Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.03.2021 – 6 U 13/20
ECLI:DE:OLGHE:2021:0311.6U13.20.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Vertragsstrafeansprüche wegen Verstoßes gegen die PKW-EnVKV.
Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2011 wegen eines Verstoßes gegen die PKW-EnVKV abgemahnt und ihr eine vorbereitete Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen übersandt, die der Bevollmächtigte der Beklagten am 28.11.2011 unterschrieben und an den Kläger zurückgesandt hatte. Den Eingang hatte der Geschäftsführer des Klägers mit Schreiben vom 30.11.2011 (Anl. K5) bestätigt.
Mit Schreiben vom 9.2.2017 mahnte der Kläger die Beklagte wegen eines weiteren Verstoßes gegen die PKW-EnVKV ab (Anl. K8) und übersandte der Beklagten eine vorbereitete Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen. Die Beklagte zahlte die verlangte Vertragsstrafe und gab eine selbstständig formulierte Unterlassungserklärung vom 22.2.2017 (Anlage K9) ab, die die Rechtsanwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K9) übersandte. In der Erklärung war eine Ablösung des Vertrages aus dem Jahr 2011 enthalten. In dem Antwortschreiben des Klägers hierauf vom 7.3.2017 (Anlage K 10) hieß es unter anderem: „Wir bestätigen den Eingang der Unterlassungserklärung Ihrer Mandantin vom 22.2.2017 (…) Wir gehen davon aus, dass Ihre Mandantin die Angelegenheit gesamthaft regeln möchte. Ihr Schreiben enthält hierzu indes keine Ausführungen. Die übersandte Unterlassungserklärung erfasst lediglich den mit Schreiben vom 9.2.2017 abgemahnten Verstoß. Für Ihre Rückmeldung haben wir uns Dienstag, 14.3.2017 vorgemerkt“.
In der Folgezeit bewarb die Beklagte in vier weiteren - hier streitgegenständlichen - Fällen ihre Fahrzeuge in einer Art und Weise, die der Kläger als Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag aus dem Jahr 2011 zum Gegenstand des Rechtsstreits macht.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.11.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte unter anderem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 40.000,- € (10.000,- € pro Verstoß) verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die ursprüngliche Vertragsstrafevereinbarung sei nicht durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 22.2.2017 aufgehoben worden, da der Kläger diese nicht angenommen habe. Der Kläger habe die Willenserklärung der Beklagten nicht vorbehaltlos bestätigt, sondern eine weitere Reaktion der Beklagten erwartet. Es könne daher keine konkludente Annahme der neuen Vertragsstrafeerklärung angenommen werden. Gegen die weiterhin fortgeltende Unterlassungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 21./28.11.2011 habe die Beklagte in vier Fällen verstoßen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie - soweit sie das Urteil angreift - ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Sie ist der Auffassung, der ursprüngliche Vertragsstrafevertrag aus dem Jahr 2011 sei im Zusammenhang mit der Unterlassungserklärung vom 20.2.2017 aufgehoben worden, so dass diese nicht mehr Grundlage für die geltend gemachte Vertragsstrafe sein könne. Die Erklärung des Klägers vom 7.3.2017 sei als Annahme der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 20.2.2017 zu verstehen. Der letzte Absatz des Schreibens sei lediglich dahingehend zu verstehen, dass der Kläger noch eine weitere, beschränkte zusätzliche Unterlassungserklärung für einen weiteren Wettbewerbsverstoß erfordere. Im Übrigen habe der Kläger das Vertragsstrafeversprechen angenommen. Da drei der geltend gemachten Verstöße von der ursprünglichen Vertragsstrafeerklärung nicht umfasst seien, bestehe insoweit kein Vertragsstrafeanspruch des Klägers.
Im Hinblick auf den vierten geltend gemachten Verstoß liege keine Zuwiderhandlung gegen die PKW-EnVKV vor. Es handelt sich um eine reine Baureihenwerbung, für die keine Angaben nach der PKW-EnVKV erforderlich sein. Im Übrigen ergebe eine Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung vom 22.2.2017, dass die damit vereinbarte Aufhebung der Vertragsstrafevereinbarung vom November 2011 alle zu diesem Zeitpunkt offenen Abmahnungen umfassen solle.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2019, Az. 3-08 O 52/19 hinsichtlich des Klageantrags zu 2. abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Vertragsstrafeanspruch in Höhe von 40.000,- € zu, da die Beklagte in vier Fällen gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Der ursprüngliche Unterlassungsvertrag aus dem Jahr 2011 ist nicht durch einen neuen Vertrag im Jahr 2017 ersetzt worden, da es insoweit an einer Annahmeerklärung des Klägers zu dem Angebot der Beklagten fehlt.
1. Zwischen den Parteien ist im Jahr 2011 ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen.
Soweit die Beklagte insoweit darauf abstellt, das entsprechende Angebot (vorformulierte Unterlassungserklärung) sei von dem Kläger im Prozess gar nicht vorgelegt worden, so dass die Übereinstimmung der Willenserklärungen nicht festgestellt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die von der Klägerin vorbereitete und unterzeichnete Unterlassungserklärung unterschrieben hat. Diese ist in Anlage K 4 vorgelegt. Damit ist bewiesen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin - so wie diese es abgegeben hat - angenommen hat.
2. Das Landgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Vertrag im Jahr 2017 nicht durch einen neuen Unterlassungsvertrag abgelöst worden ist. Zwar enthielt die vom Beklagten unter dem Datum 22.2.2017 (Anlage K 10) abgegebene Unterlassungserklärung neben einer erhöhten Vertragsstrafeverpflichtung auch eine Ablösung des Vertrages aus dem Jahr 2011; der Kläger hat dieses Angebot jedoch nicht angenommen.
a) Die mit der Abmahnung durch den Kläger übersandte vorbereitete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stellt ein Angebot in Sinne von § 145 BGB dar.
Für das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrags ist eine vorausgegangene Abmahnung zwar nicht Bedingung. Im Allgemeinen kommt der Unterlassungsvertrag aber in der Weise zustande, dass der Gläubiger in seiner Abmahnung eine bestimmte Unterwerfungserklärung verlangt und der Schuldner dieses Angebot mit der Unterwerfungserklärung annimmt. Es ist aber auch denkbar, dass erst die Unterwerfungserklärung des Schuldners das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags enthält. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung kein (konkretes) Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gemacht oder wenn er zwar ein Angebot gemacht hat, der Schuldner dieses Angebot aber nicht angenommen, sondern durch ein ausreichendes Gegenangebot ersetzt hat (§ 150 Abs. 2 BGB), wobei die Abweichungen meist darin liegen, dass der Schuldner die Unterlassungsverpflichtung enger fasst oder eine niedrigere Vertragsstrafe verspricht (BGH GRUR 2006, 878 Rn 15 - Vertragsstrafevereinbarung). Nimmt der Gläubiger dieses Angebot des Schuldners an, ist der Unterwerfungsvertrag zustande gekommen.
b) Hier hat die Beklagte dieses Angebot aber durch Schreiben vom 22.2.2017 (Anlage K 9) nicht angenommen, sondern ihrerseits ein neues Angebot in Form einer eigenen Unterlassungserklärung abgegeben, § 150 Abs. 2 BGB. Dieses Angebot - das eine Ablösung der alten Vereinbarung enthält - hat der Kläger durch sein Schreiben vom 7.3.2017 (Anlage K 10) aber nicht angenommen, wie die vorzunehmende Auslegung ergibt.
Die Auslegung hat zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH GRUR 2011, 946, 947), wobei allerdings der tatsächliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (BGH BeckRS 2012, 23432). Neben dem Wortsinn sind auch die gesamten äußeren Begleitumstände (OLG Frankfurt am Main BeckRS 2018, 4140) der Erklärungshandlung für die Auslegung bedeutsam, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW 2002, 1260, 1261). Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben einer im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden gefestigten Übung (Verkehrssitte) auch die Interessenlage der Beteiligten (BGH NJW 2011, 3287, 3288) und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte wirtschaftliche Zweck in Betracht. Auch das spätere Verhalten der Beteiligten kann für die Auslegung herangezogen werden. Dieses kann zwar den Inhalt der Erklärung nicht mehr beeinflussen, hat aber seine Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der am Rechtsgeschäft Beteiligten (Palandt/Ellenberger BGB, 80. Aufl., § 133, Rn 6b; BGH BeckRS 2017, 104301). Entscheidend für das Verständnis einer Erklärung ist dabei der Empfängerhorizont.
Danach hat das Landgericht zu Recht eine Annahme der Erklärung durch den Kläger verneint. Der Wortlaut der Erklärung ist auslegungsbedürftig. Zwar hat der Kläger - wie auch in seiner Erklärung sechs Jahre später - erklärt, er „bestätige“ den Empfang der Unterlassungserklärung vom 22.2.2017 sowie die Zahlung des Betrages. Allerdings hat der Kläger hinzugefügt, dass ein weiterer Verstoß abgemahnt worden sei und er davon ausgehe, dass die Beklagte die Angelegenheit insgesamt regeln wolle. Die übersandte Unterlassungserklärung umfasse nur einen Verstoß. Der Kläger hat zudem eine weitere Frist gesetzt. Bei der Formulierung „Wir gehen davon aus, dass ihre Mandantin die Sache gesamthaft regeln möchte“ ist für die Beklagte erkennbar, dass für die Klägerin nur eine Erklärung annahmefähig war, die auch den weiteren Verstoß umfasst.
Auch die Interessenlage des Klägers hat das Landgericht zu Recht herausgestellt. So wäre die neue Unterlassungserklärung der Beklagten enger gefasst gewesen als die alte; der Kläger hätte sich daher - ohne Not - bestehender Rechte begeben, anstatt sich nach einem weiteren Verstoß der Beklagten weitergehende Recht zu verschaffen. Dies ist - für den Beklagten erkennbar - nicht im Interesse des Klägers gewesen.
3. Gegen die im alten Vertrag eingegangene Unterlassungsverpflichtung hat die Beklagte in vier Fällen verstoßen.
Hinsichtlich dreier Verstöße steht dies zwischen den Parteien nicht im Streit; das Landgericht hat daher zu Recht eine Vertragsstrafe in Höhe von je 10.000,- € als verwirkt angesehen. Aber auch durch die Schaltung der Anzeige vom 24.11.2016 (Bl. 9, Anlage K 6) hat die Beklagte gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen.
a) Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Vereinbarung aus dem Jahre 2017 ergebe, dass damit auch „offene Abmahnungen“ erledigt sein sollten, kann dahinstehen, ob dies durch die Erklärung der Beklagten überhaupt gedeckt ist, da der Kläger dieses Vertragsangebot jedenfalls nicht angenommen hat.
b) In der Sache hat das Landgericht zu Recht einen Verstoß bejaht. Die Beklagte hat gegen Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen, auf die der Unterlassungsvertrag Bezug nimmt. Es liegt keine Werbung lediglich für eine Baureihe vor.
(1) Die in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV bestimmte und in Abschnitt I der Anlage 4 zu dieser VO näher konkretisierte Verpflichtung zur Angabe der offiziellen CO2-Werte besteht nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle neuer Personenkraftwagen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird in der streitgegenständlichen Anzeige nicht nur eine Modellreihe beworben. In der blickfangmäßigen Überschrift heißt es: „Marke1 Crossover Wochen“. Es werden zwei verschiedene Fahrzeuge fotografisch abgebildet. In einem links unten abgedruckten Kasten findet sich die Angabe: „z.B. der Marke1 Modell1 … schon für € 129“. In der mit der Nr. 1 bezeichneten Fußnotenauflösung heißt es: „Repräsentatives Beispiel“ Weiter werden dort die Pflichtangaben zu dem Darlehensvertrag angegeben. Über dem Fußnotentext befinden sich Hinweise zum Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen für die Modellreihe „Marke1 Modell1“
Zwar deutet die blickfangmäßige Überschrift auf mehrere Varianten einer Modellfamilie hin; dies wird durch die zwei unterschiedlichen Fahrzeuge gestützt. Es ist auch unstreitig, dass die Beklagte ihre SUV-Modelle in verschiedenen Modellreihen anbietet. In der Anzeige wird jedoch allein auf die Variante „Marke1 Modell1 …“ Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um ein konkretes Fahrzeugmodell.
(2) Die danach erforderliche Pflichtangabe ist nicht in der gesetzlich notwenigen Form vorhanden. Die Angaben sind jedenfalls nicht deutlich genug hervorgehoben.
Nach Ziffer 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV haben die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der in Werbeschriften beworbenen Pkw „auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben [zu] sein als der Hauptteil der Werbebotschaft“.
Die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen sind hier im unteren Teil der Anzeige vor einem eng gesetzten, fortlaufenden Fließtext mit weiteren Angaben platziert. Das Schriftbild ist nur unwesentlich größer als der Fußnotentext und ist grafisch durch eine Abgrenzung nach oben in Form der Fundstellen-Logos dem Fußnotentext zugeordnet. Farblich und textlich deutlich hervorgehoben ist hingegen der Angebotskasten in der oberen Bildhälfte. Die Pflichtangaben sind damit weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft für das konkrete Modell.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.