Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.04.2021 – 6 U 137/20
ECLI:DE:OLGHE:2021:0401.6U137.20.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 1. Juni 2020, 2-6 O 85/20, Urteil
Tenor
Die Berufungen der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Eilverfahren um Unterlassungsansprüche wegen irreführender Angaben.
Der Antragsgegner ist eine Interessenvertretung für Juristen in Rechtsabteilungen von Unternehmen sowie Institutionen, Verbänden und Körperschaften. Er bietet Veranstaltungen, Publikationen und andere Informationen für den zuvor genannten Personenkreis an und vertritt dessen Interessen gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Die Antragstellerin war bis zum 31.12.2019 Dienstleisterin des Antragsgegners und organisierte hierbei in Kooperation mit dem Antragsgegner unter anderem Veranstaltungen und Kongresse. Seit Mai 2019 führt die Antragstellerin daneben ihre Tätigkeit auch ohne Zusammenarbeit mit der Beklagten fort. Ihr Unternehmenszweck ist die Förderung von Forschung, Aus- und Weiterbildung und des gesellschaftlichen und fachspezifischen Diskurses der für Unternehmensjuristen relevanten Rechtsgebiete sowie der fachlichen und berufsrechtlichen Anforderungen und Aufgaben von Unternehmensjuristen in Ausübung ihrer Tätigkeit.
Der Antragsgegner warb in seiner Broschüre “Zeitschrift1“ mit folgenden Aussagen, die die Antragstellerin als irreführend angegriffen hat:
1. “mit über 3000 Mitgliedern sind wir die größte Interessenvertretung des Berufsstandes in Deutschland“
2.
3. „Der C ist seit seiner Gründung im März 2011 angewachsen. Inzwischen hat er mehr als 3000 Mitglieder aus rund 1300 Unternehmen in Deutschland und ist somit zu wichtigsten Interessenvertretung für Unternehmensjuristen in Deutschland geworden.
4. „der C e.V. (C) ist die größte unabhängige Interessenvertretung für Juristinnen und Juristen in Rechtsabteilung von Unternehmen sowie Institutionen, Verbänden und Körperschaften.“
5. „[...] bietet zahlreiche Plattformen, auf den die Mitglieder Meinungen, Erfahrungen und Wissen austauschen können, um Vernetzungen der Unternehmensjuristen und Unternehmensjuristen auf regionaler, nationaler als auch auf internationaler Ebene zu fördern“.
6. “mehr zu X C und zur kostenfreien Nutzung als C-Mitglied finden Sie unter ...“
Das Landgericht hat unter Zurückweisung weiterer Anträge die Werbung mit den Aussagen bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt.
Auf den Widerspruch des Antragsgegners hat das Landgericht durch Urteil vom 1.6.2020, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, den Beschluss - einstweiligen Verfügung - im Hinblick auf die Aussagen zu 3., 4. und 6. aufgehoben und den Antrag auf seinen Erlass insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Landgericht den Verfügungsbeschluss bestätigt.
Die Berufung der Antragstellerin richtet sich gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu Ziff. 3 und 4 des Verfügungsbeschlusses. Die Berufung des Antragsgegners richtet sich gegen die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich Ziff. 5 des Beschlusses.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässigen Berufungen beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 UWG nicht zu, da die Selbstbezeichnung des Antragsgegners als „größte unabhängige Interessenvertretung für Juristinnen und Juristen in Rechtsabteilungen“ keine Irreführung des Verkehrs darstellt.
a) Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis. Zwar ist die Antragstellerin primäre Anbieterin von Fortbildungsveranstaltungen, während der Antragsgegner eher eine klassische Interessenvertretung betreibt, die durch Einwirken auf politische Entscheidungsprozesse etc. arbeitet; es gibt jedoch nicht unerhebliche Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche, da beide Parteien jedenfalls Fortbildungsveranstaltungen anbieten, was nicht zuletzt der auch vor dem Senat geführte Rechtsstreit um die Titelrechte an den zuvor gemeinsam durchgeführten Veranstaltungen beweist.
Damit bieten beide Parteien zum einen gleichartige Dienstleistungen an. Soweit der Antragsgegner - im Gegensatz zur Antragstellerin - darüber hinaus auch als Verband tätig ist, besteht zwischen den Vorteilen, die die Parteien durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen suchen, eine Wechselwirkung in dem Sinne, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH GRUR 2019, 970 Rn 23 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).
b) Die Aussage erweist sich nicht als nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 UWG unlautere Spitzenstellungsbehauptung.
(1) Bei der hier streitgegenständlichen Spitzenstellungsbehauptung handelt es sich um eine unternehmensbezogene Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Denn mit der angepriesenen Größe des Unternehmens der Beklagten verbindet der angesprochene Verkehr bestimmte Vorstellungen im Hinblick auf die Eigenschaften des Unternehmens als solches.
(2) Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungswerbung ist unter Anwendung des § 5 UWG danach zu beurteilen, ob das, was in einer Werbeaussage nach Auffassung der Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist. Dabei genügt es nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung, d.h. der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (BGH GRUR 1985, 140, 141 - Größtes Teppichhaus der Welt; Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn 1.151 m.w.N.). Allgemeine Hinweise auf die Größe eines Unternehmens werden im Verkehr als ernst zu nehmende Aussagen verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit hin nachprüfbar sind. Welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, damit sich ein Unternehmen als „größtes“ bezeichnen darf, hängt davon ab, welchen Sinn ein erheblicher Teil des Verkehrs der Größenbehauptung im Einzelfall beimisst, wobei für die Größe eines Unternehmens häufig mehrere Faktoren als bestimmend angesehen werden. Dann ist die Größenbehauptung bereits unzulässig, wenn einer dieser Faktoren, den der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher als vorliegend erachtet, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn 1.154, Rn 4.75).
Wird ein Unternehmen als das „größte“ bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot übertrifft (BGH GRUR 1996, 910, 911 - Der meistverkaufte Europas; BGH GRUR 1998, 951 - Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung; BGH GRUR 2012, 1053 Rn 17 - Marktführer Sport). Je nach Branche können aber auch andere Gesichtspunkte von Bedeutung sein, z.B. die räumliche Ausdehnung des Geschäfts, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand.
(3) Der Verkehr versteht die Werbung als „größte Interessenvertretung“ hier primär als auf die Zahl der Mitglieder und die Art der Tätigkeit bezogen.
aa) Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, an den sich die Werbung richtet und der ihr eine der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (ständige Rspr. vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn 27 - Tiegelgröße).
Der Senat ist auch nicht gehindert, das Verkehrsverständnis selbst zu bestimmen. Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte. Darüber hinaus können sich Gerichte, die ständig mit Werbesachen befasst sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise eine bestimmte Werbeaussage verstehen (BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2014, 1211 Rn 19 - Runes of Magic II; BGH GRUR 2002, 77 - Rechenzentrum).
bb) Der Verkehr wird die Antragstellerin - die nach ihrem Vortrag über mehr „Follower, Active User und Network-Member sowie Kunden“ verfügt - als nicht mit dem Antragsgegner vergleichbar ansehen, während er „Interessenvertretung“ dahingehend verstehen wird, dass nicht nur Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden, sondern klassische Verbandsarbeit betrieben wird (diese Tätigkeit übt die Antragstellerin nicht aus). Die Interessenvertretung gegenüber der Öffentlichkeit oder Politik setzt voraus, dass der Verband eine Legitimation besitzt, für die betreffende Gruppe zu sprechen, um somit seinem Wirken eine gewisse Repräsentativität zu verleihen. Diese wird üblicherweise durch eine klassische Mitgliedschaft vermittelt, da diese die hinreichende Verfestigung der Beziehung zu der vertretenen Berufsgruppe begründet, die dem Anspruch der Repräsentativität zu Grunde liegt. Soweit die Antragstellerin der Meinung ist, die Interessenvertretung müsse nicht zwingend eine politische sein, sondern könne sich auch auf die Fortbildung konzentrieren, teile der Senat dies nicht. Interessenvertretung muss nach außen wirken und kann sich nicht darauf beschränken, gleichsam nach innen lediglich Dienstleistungen gegenüber den „Mitgliedern“ anzubieten. So käme z.B. auch die Beck-Akademie aufgrund ihrer Fortbildungsveranstaltungen nicht auf die Idee, sich als „Interessenvertreterin“ zu bezeichnen. Diese Form von Tätigkeit beschränkt sich auf Dienstleistungsangebote gegenüber den Kunden. Zugespitzt formuliert hat eine Interessenvereinigung Mitglieder, die die Willensbildung mitbestimmen und nicht nur Kunden, die Dienstleistungen gegen Bezahlung entgegennehmen.
Die Antragstellerin selbst hat vorgetragen, der Antragsgegner habe jedenfalls 2.773 Mitglieder gehabt. Sie hat weiter vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht (eidesstattliche Versicherung Anlage ASt 4), sie habe ca. 4.000 Mitglieder, wobei es sich um „Follower, Active User und Network-Member sowie Kunden“ handele. Das Landgericht hat dies zu Recht als nicht ausreichend angesehen. Dabei ist der Hinweis, der Kläger könne als GmbH überhaupt keine Mitglieder aufnehmen, sicher richtig, aber nicht zentral. Entscheidend ist vielmehr, welche Qualität die Beziehungen zu den behaupteten „Mitgliedern“ hat, da nur so die für den Verbandszweck in den Augen des Verkehrs erforderliche Repräsentativität zu gewährleisten ist. Bei der Antragstellerin kann man „Follower“ werden, in dem man sich für einen Newsletter anmeldet. Auch für Nicht-Unternehmensjuristen ist dies - allerdings dann nicht unentgeltlich - möglich. Der „Active-User“ erhält ein Bündel an Serviceleistungen. Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen nicht. Die Antragstellerin ist daher schon keine „Interessenvertretung“, die mit dem Antragsgegner vergleichbar wäre.
Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, die AG A des B verfüge über 350 Mitglieder (eidesstattliche Versicherung E, Bl. 332). Dabei kann dahinstehen, ob „Syndikusanwälte“ nur einen Teil der Unternehmensjuristen ausmachen, da jedenfalls die Mitgliederzahl deutlich von der des Antragsgegners entfernt ist. Soweit die Antragstellerin auf die Mitgliederzahl des gesamten B abstellen will, ist dies ersichtlich untauglich. Der B vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft insgesamt und nicht spezifisch diejenigen der Unternehmensjuristen.
Der Antragsgegner hat damit eine strukturelle und zahlenmäßige Spitzenstellung auf dem Markt der Interessenvertretung für Unternehmensjuristen.
(4) Soweit die Antragstellerin schließlich die Bewerbung mit „unabhängig“ als irreführend ansieht, da der Antragsgegner sich zum Teil von Wirtschaftsunternehmen und Anwaltskanzleien sponsern lasse, wird der Verkehr die Aussage dahingehend verstehen, dass die Verbandsarbeit überwiegend und dem Grunde nach durch Mitgliedsbeiträge finanziert wird, was die Unabhängigkeit sichert. Dies ist auch der Fall. Zusätzliches Sponsoring bei einzelnen Veranstaltungen steht dem nicht entgegen.
2. Die Berufung des Antragsgegners hat ebenso keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch zu Recht bejaht, da der Antragsgegner zum Verletzungszeitpunkt keine Plattform anbot, um „Vernetzungen der Unternehmensjuristen und Unternehmensjuristen auf [...] internationaler Ebene“ zu fördern.
Der Angriff des Antragstellers zielt darauf, dass die beworbene „internationale“ Vernetzung von dem Antragsgegner nicht angeboten werde. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe ein fehlerhaftes Verkehrsverständnis zugrunde gelegt, wenn es der Aussage den Inhalt entnommen habe, dieser biete „internationale Plattformen“ an. Tatsächlich bewirbt der Antragsgegner seine Plattform dergestalt, dass die Plattformen den Wissensaustausch ermöglichen, um „Vernetzungen der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen auf internationaler Ebene zu fördern.“
Der Austausch auf internationaler Ebene erfordert denknotwendig zumindest, dass dort auch ausländische Unternehmensjuristen anzutreffen sind. Der reine Austausch von Inländern über ausländische Themen - wie der Antragsgegner die Aussage liest - stelle keine Vernetzung auf internationaler Ebene dar. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, schon die Mitgliedschaft von Syndikusanwälten international tätiger Unternehmen fördere die Vernetzung „auf internationaler Ebene“, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Verkehr erwartet vielmehr ein internationales Umfeld, das sich nicht auf Auslandskontakte nationaler Unternehmensjuristen beschränkt, sondern vielmehr Mitgliedern die Möglichkeit verschafft, eigene Auslandskontakte zu erhalten.
Der Antragsgegner hat hierzu glaubhaft gemacht, dass er auf seinen Plattformen und Kongressen sowie Weiterbildungen auch internationale Gäste und Referenten einlade, so dass die Möglichkeit bestehe, sich mit diesen auszutauschen (eidesstattliche Versicherungen AG 10, 12). Der Antragsgegner sei zudem „bestrebt“, diese thematische Verquickung durch internationale Gäste zu unterstreichen. Bisherige Veranstaltungen mit internationalen Gästen sind nicht vorgetragen; das Bemühen alleine ist nicht ausreichend.
Soweit der Antragsgegner in zweiter Instanz vorträgt, er kooperiere nunmehr mit der „D (D)“, einer internationalen Berufsvereinigung von Unternehmensjuristen mit 45.000 Mitgliedern und am 7.9.2000 habe zudem ein „C Talk“ in englischer Sprache mit einem „Construction Lawyer“ aus Australien stattgefunden, hat die „Förderung der internationalen Vernetzung“ damit noch nicht die notwendige Verstetigung gefunden, die die Werbeaussage stützen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die Kooperation für die Mitglieder derzeit einen erheblichen Mehrwert genieren könnte; eine (bisher) einmalige Veranstaltung ist hierfür nicht ausreichend.
Die Werbeaussage erweist sich daher nicht nur am Tag der Verletzungshandlung, sondern auch am Schluss der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.