Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.03.2021 – 1 AuslA 213/20
ECLI:DE:OLGHE:2021:0310.1AUSLA213.20.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Der Antrag der Generalsstaatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020, die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung wegen der dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht in Stadt1 vom 3. September 2020 (Az.: ...) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in Stadt1 vom 17. April 2014 (Az.: Reg. Gen Nr. ...) zugrundeliegenden Tat für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die italienischen Behörden haben um Auslieferung des auf freiem Fuß befindlichen Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren und acht Monaten ersucht. Dem Ersuchen liegt der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht in Stadt1 vom 03. September 2020 (Az.: ...) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in Stadt1 vom 17. April 2014 (Az.: Reg. Gen. Nr. ...) zugrunde. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Auslieferung stehe das fakultative Bewilligungshindernis des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG entgegen und beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären.
Der Antrag ist unzulässig. Raum für das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren besteht nur dann, wenn die Bewilligungsbehörde die Auslieferung auch betreiben will. Will die Bewilligungsbehörde - wie hier - die Auslieferung wegen Vorliegens eines fakultativen Bewilligungshindernisses bereits nicht bewilligen, besteht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung nach § 29 IRG (vergl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20 m.w.N.; OLG Rostock, Beschl. v. 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, Riegel in: Schomburg/Lagodny, IRG, 6. Auflage, 2020, § 29 Rn. 5). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 2 IRG („Vor der Zulässigkeitsentscheidung...“), entspricht der vom Gesetzgeber gewollten Verfahrensweise (vgl. BT-Drs. 16/1024 S. 13) und ist auch verfahrensökonomisch.
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C- 510/19, wonach der Begriff der „vollstreckenden Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats nicht umfasst, die Einzelweisungen der Exekutive unterworfen ist, wie dies bei der Generalstaatsanwaltschaft Stadt2 der Fall ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit europarechtlich keine taugliche Bewilligungsbehörde wäre, änderte dies nichts daran, dass die Oberlandesgerichte nach der geltenden Rechtlage nicht dazu berufen sind, eine eigene Bewilligungsentscheidung zu treffen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 27).