instanz gehaltene Vortrag zur fortbestehenden Abschalteinrichtung durch ein Thermofenster nach dem Softwareupdate ändert daran nichts.

(1) Zum einen ist dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag entgegen der Auffassung des Klägers schon nicht nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da es sich auch nach dem Vortrag des Klägers nicht um Vortrag handelt, der nicht aus Nachlässigkeit schon in erster Instanz gehalten wurde. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der Kläger bezüglich dieser Erkenntnis auf einen Bericht vom 10.01.2020 beruft, was weit vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 14.05.2020 lag, so dass die fehlende Nachlässigkeit für den Senat nicht erkennbar ist.

(2) Im Übrigen kann der Kläger die begehrte Rechtsfolge der Rückabwicklung des Vertrages nicht auf die angeblichen Wirkungen des Softwareupdates stützen. Denn denklogisch kann er durch ein dem Vertragsschluss nachfolgendes Verhalten der Beklagten nicht mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet worden sein. Dass dem Kläger durch das Softwareupdate durch die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig ein Schaden im Sinne des § 826 BGB hat zugefügt werden sollen, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem behördlich freigegebenen Softwareupdate gerade die dauerhafte Nutzbarkeit der vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge sicherstellen wollte. Daher kann auch der Lauf der Verjährung von dem Softwareupdate nicht betroffen sein.

b) Die geltend gemachten Nebenforderungen sind mit dem Hauptanspruch verjährt (§ 217 BGB).

2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.