Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.04.2021 – 4 UF 236/20

ECLI:DE:OLGHE:2021:0407.4UF236.20.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 18. Oktober 2020, 409 F 9221/20, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, den Umgang mit den Kindern Vorname1 X, geb. am. XX.XX.2012, und Vorname2 X, geb. am XX.XX.2016, im Rahmen eines echten Wechselmodells in den geraden Kalenderwochen jeweils montags nach Schul- bzw. Kindergartenschluss bis zum Schul- bzw. Kindergartenbeginn am darauffolgenden Montag auszuüben. Er holt die Kinder hierfür in den geraden Kalenderwochen montags aus der Schule bzw. dem Kindergarten ab. Beide Eltern tragen dafür Sorge, dass beide Kinder montags sämtliche in der darauffolgenden Woche benötigten Schulsachen und persönlichen Sachen mit in die Schule bzw. den Kindergarten nehmen. Sind Schule oder Kindergarten montags geschlossen oder kann eines der Kinder Schule oder Kindergarten wegen einer Erkrankung nicht besuchen, bringt der Elternteil, bei dem sich die Kinder in der Woche davor aufgehalten haben, das oder die Kinder montags um 8:30 Uhr mit sämtlichen in der darauffolgenden Woche benötigten Schulsachen und persönlichen Sachen zur Wohnung des anderen Elternteils.

2. Abweichend von der Regelung in Ziffer 1 wird der Umgang in der Zeit der gesetzlichen Schulferien wie folgt geregelt:

a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, beide Kinder in den Sommerferien in geraden Jahren die erste, in ungeraden Jahren die zweite Hälfte der Ferien zu sich zu nehmen. Den Rest der Sommerferien verbringen beide Kinder bei der Kindesmutter.

b) Die gesamten Osterferien verbringen die Kinder in geraden Jahren beim Kindesvater, in ungeraden Jahren bei der Kindesmutter.

c) Die gesamten Herbstferien verbringen die Kinder in geraden Jahren bei der Kindesmutter, in ungeraden Jahren beim Kindesvater.

d) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Jahren in der zweiten Hälfte der Weihnachtsferien und in ungeraden Jahren in der ersten Hälfte der Weihnachtsferien zu sich zu nehmen. Den Rest der Weihnachtsferien verbringen beide Kinder bei der Mutter.

e) Der Ferienumgang beginnt jeweils um 17 Uhr am letzten Schultag vor den Ferien bzw. um 12 Uhr des letzten Tages vor Überschreiten der Hälfte der Tage zwischen dem letzten Schultag vor Ferienbeginn und dem ersten Schultag nach Ferienende (also beispielsweise in den Sommerferien 2021 bei 44 freien Tagen zwischen dem 16.7.2021 und dem 30.8.2021 um 12 Uhr des 22. Tages, also des 7.8.2021) und endet um 12 Uhr des letzten Tages vor Überschreiten der Hälfte der Tage zwischen dem letzten Schultag vor Ferienbeginn (also beispielsweise in den Weihnachtsferien 2021/2022 bei 18 freien Tagen zwischen dem 22.12.2021 und dem 10.1.2022 um 12 Uhr des neunten Tages, also des 31.12.2022) bzw. um 17 Uhr des letztes Tagens vor Schulbeginn.

f) Sofern sich die Kinder in der Woche vor bzw. nach dem Ferienumgang gemäß der Regelung in Ziffer 1 nicht ohnehin bei dem Elternteil befinden, bei dem die Kinder die kompletten Oster- bzw. Herbstferien bzw. die erste Hälfte der Weihnachts- bzw. Sommerferien verbringen, holt dieser beide Kinder zu Beginn seines Ferienumgangs beim anderen Elternteil ab bzw. bringt sie nach dem Ferienumgang wieder zum anderen Elternteil zurück, d.h. in den Weihnachts- und Sommerferien bringt immer der Elternteil, bei dem sich die Kinder in der ersten Ferienhälfte befinden, die Kinder zur Hälfte der Ferien zum anderen Elternteil. Dieser bringt sie nach dem Ende seines Ferienumgangs wieder zurück, sofern sich an seinen Ferienumgang nicht ohnehin eine Umgangswoche gemäß der Regelung in Ziffer 1 anschließt.

3. Außerhalb des unter Ziffer 1 und 2 geregelten Umgangs findet ein Umgang des Vaters mit beiden Kinder nicht statt, d.h. der Vater darf beide Kinder außerhalb seiner Umgangszeiten nur mit Zustimmung der Mutter aufsuchen oder zu Terminen begleiten.

4. Beiden Eltern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre sich aus den vorstehenden Anordnungen ergebenden Pflichten die Festsetzung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000,- Euro oder für den Fall, dass das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder seine Festsetzung keinen Erfolg verspricht, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden beiden Eltern je hälftig auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird abgesehen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro. Für den ersten Rechtszug bleibt es bei der Wertfestsetzung des Amtsgerichts.

Gründe

I.

Mit seiner am 20.11.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die ihm am 21.10.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Vater gegen die vom Familiengericht erlassene Regelung seines Umgangs mit den beiden betroffenen Kindern und begehrt die Anordnung des von beiden Eltern im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens am 18.9.2019 vereinbarten und in den Monaten Mai und Juni 2020 praktizierten Wechselmodells.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Diese sind dahingehend zu ergänzen, dass der Vater seit Mai 2020 eine eigene Wohnung in fußläufiger Entfernung von der Mutter bewohnt. Mit dem Beginn der Sommerferien 2020 verweigerte die Mutter eine Fortführung des seit Mai 2020 vereinbarungsgemäß praktizierten Wechselmodells und gestattete dem Vater außerhalb der Ferien nur noch den im Gewaltschutzverfahren bis zum Beginn des Wechselmodells vereinbarten Umgang am ersten, zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats. Allerdings behielt der Vater beide Kinder im Hinblick auf einen anstehenden Gerichtstermin nach dem Ende der Sommerferien ohne vorherige Absprache mit der Mutter zwei weitere Tage bei sich und entschuldigte Vorname1 für diese beiden Tage in der Schule. Die vom Vater wieder gewünschte Fortführung der im Juni 2020 abgebrochenen Elternberatung wird von der Mutter abgelehnt. Wegen des Ergebnisses der bei Vorname1 durchgeführten Diagnostik wird auf den Bericht des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten C und der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie A vom 18.9.2020 Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss räumte das Familiengericht dem Vater nach Anhörung sämtlicher Beteiligter und des Jugendamts im vierzehntägigen Abstand einen Umgang von Mittwoch um 17 Uhr bis Sonntag um 17 Uhr sowie in der Hälfte der Schulferien ein. Wegen der Einzelheiten der Regelung, die nach der Bekanntgabe des Beschlusses umgesetzt worden ist, wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Familiengericht im Wesentlichen aus, gegen die Anordnung eines Wechselmodells spreche trotz des entsprechenden Kindeswillens, der sicheren Bindung der Kinder an beide Eltern und der guten praktischen Machbarkeit die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern. Die Kinder befänden sich seit dem Auszug des Vaters im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens in einem Loyalitätskonflikt und würden durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert. Ein Wechselmodell entspreche bei hoher elterlicher Konfliktbelastung in der Regel nicht dem Kindeswohl. Es fehle auch an dem hierfür erforderlichen Grundkonsens in Erziehungsfragen, zum Beispiel hinsichtlich der Nutzung von Medien. Die Kinder dürften beim Vater in einem bedenklichen Umfang fernsehen, was im Haushalt der Mutter stärker reguliert sei. Gleiches gelte für die Nutzung von Tablets. Durch die vom Familiengericht angeordnete Umgangsregelung sei gewährleistet, dass die Kinder hauptsächlich von der hierfür besser geeigneten Kindesmutter betreut würden, gleichzeitig aber auch die Beziehung zum Vater durch längere Umgangskontakte gestärkt werde.

Der Vater trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Anordnung eines Wechselmodells entspreche unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität, des bisherigen Rollenbildes der Eltern und des Kindeswillens dem Kindeswohl am besten. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Beschluss seien beide Eltern durchaus in der Lage, in wesentlichen Fragen wie beispielsweise Gesundheit, Schule, Kindergarten, Betreuung während der derzeitigen Viruspandemie oder bei kurzfristig erforderlich werdenden Abweichungen von der gerichtlichen Umgangsregelung konsensfähige Entscheidungen zu treffen und stünden insoweit in ständigem Austausch. Eine mit dem im Mai und Juni 2020 gelebten Wechselmodell verbundene Überforderung beider Kinder oder ein hieraus resultierender Loyalitätskonflikt ließen sich auch dem Ergebnis der durchgeführten psychotherapeutischen Diagnostik nicht entnehmen.

Wegen der Kommunikation beider Eltern wird auf die den Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Vaters vom 8.1.2021 und 11.3.2021 und der Bevollmächtigten der Mutter vom 29.1.2021 beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Die Mutter ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie trägt im Wesentlichen vor, zwischen den Eltern bestehe nicht nur keinerlei Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, es fehle auch an einem Grundkonsens in Erziehungsfragen. Der Vater habe die von ihr im Jahr 2018 herbeigeführte Trennung nicht akzeptiert, habe sie kontinuierlich provoziert und sei übergriffig geworden, was letztlich im August 2019 zu dem Gewaltschutzverfahren geführt habe. Ihm sei es auch im Anschluss nicht gelungen, die Paar- von der Elternebene zu trennen. Er habe die Mutter weiterhin persönlich beleidigt, sie mit haltlosen Vorwürfen und Falschdarstellungen überzogen, sich nicht an getroffene Vereinbarungen gehalten, den Kindern Schriftsätze aus den gerichtlichen Verfahren vorgelesen und sie dazu angestachelt, sich gegen die Mutter aufzulehnen. Während der Ferien habe er den Kindern jeglichen Kontakt zur Mutter verweigert. Für Vorname1 habe er ohne Absprache mit ihr ein Smartphone angeschafft; beide Kinder dürften bei ihm ohne Absprache mit ihr mit einem Tablett spielen. Bevor sie das Wechselmodell aufgekündigt habe, habe Vorname1 begonnen, sowohl sie als auch seinen kleinen Bruder zu schlagen, beispielsweise um durchzusetzen, dass sein Smartphone - wie vom Vater zugesagt - rund um die Uhr angeschaltet bleibt. Vorname1s Verhalten in der Schule sei zunehmend problematisch, er verweigere die Mitarbeit, störe den Unterricht und jage Mädchen. Eine Erörterung der Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der Elternberatung habe der Vater verweigert. Das Verhalten des Vaters sei insgesamt übergriffig; er mache die Kinder immer wieder zum Spielball seiner persönlichen Interessen.

Der Vater hat auf die Beschwerdeerwiderung unter anderem entgegnet, die Kinder hätten inzwischen bei beiden Eltern ein Tablet, auf welchem Kinder-Accounts desselben Anbieters eingerichtet seien. Das Thema Smartphone sei seit fast einem Jahr geklärt, die Kinderschutzeinstellungen auf dem Gerät seien aktiviert. Die von der Mutter geschilderten Verhaltensauffälligkeiten Vorname1s erklärten sich mit dem Charakter des Sohnes. Inzwischen arbeite er in der Schule aber wieder gut mit und zeige kein auffälliges Verhalten mehr. Die Erledigung des Wochenplans würde sich entspannen, wenn beide Eltern im Rahmen eines Wechselmodells jeweils für die Erledigung des Plans in der Woche verantwortlich wären, in der die Kinder bei ihnen sind.

Wegen der Mitteilungen von Vorname1s Schule wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Mutter vom 29.1.2021 und des Bevollmächtigten des Vaters vom 11.3.2021 Bezug genommen.

Das zuständige Jugendamt empfiehlt eine Wiederaufnahme der abgebrochenen Beratungsgespräche.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter durch Beschluss des Senats vom 11.2.2021 zur Entscheidung übertragen worden.

Beide Kinder und die übrigen Beteiligten sind am 16.3.2021 vom Einzelrichter angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift und den über die Anhörung der Kinder gefertigten Vermerk Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Vaters ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln.

Das in § 1684 Abs. 1 BGB normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB, vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 531; 1999, 85 und 1417).

Dabei kommt auch die Anordnung eines - nicht notwendigerweise paritätischen - Wechselmodells in Betracht, in dessen Rahmen das Kind bei beiden Eltern ein Domizil hat und sich beide Eltern die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben etwa hälftig teilen (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2019, 976). Diese setzt neben geeigneten äußeren Rahmenbedingungen wie zum Beispiel einer räumlichen Nähe der elterlichen Haushalte und der Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen eine mit dem erhöhten Abstimmungsbedarf einhergehende Kooperations - und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und einen Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen voraus. Bei hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht die Anordnung eines Wechselmodells hingegen in der Regel nicht dem Kindeswohl, weil das Kind durch ausgedehnte Kontakte zu beiden Elternteilen verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und hierdurch belastet wird und weil zu befürchten ist, dass es den Eltern auf Grund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich ist, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532).

Unter Zugrundelegung vorstehender Kriterien hält der Einzelrichter im vorliegenden Fall die vom Vater begehrte Anordnung eines paritätischen Wechselmodells vorzugswürdig gegenüber dem vom Familiengericht angeordneten erweiterten Umgang im Rahmen einer geteilten Betreuung.

Sie entspricht der gemeinsamen Entscheidung der Eltern, die im gerichtlichen Vergleich vom 18.9.2019 ihren Niederschlag gefunden hat und die von den Eltern bis zu ihrer Aufkündigung durch die Mutter auch umgesetzt worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das im September 2019 vereinbarte Wechselmodell nicht mehr dem Wohl der Kinder entspricht oder dass die vom Familiengericht getroffene Regelung dem Wohl der Kinder besser entspricht als das vereinbarte Wechselmodell, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von der Mutter geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes Vorname1 Folge der vorübergehenden Ausweitung des Umgangs des Vaters im Anschluss an den Einzug in seine jetzige Wohnung sind. Weder dem Vortrag der Mutter noch dem Ergebnis der bei Vorname1 durchgeführten psychologischen Diagnostik lässt sich entnehmen, dass die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit der Häufigkeit des Umgangs des Vaters mit beiden Kindern stehen. Eine mit dem Wechselmodell verbundene Verstärkung der Verhaltensauffälligkeiten lässt sich ebenso wenig feststellen wie ein Rückgang der Verhaltensauffälligkeiten in den Zeiträumen, in denen der Umgang des Vaters auf Wochenendumgänge reduziert war.

Allerdings deutet das Ergebnis der durchgeführten Diagnostik darauf hin, dass Vorname1 ganz allgemein durch den Konflikt der Eltern belastet ist und hierauf mit den von der Mutter beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten reagiert. Folgerichtig mahnt der Abschlussbericht vom 18.9.2020 auch eine angemessene Kooperation der Eltern an und empfiehlt, eine moderierte Zusammenarbeit mittels sozialpädagogischer Unterstützung in Erwägung zu ziehen.

Eine mit dem vom Familiengericht angeordneten Umgang im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Wechselmodell verbundene Reduzierung der Belastung beider Kinder durch den elterlichen Konflikt vermag der Einzelrichter des Senats nicht zu erkennen. Beide Kinder verbringen nach der Regelung des Familiengerichts alle zwei Wochen außer dem Wochenende auch zwei volle Schul- bzw. Kindergartentage beim Vater, außerdem die Hälfte der Schulferien. Dies hat zur Folge, dass der Vater in den Wochen, in denen die Kinder von Mittwoch bis Sonntag bei ihm sind, gemeinsam mit der Mutter dafür Sorge zu tragen hat, dass Vorname1 die von ihm wöchentlich im Rahmen eines Wochenplans zu erledigenden Aufgaben rechtzeitig erledigt. Vor diesem Hintergrund erfordert die vom Familiengericht angeordnete Umgangsregelung kaum weniger Absprachen der Eltern als ein paritätisches Wechselmodell. Aus psychologischer Sicht macht es ohnehin keinen Unterschied, ob ein Kind von einem Elternteil an sieben von vierzehn Tagen oder an vier von vierzehn Tagen und in der Hälfte der Schulferien betreut wird (vgl. Salzgeber/Bublath, Fragestellungen an familienpsychologische Sachverständige, FamRZ 2019, 1753, 1758),

Eine nennenswerte Reduzierung der erforderlichen Absprachen der Eltern wäre nur mit einer Beschränkung des Umgangs des Vaters auf einen reinen Wochenendumgang zu erwarten. Unabhängig von der Frage, ob die Anordnung eines solchen Residenzmodells im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern und Streit der Eltern über den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder überhaupt zulässig wäre, würde sie im vorliegenden Fall der bisherigen Rollenverteilung, den daraus erwachsenen Beziehungen der Kinder zu beiden Eltern und den sich daraus ergebenden Bedürfnissen beider Kinder nicht gerecht. Beide Eltern haben die Betreuung und Verantwortung für die Kinder bis zu ihrer Trennung gemeinsam übernommen; nachdem die Mutter im Jahr 2018 eine Erwerbstätigkeit im Y-Gebiet aufgenommen hatte und hierhergezogen war, war der Vater bis zu seinem Auszug im September 2019 sogar überwiegend für die Betreuung der Kinder verantwortlich. Es steht auf Grund der Schilderungen der Beteiligten und des von beiden Kindern in ihrer persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks außer Frage, dass beide Kinder eine enge Bindung zu beiden Elternteilen aufweisen. Auch wenn der Wunsch der Kinder nach einem paritätischen Wechselmodell maßgeblich von den diesbezüglichen Erörterungen mit dem Vater beeinflusst zu sein scheint, ist er offensichtlich auch Ausdruck der starken Bindung der Kinder an beide Elternteile.

In dieser Situation verdient die aus dem Tenor ersichtliche Ausweitung des Umgangs des Vaters den Vorzug gegenüber einer Beibehaltung der vom Familiengericht angeordneten Umgangsregelung oder einer Einschränkung des Umgangs des Vaters auf einen reinen Wochenendumgang. Der Einzelrichter des Senats verkennt dabei nicht, dass die Beziehung der Eltern konfliktbehaftet ist und dass insbesondere die Mutter durch diesen Konflikt stark belastet ist, wodurch mittelbar natürlich auch die Kinder belastet werden. Gleichzeitig zeigen die vorgelegten Chatverläufe und die Angaben beider Eltern in ihrer persönlichen Anhörung, dass beide Eltern sich ständig über die Belange ihrer Kinder austauschen und dabei durchaus in der Lage sind, zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen, insbesondere was die Betreuung beider Kinder während der derzeitigen Pandemie betrifft. Der Inhalt der vorgelegten Chatverläufe deutet darauf hin, dass beide Eltern eher zu viel als zu wenig miteinander kommunizieren und dass dies zu Konflikten führt, weil die Mutter den Kommunikationsstil des Vaters als übergriffig empfindet.

Insoweit erhofft sich der Einzelrichter des Senats durch die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells sogar eine Entlastung der Mutter. Absprachen der Eltern wegen der von Vorname1 zu erledigenden Hausaufgaben werden künftig nicht mehr erforderlich sein, weil jeweils der Elternteil die Erledigung des Wochenplans kontrolliert, bei dem die Kinder die jeweilige Woche verbringen. Dieser Elternteil ist auch für die Begleitung der Kinder zu Arztbesuchen oder zu Freizeitaktivitäten verantwortlich. Der vorgelegte Chatverlauf zeigt deutlich, dass beide Eltern in der Lage sind, erforderlich werdende Arztbesuche oder Freizeitaktivitäten der Kinder miteinander abzusprechen. Soweit der Vater zunächst seine Zustimmung zur Durchführung einer psychotherapeutischen Diagnostik bei Vorname1 verweigerte, ist festzustellen, dass er diese sofort erteilte, nachdem die Mutter ihm die für seine Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hatte.

Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells und das damit verbundene Verbot eines Umgangs des Vaters gegen den Willen der Mutter außerhalb der festgelegten Umgangszeiten hat außerdem einen weitgehenden Wegfall persönlicher Aufeinandertreffen der Eltern zur Folge, die von der Mutter wegen des von ihr als übergriffig empfundenen Verhaltens des Vaters als belastend empfunden werden.

Der Wegfall der alle zwei Wochen mittwochs und sonntags nachmittags stattfindenden Umzüge von einem Elternteil zum anderen entspricht außerdem dem Willen der Kinder, welche die Umzüge und die damit verbundene Unterbrechung des Mittwoch- bzw. Sonntagnachmittags nachvollziehbar als belastend geschildert haben. Die Umzüge werden künftig montags erfolgen, wenn beide Kinder das Haus ohnehin verlassen müssen, um den Kindergarten bzw. die Schule zu besuchen.

Etwaige unterschiedliche Auffassungen beider Eltern in Erziehungsfragen und im Erziehungsstil wiegen nach Einschätzung des Einzelrichters des Senats nicht so schwer, dass sie der Anordnung des von beiden Eltern ursprünglich vereinbarten Wechselmodells entgegenstehen. Grundlegende Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen lassen sich ohnehin weder dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten noch ihren Äußerungen in der persönlichen Anhörung entnehmen. Soweit der Vater bei der Umsetzung der Erziehungsvorstellungen beider Eltern in Fragen der Mediennutzung, der Ernährung und der Erledigung von Hausaufgaben am Wochenende weniger konsequent erscheint als die Mutter, rechtfertigt dies keine Abkehr von dem von den Eltern im Jahr 2019 in Kenntnis der unterschiedlichen Erziehungsstile vereinbarten Wechselmodell. Gewisse Unterschiede im Erziehungsstil der Eltern sind von den Kindern hinzunehmen und verkraftbar. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Erziehungsstil der Mutter dem Wohl der Kinder eindeutig besser entsprechen würde als der des Vaters, wofür jedoch - auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bei Vorname1 durchgeführten psychotherapeutischen Diagnostik - keine Anhaltspunkte bestehen.

Die geringfüge Abänderung der vom Familiengericht getroffenen Ferienregelung entspricht dem von beiden Eltern übereinstimmend geäußerten Wunsch. Von der vom Vater gewünschten Änderung der Regelung für die Oster- und Herbstferien, die ohnehin nicht mit einer Ausweitung seines Umgangs verbunden wäre, hat der Einzelrichter des Senats abgesehen, weil die Osterferien 2021, welche die Kinder nach der Regelung des Familiengerichts bei der Mutter verbringen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits begonnen hatten und weil sich an die Osterferien 2021 eine Umgangswoche des Vaters anschließt.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG, die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und den Erfolg der Beschwerde entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung billigem Ermessen.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).