Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.04.2021 – 1 AuslD 82/21

ECLI:DE:OLGHE:2021:0414.1AUSLD82.21.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Durchlieferung des Verfolgten aus Schweden nach Italien durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig.

Gründe

Die italienischen Behörden haben die schwedischen Behörden um die Auslieferung und die deutsche Bundesregierung um die Genehmigung der Durchlieferung des Verfolgten aus Schweden nach Italien ersucht.

Die Auslieferung und Bewilligung der Durchlieferung werden begehrt zur Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft am Gericht von Turin vom 1. Juli 2020 (Az. …/2016) bezeichneten Taten.

Die Durchlieferung ist unzulässig, weil die übermittelten Unterlagen (SIS II Formular Nr. … vom 28.07.2020; SIDN: …) nicht sämtliche gemäß § 83f Abs. 1 IRG vorgeschriebenen Angaben enthalten. Es fehlt die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit des Verfolgten. Dazu heißt es im SIS II Formular unter Nr. 013 „ungeklärt“.

Es genügt nicht, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach der Verfolgte (auch) deutscher Staatsangehöriger sein könnte.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit den in § 83f Abs. 1 IRG an den Inhalt der übermittelten Unterlagen aufgestellten Anforderungen Art. 25 Abs. 1 RB-EUHb umgesetzt (BT-Drs 15/1718 S. 23). Dieser verlangt neben der Angabe der Identität des Verfolgten ebenfalls die Angabe der Staatsangehörigkeit („nationality“). Art. 25 Abs. 1 RB-EUHb ist wiederum an Art. 16 a) des EU-AuslÜbk vom 27. September 1996 angelehnt. Im erläuternden Bericht zu Art. 16 dieses Übereinkommens (Abl. Nr. C vom 23. Juni 1997 S. 13 ff.) heißt es, es sei im Hinblick auf Art. 7, der die Auslieferung eigener Staatsangehöriger regelt, für wichtig erachtet worden, zu betonen, dass zu den Informationen über die Identität immer auch die Angabe der Nationalität gehöre. Die Angabe der Staatsangehörigkeit soll danach sicherstellen, dass der ersuchte Staat gegebenenfalls prüfen kann, von welchen Voraussetzungen er die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger abhängig macht (§ 83f Abs. 3 IRG, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 RB-EUHb). In dem weitgehend formalisierten Durchlieferungsverfahren ist eine solche Prüfung ohne Angabe der Staatsangehörigkeit in der Regel nicht möglich.

Ob es ausreicht, wenn die Staatsangehörigkeit zwar nicht angegeben ist, aufgrund der übermittelten Unterlagen aber sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Verfolgte nicht die Staatsangehörigkeit des Durchlieferungsstaates besitzt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Mitteilung, die Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, genügt dafür im vorliegenden Fall auch in Verbindung mit den sonstigen Angaben zur Identität, namentlich einem Geburtsort im Senegal, nicht.