Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.05.2021 – 7 WF 135/20

ECLI:DE:OLGHE:2021:0504.7WF135.20.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 26. Oktober 2020, 540 F 2572/20 S, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren. Der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Eheleute war in Stadt1. Die Antragstellerin wohnt inzwischen in Stadt2 (Thüringen).

Das Amtsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 26.10.2020 Verfahrenskostenhilfe gewährt und angeordnet, dass die in Schmalkalden (Thüringen) ansässige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten, „die dadurch entstehen, dass die beigeordnete Rechtsanwältin die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes“ am Wohnort der Antragstellerin erstattungsfähig sind.

Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 3.11.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.11.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich gegen die Beschränkung im Rahmen der Beiordnung und begehrt eine Formulierung dahingehend, dass die Mehrkosten, „die dadurch entstehen, dass die beigeordnete Rechtsanwältin die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, bis zur Höhe der zusätzlichen Kosten eines Verkehrsanwaltes“ an ihrem Wohnort erstattungsfähig sein sollen. Zur Begründung vertritt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf OLG Brandenburg, NZFam 2017, 374, sowie Schneider, Gerichtsbezirke 2020, Zur Abrechnung von Reisekosten für auswärtige Anwälte, S. 40, die Rechtsansicht, dass ihr mit der von dem Amtsgericht gewählten Formulierung zu Unrecht das Risiko aufgebürdet werde, dass die Reisekosten im Fall mehrerer Termine die Kosten eines fiktiven Verkehrsanwaltes übersteigen könnten.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.11.2020 nicht abgeholfen und ausgeführt, dass die angegriffene Mehrkostenregelung § 121 Abs. 3 und 4 ZPO entspreche. Der Umstand, dass demzufolge die Antragstellerin Mehrkosten, die über die Kosten eines Verkehrsanwalts hinausgehen, ggf. selbst zu tragen habe, stehe dem nicht entgegen, denn sie habe es in der Hand gehabt, eine derartige Mehrbelastung durch die Wahl eines Hauptbevollmächtigten aus dem Bezirk des Verfahrensgerichts und erforderlichenfalls eines Verkehrsanwalts an ihrem Wohnort zu vermeiden.

Der Bezirksrevisor hat sich dahingehend geäußert, dass auch die begehrte Formulierung nicht grundsätzlich zu einer vollständigen Kostenübernahme führe und auch nicht zu einer höheren Kostenerstattung als die von dem Amtsgericht gewählte Formulierung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere binnen der Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden, und der Streitwert der Hauptsache übersteigt die für ein entsprechendes Rechtsmittel maßgebliche Beschwer (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 511 ZPO).

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Hinsichtlich der Anwaltsbeiordnung kann zwar ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Verfahrensgericht niedergelassenen Rechtsanwalts ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1362 ff.) immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen und der Beteiligte Anspruch auf die Beiordnung eines Verkehrsanwalts hätte. Ist dies der Fall, darf die Beiordnung des auswärtigen Anwalts einerseits nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts eingeschränkt werden und erfordert § 121 Abs. 3 ZPO andererseits die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten.

In Scheidungsverfahren liegen die besonderen Voraussetzungen, die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines Verkehrsanwalts sprechen, auf Grund der Bedeutung und des Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit von der Sache her regelmäßig vor, denn es geht um den persönlichen Lebensbereich betreffende Fragestellungen, die zudem hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich, aber auch in Hinblick auf mögliche weitere Folgesachen, eine eingehende Rechtsberatung erforderlich machen können (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 2017, 394; OLG Dresden, AGS 2006, 393 f.; OLG Hamm, NJW 2005, 1724; Musielak/Voit-Fischer, Zivilprozessordnung, 18. Auflage 2021, § 121 Rdnr. 18a m w. N.).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt die Beiordnung eines Verkehrsanwalts zudem voraus, dass notwendige Informationsreisen des Beteiligten zu dem Anwalt im Bezirk des Verfahrensgerichts mehr als einen halben Arbeitstag erfordern, was in der Regel vermutet wird, wenn die Entfernung über 50 km beträgt. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die Entfernung zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und Kassel rund 135 km beträgt, wobei die Strecke zu der von dem Wohnort der Antragstellerin aus gesehen nächsten Gemeinde im Gerichtsbezirk (Helsa) 119 km beträgt und diejenige zu der am weitesten entfernten Gemeinde (Stadt Bad Karlshafen) sogar 182 km.

Der Senat wählt in entsprechenden Konstellationen ebenfalls die von der Vorinstanz gewählte Formulierung, wonach die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Verfahrensgerichtsbezirk (nicht: am Gerichtsort selbst) niedergelassenen Anwalts und mit der Maßgabe erfolgt, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Anwalt seinen Kanzleisitz nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Beteiligten erstattungsfähig sind. Das führt, wie der Bezirksrevisor richtigerweise angemerkt hat, bereits dazu, dass eventuelle Reisekosten vom Gerichtsort bis zu der (weitesten) Grenze des Gerichtsbezirks abgerechnet werden können. Mehr ist selbst nach der von der Antragstellerin favorisierten Formulierung nicht möglich und aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen auch nicht angezeigt.

Im Übrigen ergibt sich weder aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg noch aus den Ausführungen von Schneider ein anderes. Auch Schneider betont a. a. O. lediglich, es müsse bei der Formulierung des Beiordnungsbeschlusses korrekterweise darauf geachtet werden, dass keine Obliegenheit bestehe, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu beauftragen, sondern dass die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts erstattungsfähig sind. Dies hat das Amtsgericht mit seiner Formulierung berücksichtigt. Der Grund für die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das OLG Brandenburg lag darin, dass die dortige Vorinstanz notwendige Reisekosten insgesamt nur bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten erstattet wissen wollte, ohne zu berücksichtigen, dass Fahrtkosten bis zur Grenze des Gerichtsbezirks ebenfalls abrechenbar sind.

Als mit ihrer sofortigen Beschwerde unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen - § 97 Abs.1 ZPO in Verbindung mit Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum FamGKG. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren um die Verfahrenskostenhilfe werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.