Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.03.2021 – 3 Ws 806/20 (StVollz)

ECLI:DE:OLGHE:2021:0311.3WS806.20STVOLLZ.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Fulda, 15. Oktober 2020, 2 StVK 45/20; 2 StVK 82/20; 2 StVK 89/20, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda vom 15. Oktober 2020 mit Ausnahme der Entscheidungen zu Kosten, Auslagen und Gegenstandswerten, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der vom Strafgefangenen angegriffene Bescheid der JVA Stadt1 vom 29. April 2020 wird insoweit aufgehoben als dem Strafgefangenen versagt wird, mehr als fünf Zeitungen/Zeitschriften im Haftraum aufzubewahren. Die JVA hat ihm stattdessen zu gestatten, mindestens fünf, wenn er mehr als drei Abonnements unterhält jedoch bis zu sieben Zeitungen oder Zeitschriften zeitgleich im Haftraum aufzubewahren. Der weitergehende Antrag des Strafgefangenen vom 05. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Gegenstandswert wird für das gesamte Rechtsmittelverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit seit dem 13. Februar 2019 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2018 wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er verbüßt die Strafhaft derzeit in der JVA Stadt1. Der Zweidritteltermin steht am 19. Juli 2022 an. Der Endstrafentermin ist für den 19. Mai 2024 notiert.

Mit Anliegen aus März und April 2020 begehrte der Beschwerdeführer von der JVA Stadt1 als Antragsgegnerin den „ungehinderten Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen“ und machte hierzu eine Aufstellung von 15-20 Periodika. Mit schriftlichem Bescheid vom 29. April 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr als fünf Zeitungen/Zeitschriften aus einem Abo von maximal zehn über die Vermittlung der Anstalt beschafften Zeitungen/Zeitschriften in seinem Haftraum aufbewahren dürfe. Sie berief sich dabei auf eine Anlage zur Hausordnung der JVA.

Mit Schreiben vom 05. Mai 2020, bei Gericht eingegangen am 11. Mai 2020 begehrte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung; er vertritt die Auffassung, dass er einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf habe, mehr als nur zehn Periodika zu beziehen und mehr als nur fünf Zeitungs- bzw. Zeitschriftenexemplare in seinem Haftraum aufzubewahren. Er meint, dass es angemessen sei, dass er ca. 15 Abonnements, circa fünf privat, ca. zehn beruflich, beziehen dürfe und dass es der Anstaltsgegnerin zumutbar sei, wenn er 50 bis 60 Zeitungen oder Zeitschriften im Haftraum aufbewahre.

Der Antragsteller hat seine Anträge wie folgt formuliert:

1. Die Ablehnung des Antrags des Verurteilten auf Empfang von circa 15 Abonnements, circa 5 privat, ca, .10 beruflich, aufzuheben und ferner die wiederholte Versagung des Empfangs von Einzelzeitschriften anzufechten.

2. Die JVA zu verpflichten, dem Verurteilten den Empfang von Zeitschriften im Abonnement und den von Einzelzeitschriften/Zeitungen unter folgenden Vorgaben zu gestatten:

a. Ein über den bestehenden Verbotsvorbehalt hinausgehenden Genehmigungsvorbehalt gibt es nicht

b. solange im gesetzlichen Rahmen sind Titel und Titelauswahl für Zeitschriften/Zeitungen egal und stehen zu alleinigen Disposition des Verurteilten

c. eine Mengenbeschränkung der auf dem Haftraum befindlichen Ausgaben ist jedoch angemessen, wenn es sich an den Gegebenheiten im Einzelfall orientiert - ein festmachen am Volumen eines Staufaches erscheint dabei verhältnismäßig; dabei ist zu beachten, dass die Ausübung des Grundrechts nach Art. 5 nicht zu weit eingeschränkt wird. Im konkreten vorliegenden Fall erscheinen 50-60 Ausgaben' auf dem Haftraum aus Abos jedenfalls angemessen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Mit dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 zugestelltem Beschluss vom 15. Oktober 2020 hat das Landgericht Fulda die Anträge des Beschwerdeführers teilweise als unbegründet und im Übrigen als unzulässig verworfen.

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wende, dass es ihm mit Bescheid der JVA vom 29. April 2020 versagt worden sei, mehr als fünf Zeitungen und Zeitschriften aus insgesamt zehn Abonnements in seinem Haftraum aufzubewahren, sei der Antrag zulässig aber unbegründet. Die getroffene Entscheidung sei angemessen. Im Übrigen seien die gestellten Anträge unzulässig.

Mit seiner am 20. November 2020 eingegangenen Rechtsbeschwerde vom selben Tag wendet sich der Beschwerdeführer gegen den ergangenen Beschluss und beantragt,

den Beschluss in allen Punkten aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragssteller antragsgemäß zu bescheiden, hilfsweise ihn neu zu bescheiden.

Das Hessische Ministerium der Justiz vertritt die Auffassung, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, denn sie ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der Senat hat sich bislang weder zum „angemessenen Umfang“ im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 2 HStVollzG noch dazu geäußert, welche Zahl von gleichzeitig aufbewahrten Zeitungen und Zeitschriften den Umfang des Angemessenen im Sinne von § 19 Abs. 1 HStVollzG überschreitet.

Die Rechtsbeschwerde erzielt nur einen geringen Teilerfolg.

Die Anträge des in erster Instanz noch nicht anwaltlich vertretenen Strafgefangenen waren unter Berücksichtigung seines seinem Vorbringen zu entnehmenden tatsächlichen Anliegens sachdienlich auszulegen (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 109 StVollzG Rn. 5). Diese Auslegung der vom Strafgefangenen gestellten Anträge ergibt, dass er begehrt, dass ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2020 gestattet wird, 15 Periodika zur Lektüre im Haftraum zu beziehen und zeitgleich 50 bis 60 Zeitungen bzw. Zeitschriften aus diesen Abonnements in seinem Haftraum aufzubewahren. Weitergehende Anträge sind dem Begehren des Strafgefangenen unbeschadet der von ihm gewählten Formulierungen nicht zu entnehmen.

Dieser vom Strafgefangenen gestellte Antrag ist als Verpflichtungsantrag im Sinne von § 115 Abs. 4 StVollzG zulässig. Zutreffend weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Frist des § 112 StVollzG gewahrt ist. In der Sache ist der vom Strafgefangenen gestellte Verpflichtungsantrag zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen ist er unbegründet.

Der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Bescheid der JVA hat Bestand soweit er die Zahl der auf eigene Kosten durch Vermittlung der Anstalt zu beziehenden Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements betrifft. Soweit der angefochtene Bescheid die Anzahl der Zeitungen bzw. Zeitschriften betrifft, die zeitgleich im Haftraum aufbewahrt werden dürfen, bedarf er der Aufhebung und einer geringfügigen Korrektur. Die Zahl dieser Zeitungen und Zeitschriften darf vorliegend nicht auf fünf beschränkt werden. Der Strafgefangene hat allerdings auch keinen Anspruch auf die zeitgleiche Aufbewahrung von 50 - 60 Zeitungen oder Zeitschriften. Ihm ist jedoch dann, wenn er mehr als drei Abonnements unterhält, die gleichzeitige Aufbewahrung von sieben Zeitungen oder Zeitschriften im Haftraum zu gestatten. Insoweit besteht Entscheidungsreife im Sinne von § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG.

Im Einzelnen:

Die vorliegend von der JVA vorgenommene Beschränkung der Anzahl von Abonnements, die der Strafgefangene auf eigene Kosten unterhalten darf, um die betreffenden Zeitungen oder Zeitschriften im Haftraum zu lesen, auf zehn ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich stellt die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass § 30 HStVollzG den hessischen Strafgefangenen das Recht einräumt, auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. § 19 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG gilt insoweit entsprechend. Die Auslegung dieser Vorschrift hat dem besonderen grundrechtlichen Schutz der Informationsfreiheit „aus allgemein zugänglichen Quellen“ durch Art 5 Abs.1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (HessLT-Drs. 18/1396, 95; BeckOK Strafvollzug Hessen/El Duwaik § 30 Rn. 9), darf aber auch die besonderen räumlichen, organisatorischen und personellen Verhältnisse der Anstalt berücksichtigen (Arloth/Krä, a. a. O. § 30 HStVollzG Rn. 2; § 68 StVollzG Rn. 2; Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl. 2020, 5. Kap. B Rn. 11). Insoweit folgt der Senat der anerkannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedenfalls eine Beschränkung auf acht Zeitschriften (je vier Wochen- und Monatsschriften) nicht zu beanstanden ist (BVerfG NStZ 1982, 132). Aber auch der Rechtsprechung des OLG Hamm NStZ-RR 1987, 248, nach der eine Beschränkung der Abonnements auf insgesamt fünf Zeitungen und Zeitschriften (grundsätzlich nach Wahl des Strafgefangenen; die Zeitschriften aus weiteren Abonnements sind zur Habe zu nehmen) zulässig ist, ist für den Regelfall zu folgen (vgl. Arloth/Krä a. a. O. § 68 StVollzG Rn. 2; etwas weitergehend - fünf bis sieben - Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl. 2020, 5. Kap. B Rn. 11). Demgegenüber wird jedenfalls eine Beschränkung auf die Abonnements von drei Zeitschriften oder Zeitungen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit im Regelfall nicht mehr gerecht (Arloth/Krä a. a. O.). Auch die seit den 80er Jahren veränderten Kommunikationsbedingungen und die gestiegene Bedeutung papierloser Medien rechtfertigen zusätzliche Beschränkungen schon deshalb nicht, weil zwar die Regelungen zum Besitz von Fernsehgeräten in § 30 Abs. 4 HStVollzG über die Regelung des § 69 StVollzG hinausgehen (vgl. dazu Arloth/Krä a. a. O. § 30 HStVollzG Rn. 3), der Zugang der Strafgefangenen zum Internet aber allenfalls begrenzt - aus wichtigen Gründen und nur unter Aufsicht - eingeräumt ist, (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG; Esser, Internet für Strafgefangene NStZ 2018, 121ff). Aber auch eine Ausweitung ist gegenüber dem seit den 80er Jahren anerkannten Standard nicht geboten.

Wenn die JVA vorliegend sogar zehn Abonnements genehmigt hat, ist dagegen grundsätzlich also nichts zu erinnern.

Keinen ganz uneingeschränkten Bestand haben kann der Bescheid der JVA vom 29. April 2020 hingegen insoweit als er die Zahl der im Haftraum aufzubewahrenden Zeitschriften betrifft.

Auch insoweit stellen die Strafvollstreckungskammer und die JVA im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass zwischen der Anzahl der Abonnements und der Anzahl der aufzubewahrenden Zeitungs- und Zeitschriftenexemplare zu unterscheiden ist und dass für die Entscheidung über die Anzahl der aufzubewahrenden Exemplare §§ 30 Abs. 4, 19 Abs. 1 HStVollzG einschlägig sind. Danach dürfen Strafgefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Die Übersichtlichkeit des Haftraums darf nicht behindert und Kontrollen nach § 46 Abs. 1 dürfen nicht unzumutbar erschwert werden. Zutreffend stellt die StVK weiter darauf ab, dass diese Vorschriften keinen Beurteilungsspielraum eröffnen, sondern dass die auf §§ 30 Abs. 4, 19 Abs. 1 HStVollzG gestützte Entscheidung der JVA der vollen Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 151 m. w. N.; Arloth/Krä a. a. O. § 19 StVollzG Rn. 10 m. w. N.; BeckOK Strafvollzug Hessen/Setton § 19 HStVollzG Rn. 3).

Diese Überprüfung ergibt hier, dass eine Beschränkung der gleichzeitigen Aufbewahrung von Zeitungen und Zeitschriften auf nur fünf Exemplare etwas zu weit geht und Art 5 Abs.1 GG nicht ausreichend Rechnung trägt. Wenn ein Strafgefangener (erlaubter maßen) mehr als drei Abonnements unterhält, ist es ihm regelmäßig zu gestatten, jedenfalls bis zu sieben Exemplare der abonnierten Zeitungen und Zeitschriften im Haftraum aufzubewahren. Eine Beschränkung auf fünf Zeitungen und Zeitschriften würde den Strafgefangenen schon daran hindern, die neue Tageszeitung oder die neue Fachzeitschrift dann entgegenzunehmen, wenn er das vorangegangene Exemplar noch nicht im Papiermüll entsorgt oder bei der, wohl nur wöchentlich möglichen, Vorsprache auf der Kammer nicht zur Habe gegeben hat. Zwar steht es dem Strafgefangenen nicht frei, alte Zeitungen oder Zeitschriften im Haftraum quasi zu „horten“. Im Hinblick auf den angemessenen Umfang von im Haftraum aufbewahrten Gegenständen ist es ihm zuzumuten, insbesondere gelesene Tageszeitungen regelmäßig im Papiermüll zu entsorgen oder (Wochen-) Zeitungen und Zeitschriften oder Fachzeitungen, die er nach der Lektüre nicht entsorgen will, in überschaubaren Abständen zur Habe zu geben (Goldberg a. a. O.). Das Justizministerium weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass dies auch deshalb zumutbar ist, weil es dem Strafgefangenen freisteht, einzelne Artikel auszuschneiden und gesondert aufzubewahren oder später zu lesen. Die Erwägung der Verteidigung, dass der Strafgefangene zumindest so viele Tageszeitungen im Haftraum aufbewahren können müsse, wie sie sich ansammeln, bis er sie das nächste Mal zur Habe geben kann, geht deshalb fehl. In begrenztem Umfang kann es ihm zugemutet werden, Tageszeitungen zeitnah zu lesen und dann im Papiermüll zu entsorgen. Insoweit kann auch die Feststellung der Strafvollstreckungskammer, nach der die Kontrolle einer einzigen Zeitschrift im Rahmen einer Haftraumkontrolle etwa eine Minute in Anspruch nehme, herangezogen werden. Wenn es aber, wie dies zu Recht allgemein anerkannt ist, das Grundrecht auf Informationsfreiheit erlaubt, dass ein Strafgefangener jedenfalls fünf Zeitungen und Zeitschriften abonniert, dann gebietet es dieses Recht auch, ihm zumindest in begrenztem Umfang zu gestatten, die letzte Zeitung oder Zeitschrift noch aufzubewahren, auch wenn er bereits ein weiteres Exemplar aus demselben Abonnement erhält. Denn es unterfällt dem Schutzbereich der Informationsfreiheit auch, den ein oder anderen Teil der Zeitung erst einige Tage später zu lesen, eine Wochenzeitschrift erst in der nächsten Woche auszulesen oder einzelne Teile einer Fachzeitschrift erst dann auszulesen, wenn bereits das nächste Exemplar eingetroffen ist. Dieses legitime Interesse ist abzuwägen gegen die Beeinträchtigungen der Übersichtlichkeit des Haftraums, die mit der Aufbewahrung jeder zusätzlichen Zeitschrift im Haftraum verbunden sind. Deshalb muss einerseits dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es gelegentlich gewichtige Gründe dafür gibt, eine Zeitschrift noch nicht entsorgt oder zur Habe gegeben zu haben, wenn bereits das Folgeexemplar eintrifft. Dergleichen liegt dann, wenn etwa ein Fortsetzungsartikel in einer Fachzeitschrift erscheint, besonders nahe, aber auch sonst darf die Zeit, in der ein Strafgefangener eine Zeitung oder Zeitschrift vorhalten darf, ohne dass ihm die Aushändigung des Folgeexemplars versagt wird, nicht zu knapp bemessen werden. Andererseits ist es dem Strafgefangenen in der Regel zuzumuten, dann, wenn er eine alte Zeitschrift noch länger lesen will, die neue erst zur Habe nehmen zu lassen oder die alte Zeitschrift zur Habe zu geben und sich erst später wieder aushändigen zu lassen. Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte erscheint es daher geboten, dem Strafgefangenen mit der Hausordnung der JVA grundsätzlich die Aufbewahrung von fünf Zeitschriften im Haftraum zu genehmigen; wenn er aber mehr als drei Abonnements unterhält, ist ihm die gleichzeitige Aufbewahrung von sieben Zeitschriften zu genehmigen. Dies erlaubt es demjenigen, der tatsächlich die Zahl an Abonnements ausschöpft, die ihm nach der Rechtsprechung mindestens zu gewähren sind, zwei Zeitschriften noch im Haftraum aufzubewahren, obwohl bereits das Folgeexemplar eingetroffen ist. Damit ist seinem legitimen Anspruch aus Art 5 GG unter Berücksichtigung der Bedingungen des Strafvollzugs im Regelfall ausreichend Genüge getan. Wird ihm, wie hier, erlaubt, eine größere Anzahl von Abonnements als fünf zu unterhalten, zwingt dies nicht dazu, auch die Zahl der gleichzeitig im Haftraum aufzubewahrenden Zeitschriften zu erhöhen. Denn dem Strafgefangenen ist es je größer die Zahl der von ihm abonnierten Zeitungen und Zeitschriften ist, grundsätzlich zuzumuten, im Interesse der Übersichtlichkeit des Haftraums stärkere Kompromisse einzugehen. Während es aber noch angemessen erscheint, demjenigen, der nur ein oder zwei Abonnements unterhält, zuzumuten, dass er gleichzeitig nicht mehr als fünf Zeitungen oder Zeitschriften im Haftraum aufbewahrt, ist es bei denjenigen Strafgefangenen, die tatsächlich mehr als drei Abonnements unterhalten, angemessen, ihnen im Regelfall zumindest die Aufbewahrung von sieben Zeitungen und Zeitschriften zu erlauben. Eine maßvolle Differenzierung zwischen denjenigen, die ausweislich der Zahl der von ihnen unterhaltenen Abonnements hinsichtlich von Fach- und anderen Zeitschriften ein besonders großes Informationsbedürfnis haben und denen, die, sei es auch nur aus finanziellen Gründen, nur weniger Abonnements unterhalten, ist auch deshalb zumutbar, weil die Abonnements ohnehin grundsätzlich nur denjenigen offenstehen, die sie auf eigene Kosten unterhalten.

Soweit der Tenor der vorliegenden Entscheidung geringfügig von der Hausordnung der JVA Stadt1 in ihrer bisherigen Fassung abweicht, steht dies der getroffenen Entscheidung nicht entgegen, weil die Hausordnung im Rahmen eines Verpflichtungsantrags nach § 109ff StVollzG inzident gerichtlich zu überprüfen und am HStVollzG und Art 5 GG zu messen ist (vgl. Arloth/Krä a. a. O. § 161 StVollzG Rn .2).

Besonderheiten, die vorliegend nur die Aufbewahrung einer niedrigeren Zahl von Zeitungen oder Zeitschriften gestatten würden, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob in Justizvollzugsanstalten der höchsten Sicherheitsstufe unter Umständen etwas Anderes gelten könnte, ist nicht zu entscheiden; weil die JVA Stadt1 hierzu nicht zählt.

Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG, 467, 473 Abs. 4 StPO. Da die Rechtsbeschwerde nur einen sehr geringfügigen Erfolg erzielt, war eine Auferlegung von Kosten und Auslagen auf die Staatskasse nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.