Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.05.2021 – 2 Ws 101/20

ECLI:DE:OLGHE:2021:0506.2WS101.20.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 7. September 2020, 3a StVK 1647/19, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2020 wird aufgehoben.

Gründe

I.

In der Strafvollstreckungssache gegen den Verurteilten wurde mit Beweisbeschluss vom 11.12.2019 die Sachverständige A mit der Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens beauftragt. Ein richterlicher Telefonvermerk vom 11.12.2019 gibt wieder, dass der Sachverständigen mitgeteilt wurde, dass das Gericht - trotz der guten Deutschkenntnisse des Verurteilten - für die Exploration die Zuziehung eines Dolmetschers für sinnvoll halte.

Mit Rechnung vom 03.04.2020 machte der Dolmetscher direkt gegenüber der Staatskasse die Kosten für zwei Termine im Auftrag der SV in Höhe von insg. 949,14 EUR geltend. Dies wurde von der Bezirksrevisorin abgelehnt mit der Begründung, dass die Beauftragung nicht durch das Gericht, sondern durch den SV erfolgt ist und in diesem Verhältnis geltend gemacht werden muss.

Auf Antrag des Dolmetschers hat das Landgericht mit Beschluss vom 07.09.2020 die Vergütung des Dolmetschers gemäß Rechnung vom 03.04.2020 auf 949,14 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin des Landgerichts Darmstadt als Vertreterin der Staatskasse mit der Beschwerde nach § 4 JVEG, dem das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Dolmetscher hat keinen direkten Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Sein Auftraggeber ist der Sachverständige. Dieser kann die Kosten des Dolmetschers - soweit dies vom Gericht genehmigt ist - gegenüber der Staatskasse nach § 12 JVEG als „Ersatz für besondere Aufwendungen“ geltend machen.

Eine Umgehung dieser Abrechnung „im Dreieck“ ist unzulässig. Die Abrechnung nach den Grundsätzen der Beauftragung ist zwingend einzuhalten, um die notwendigen Prüfungen und Kontrollen im jeweiligen Auftragsverhältnis und den in diesen Verhältnissen geltenden teilweise unterschiedlichen Regelungen sicherzustellen.

Kostenschuldner in der vorliegenden Strafvollstreckungssache für das Gefährlichkeitsgutachten ist der Verurteilte. Es handelt sich bei diesen Gutachten um Kosten des Verfahrens, die auf Grund der Kostengrundentscheidung im Urteil vom Verurteilten zu tragen sind. Beauftragt wird das Gutachten auf Grund der gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 463 StPO; §§ 67d, 67e StGB) durch das Gericht. Deswegen ist die Staatskasse verpflichtet im Interesse des Verurteilten als Kostenschuldner zwingend auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Kostenrecht zu achten.

Benötigt der vom Gericht beauftragte Sachverständige für die Erfüllung seines Auftrages (Erstellung des Gutachtens) Leistungen von Dritten (vorliegend dem Dolmetscher im Zusammenhang mit der Exploration), hat er den Auftraggeber (das Gericht) davon in Kenntnis zu setzen und die Zustimmung einzuholen. Dabei hat er Grund und Umfang der Notwendigkeit der Hinzuziehung darzulegen. In der Bewertung von Grund und Umfang der Hinzuziehung hat das Gericht ein weites Ermessen. Nicht von diesem weiten Ermessen erfasst ist hingegen die Zuerkennung der Höhe der abrechenbaren Kosten.

Erteilt das Gericht die Zustimmung - wie hier durch den Vermerk bestätigt -, ist der Sachverständige berechtigt, sich im zuvor dargelegten und genehmigten Umfang der Dienste eines Dritten zur Erfüllung seines Gutachtenauftrags zu bedienen.

Diese dadurch entstehenden „Zusatz- oder Drittkosten“ sind „besondere Aufwendungen“ des Sachverständigengutachtens. Sie unterfallen den Prüfungsregelungen des § 12 JVEG. Diese Prüfung ist nicht vom Gericht, sondern von den Kostenbeamten und den Bezirksrevisoren vorzunehmen und hat den in diesem Rahmen vorgesehenen Darlegungen durch den Kostengläubiger zu genügen.

Hier greift der im Kostenrecht zwingende Grundsatz der Abrechnung im jeweiligen Auftragsverhältnis.

Der Dolmetscher ist vom Sachverständigen beauftragt bei der Erstellung dessen Auftrags zu helfen. Er rechnet gegenüber dem Sachverständigen ab, der auch der Kostenschuldner des Dolmetschers ist. Dieses Vertragsverhältnis bemisst sich nach den zwischen den Parteien geltenden zivilrechtlichen Grundsätzen.

Der Sachverständige wiederum stellt seine Kosten und die Kosten des Dritten, den er berechtigterweise hinzuziehen durfte, dem Gericht gegenüber in Rechnung. Dabei sind die „Drittkosten“ konkret zu benennen und als solche kenntlich zu machen. Es ist nicht zulässig z.B. die Drittkosten in die eigenen Stundensätze einzustellen oder sonst wie im eigenen Kostenansatz einzuarbeiten.

Die Kostenbeamten des Gerichts prüfen diese Abrechnung des Sachverständigen auf kostenrechtliche Richtigkeit und Übereinstimmung, wobei er sich grundsätzlich an den gesetzlichen Kostenziffern zu orientieren hat. Es findet insoweit keine „automatische“ Übernahme der vom Dolmetscher dem Sachverständigen gegenüber in Rechnung gestellten Kosten statt. Das Abrechnungsverhältnis zum Staat bemisst sich nicht nach den zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern unterfällt den gesetzlichen Regelungen des JVEG.

Der entscheidende Grund für diese zwingende Vorgehensweise innerhalb der jeweiligen Auftragsverhältnisse ist die Konstellation der Diskrepanz.

Sollten z.B. die geltend gemachten Kosten des Dritten gegenüber seinem Auftraggeber (dem Sachverständigen) nicht im vollen Umfang vom Gericht gegenüber dem Sachverständigen als sog. „Drittkosten“ anerkannt werden, ist diese Diskrepanz jeweils im dazugehörigen Rechtsverhältnis abzuwickeln.

Der Dritte hat kein Rechtsverhältnis zum Gericht. Sein Kostenschuldner ist ausschließlich der Sachverständige. Nur zu ihm besteht ein privatrechtlicher Zahlungsanspruch. Sämtliche Störungen, unabhängig von wem sie ausgehen und wie sie entstanden sind (z.B. Schlechtleistung durch den Dritten, Nichtzahlung vom Sachverständigen), sind nur in diesem Rechtsverhältnis zu klären.

Der Sachverständige wiederum hat ein u.a. unter Vorbehalt der gesetzlichen Kostenregelungen beauftragtes Rechtsverhältnis zum Gericht. Sein direkter Kostenschuldner ist die Staatskasse, aber nur im aufgegebenem Umfang unter Maßgabe der jeweils einschlägigen Kostenziffern bzw. der Regelungen des § 12 JVEG.

Das Gericht hat wiederum ein gesetzliches Rechtsverhältnis zum Verurteilten. Der Ersatz der von Gesetzes wegen entstandenen Kosten, die ihre Ursache in der Delinquenz des Verurteilten haben, unterliegt wiederum anderen besonderen Regelungen.

Jede dieser drei Rechtsverhältnisse ist daher eigenständig innerhalb der jeweils geltenden Regelungen und Vereinbarung zu prüfen und kostenrechtlich zu entscheiden. Eine Umgehung dieser zwingenden Vorgaben ist unzulässig.