Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.01.2021 – 2 W 3/21
ECLI:DE:OLGHE:2021:0128.2W3.21.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 1. Oktober 2020, 2-13 T 64/20, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner vom 4.11.2020 gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Landgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 1.10.2020 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz im Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 6.7.2020 wird abgeändert; der Streitwert für die erste Instanz wird auf 20.800,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Untergemeinschaft des Hauses, in welchem die Antragsteller ihr Sondereigentum haben, fasste in der Eigentümerversammlung vom 3.6.2020 folgenden Beschluss: „Das Füttern von Vögeln im Bereich der Untergemeinschaft … ist grundsätzlich verboten. Für jedes verbotswidrige Vogelfüttern ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,- € an die Untergemeinschaft fällig. Sollten darüber hinaus auch noch Tauben gefüttert werden, kann jeder Bewohner dies bei der Stadtverwaltung … zur Anzeige bringen.“ Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlussanfechtung in der Hauptsache.
Das Amtsgericht Stadt1 hat durch Beschluss vom 6.7.2020 (Blatt 65 f. der Akte) den Antrag zurückgewiesen und den Streitwert auf 6.933,- € festgesetzt, nämlich 1/3 des Hauptsachestreitwerts von 20.800,- €. Der gegen die Zurückweisung des Antrags eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragsteller hat es gemäß Beschluss vom 22.7.2020 (Blatt 79 R der Akte) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Frankfurt a.M. vorgelegt. Dieses hat durch Beschluss vom 1.10.2020 (Blatt 165 ff. der Akte) den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 teilweise abgeändert und unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen die Vollziehung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3.6.2020 zu TOP 2 einstweilen eingestellt, soweit für jedes verbotswidrige Vogelfüttern eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,- € an die Untergemeinschaft fällig werde. Den Beschwerdewert hat es auf bis zu 22.000,- € festgesetzt. Zur Begründung des Beschwerdewerts hat das Landgericht ausgeführt, es habe den Wert des Verbots und der Vertragsstrafe gleich bewertet, da die Höhe der Strafe zeige, welche Bedeutung die Gemeinschaft dem Verstoß beimesse. Die Streitwertfestsetzung folge aus § 49 a GKG und berücksichtige auf Antragstellerseite deren Interesse des Fütterns, was nach der beschlossenen Regelung und der Absicht, jede Woche gegen die Regelung zu verstoßen, für einen Zeitraum von einem Jahr als Mindestverfahrensdauer der Hauptsache zu einem Wert von 20.800,- € führe. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Antragsgegner vom 4.11.2020 hat das Landgericht gemäß Beschluss vom 4.1.2021 (Blatt 207 der Akte) unter Bezugnahme auf die bisherige Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.
Die Antragsgegner sind der Ansicht, das Interesse der Antragsteller an der Aufhebung des Punktes zur Hausordnung sei immaterieller Natur und daher lediglich in Höhe von 500,- €, höchst hilfsweise in Höhe des Auffanggegenstandswertes von 5.000,- € festzusetzen. Die angenommene Häufigkeit der Vertragsstrafe sei willkürlich und in der Sache nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe sie auch bisher keinerlei Maßnahmen gegen die Antragsteller ergriffen. Schließlich müsse berücksichtig werden, dass die Antragsteller ihren Miteigentumsanteil zum 30.11.2020 veräußert hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4.11. und 9.12.2020 sowie 25.1.2021 (Blatt 193 f., 203 f., 219 f. der Akte) Bezug genommen.
Die Antragsteller treten der Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 23.11. und 16.12.2020 sowie 14.1.2021 (Blatt 198 f., 205 f., 214 f. der Akte) verwiesen.
II.
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren zutreffend auf bis zu 22.000,- € festgesetzt (§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1, § 49 a Abs. 1 GKG). Die Festsetzung des Streitwerts in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO). Da die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vorläufigen Charakter hat, sie nach dem Inhalt der zu treffenden Entscheidung aber dem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren bereits nahekommt, war der Wert auf 50 % des Werts der Hauptsache festzusetzen.
Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens beträgt 20.800,- €. Er beträgt 50 % des Interesses aller Parteien an der Entscheidung; dabei darf er das Interesse der Antragsteller an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Werts ihres Interesses nicht überschreiten (§ 49 a Abs. 1 S. 1, 2 GKG). Der Streitwert darf ferner das Fünffache des Werts des Interesses der Antragsgegner als Wohnungseigentümer nicht übersteigen (§ 49 a Abs. 2 S. 1 GKG). Dabei ist maßgebend für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, nicht die spätere Entwicklung, so dass sowohl die spätere Veräußerung des Miteigentumsanteils durch die Antragsteller unberücksichtigt bleibt als auch der Umstand, dass die Antragsgegner bisher keinerlei Maßnahmen gegen die Antragsteller ergriffen haben (§ 40 GKG).
Das Interesse der Antragsteller richtet sich im Einklang mit den Ausführungen des Landgerichts nach deren Interesse am Füttern der Vögel und an dem Interesse an der Vermeidung der zu erwartenden Vertragsstrafen, die gleich zu bewerten sind. Dem entspricht die Regelung der Kostenaufhebung gegeneinander in dem Beschluss des Landgerichts vom 1.10.2020. Ausgehend von der geschätzten Erwartung der wöchentlichen Verhängung einer Vertragsstrafe von 400,- € während eines Jahres, mithin in 52 Wochen, die auf der Basis des Vorbringens der Antragsteller durchaus realistisch war, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 20.800,- €, der jeweils anzusetzen ist. Das Interesse der Antragsgegner am Unterlassen des Fütterns der Vögel bzw. an dem Erhalt entsprechender Vertragsstrafen entspricht diesem Gesamtinteresse. Die Hälfte des Gesamtbetrages von 41.600,- € beträgt 20.800,- €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).
Von Amts wegen wird auch die Festsetzung des Streitwerts durch das Amtsgericht Stadt1 im Beschluss vom 6.7.2020 abgeändert (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).