Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.05.2021 – 20 W 69/21
ECLI:DE:OLGHE:2021:0506.20W69.21.00
Anmerkung
Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Verfahrensgang
vorgehend AG Wiesbaden, 12. März 2021, ..., Beschluss
nachgehend BGH Karlsruhe, 22. Februar 2022, 3 ZB 3/21, Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. …) vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000.- € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 16.03.2021 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwältin A, Stadt1, gewährt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2013/2014 über das Internet und durch persönliche Kontakte mit IS-Anhängern sich der Ideologie des Islamischen Staates zugewandt. Nach Abbruch der schulischen Ausbildung ist sie am XX.XX.2014 in das IS-Herrschaftsgebiet ausgereist. Nach dem Aufenthalt in einem Frauenhaus in Stadt2/Syrien hat sie den für den IS kämpfenden B nach islamischen Ritus geheiratet, den gemeinsamen Haushalt geführt und ihren Ehemann nach Verlust seines Beines gepflegt. Nach Aufenthalt in verschiedenen Gebieten des IS-Herrschaftsgebiets wurde sie nach der Umzingelung von Stadt3/Syrien am 15.03.2019 durch kurdische Kräfte gefangen genommen und in das Lager Stadt4/Syrien verbracht. Von dort ist sie Mitte Oktober 2019 aus dem Camp in Richtung Türkei geschleust worden, wo sie durch türkische Kräfte gefangen genommen und am 15.11.2019 nach Deutschland abgeschoben wurde. Nach der Einreise nach Deutschland wurde sie sogleich in Untersuchungshaft genommen.
Nachdem gegen die Beschwerdeführerin bei der Generalstaatsanwaltschaft Stadt1 ein Ermittlungsverfahren - Az. … - geführt wurde, wurde am 28.09.2020 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Anklage gegen sie erhoben mit dem Vorwurf, sich durch Ausreise zur Mitgliedschaft bei der terroristischen Organisation „Islamischer Staat“ in Syrien/Irak gemäß §§ 129 a, 129 b StGB strafbar gemacht zu haben und sich durch Besitz einer Waffe (Kalaschnikow) gemäß KrWaffKontrG und durch das Bewohnen und Nutzen von als Kriegsbeute erworbenen Besitztümern der Plünderung gemäß § 9 VStGB strafbar gemacht zu haben. Die Hauptverhandlung hat am XX.XX.2020 vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main begonnen.
Der Vollzug des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit dem der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2019 (…) neu gefasst worden ist, wurde mit Beschluss vom 05.02.2021 (OLG Frankfurt am Main 5 - …; Bl. 6 f. d.A.) ausgesetzt. Darin ist weitergehend angeordnet, dass die Beschwerdeführerin sich zweimal wöchentlich bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Polizeirevier zu melden hat und jeden Wechsel ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuzeigen hat. Mit Verfügung vom 05.02.2021 (… hat der Beschwerdegegner ferner gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gemäß §§ 30a, 31a Abs. 2 Nr. 3 HSOG gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, nach denen diese sich u.a. - befristet zum 04.05.2021 - jeden zweiten Dienstag im Monat beim Polizeipräsidium1 zu melden hat und ihr jeglicher Kontakt zu den in einer Anlage aufgeführten Personen untersagt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 27 ff. d.A. Bezug genommen. Am 05.02.2021 ist die Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Mit Beschluss vom 05.02.2021 (…) hat das Amtsgericht Wiesbaden auf - von KOK C unterschriebenen - Antrag des Beschwerdegegners vom selben Tage die elektronische Aufenthaltsüberwachung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG bis zum 05.05.2021 angeordnet. Nach dagegen gerichteter Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.02.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Wiesbaden vorgelegt, das mit Beschluss vom 17.02.2021 (…) die Sache zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgegeben hat.
Mit Schreiben vom 11.03.2021 (Bl. 74 ff. d.A.) hat der Beschwerdegegner beim Amtsgericht erneut einen - vom Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamts unterschriebenen - Antrag auf Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG für die Dauer von drei Monaten gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr bisheriges individuelles Verhalten gezeigt, dass sie von ihr geplante Straftaten auch begehen wird. So habe sie die Planung und Durchführung einer Ausreise in ein Jihadgebiet, um sich einer Terrororganisation anzuschließen, was eine terroristische Straftat darstelle, auch durchgeführt. Sie habe sich bereits 2014 mit der Ausreise in ein Jihadgebiet auseinandergesetzt und sich im IS-Herrschaftsgebiet auch bis zum 15.03.2019 aufgehalten. Lediglich die Festnahme durch kurdische Milizen habe sie an der Fortführung ihres Aufenthalts und der Mitgliedschaft bei der Organisation des IS gehindert. Nach Deutschland sei sie durch Abschiebung im November 2019 gelangt. Die Beschwerdeführerin habe sich seinerzeit als willig gezeigt, den schwierigen Lebensumständen im IS-Herrschaftsgebiet zu unterliegen und sich den Gesetzen und Ideologien der Organisation zu unterwerfen, wobei sie sich nicht gescheut habe, sog. „Ungläubige“ und „Ungehorsame“ als solche zu klassifizieren, entsprechend zu behandeln und Hinrichtungen und Tötungen in Kauf zu nehmen, wenn nicht sogar im Rahmen der IS-Propaganda als Unterhaltung zu erachten. Sie sei zudem im Umgang mit Waffen geschult und im Besitz einer Kalaschnikow gewesen. Auch das Verhalten während der Untersuchungshaft habe gezeigt, dass sie ein gewisses Aggressions- und Frustrationspotential aufweise. Auch zwischenzeitliches kooperatives und anstandsloses Verhalten könne aufgrund der offensichtlichen Überwachung durch die Sicherheitsbehörden nicht zweifelsfrei und abschließend beurteilt werden, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um konspiratives Verhalten handele. Es bedürfe gefahrenrechtlicher Maßnahmen, um eine Gefährdungsbewertung unter normalisierten Lebensumständen zu erstellen und damit einhergehend eine Normalität im Leben der Beschwerdeführerin zu schaffen. Die Maßnahme sei geeignet, um Kontakte in die islamistische und salafistische Szene zu verhindern und Kontrolldruck auf die Beschwerdeführerin auszuüben, wodurch letztlich Straftaten gehemmt oder verhindert werden könnten; eine ggf. bevorstehende Ausreise und/oder die Ausübung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung könnten so frühzeitig erkannt und unterbunden werden. Die Maßnahme sei auch erforderlich, da keine mildere Maßnahme zur Verfügung stehe, und sei auch angemessen, da mit den vorgenannten Straftaten Gefahren für Leib und Leben sowie die körperliche Unversehrtheit einhergingen und die mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe nicht außer Verhältnis zu dem Schutz der gefährdeten Rechtsgüter stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 74 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 12.03.2021 (…) hat das Amtsgericht Wiesbaden die elektronische Aufenthaltsüberwachung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 31a Abs. 1, Nr. 2 HSOG bis einschließlich zum 12.06.2021 angeordnet (Bl. 47 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handele es sich um ein jedenfalls früheres Mitglied des sog. Islamischen Staates und sie stelle damit eine potentielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Sie habe durch ihr bisheriges individuelles Verhalten gezeigt, dass sie die von ihr geplanten Straftaten auch begehen werde. Die Planung und die Durchführung einer Ausreise in ein Jihadgebiet, um sich einer Terrororganisation anzuschließen, stelle eine terroristische Straftat dar. Bezüglich des übersehbaren Zeitraums sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sich bereits 2014 mit der Ausreise in ein Jihadgebiet auseinandergesetzt habe und sich bis zum 15.03.2019 freiwillig darin befunden habe. Lediglich die Festnahme durch kurdische Milizen habe die Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Aufenthalts und der Mitgliedschaft bei der Organisation gehindert. Sie habe sich willig gezeigt, unter den schwierigen Lebensumständen in den IS-Herrschaftsgebieten zu leben und den Gesetzen und der Ideologie der Organisation zu unterwerfen. Hierfür habe sie sich nicht gescheut, sog. „Ungläubige“ und „Ungehorsame“ als solche zu klassifizieren, entsprechend zu behandeln und deren Hinrichtung und Tötung ideologisch in Kauf genommen und unterstützt.
Tägliche Bombardierungen, Schusswechsel und Morde seien für die Beschwerdeführerin vier Jahre lang gewöhnlicher Alltag. Bei sog. Frauentreffs habe man sich gemeinsam über Religion, Verhaltensnormen und eben genannte Erlebnisse unterhalten und Rechtfertigungen sowie Auslegungen im Sinne des IS gefunden. Die Beschwerdeführerin sei nach polizeilichen Erkenntnissen im Umgang mit Waffen geschult und im Besitz einer Kalaschnikow gewesen. Auch das Verhalten während der Untersuchungshaft zeige, dass ein gewisses Aggressions- und Frustrationspotential vorhanden sei. Auch zwischenzeitliches kooperatives und anstandsloses Verhalten könne aufgrund der offensichtlichen Überwachung durch die Sicherheitsbehörden nicht abschließend beurteilt werden. Es sei daher seitens dieser beabsichtigt, aus dem Potential gefahrenrechtlicher Maßnahmen zu schöpfen, um schnellstmöglich eine Gefährdungsbewertung unter normalisierten Lebensumständen zu erstellen und damit einhergehend Normalität im Leben der Beschwerdeführerin zu schaffen.
Es bestehe gegen die derzeit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland angeklagte Beschwerdeführerin aus präventivpolizeilicher Sicht jedenfalls ein Gefahrenverdacht auf weitere künftige einschlägige Delinquenz fort. Diese erfordere und rechtfertige im überwiegenden Allgemeininteresse die weitere engmaschige Kontrolle der möglichen Gefährderin, die die elektronische Aufenthaltsüberwachung als mildestes Mittel zur Gefahrenabwehr hinzunehmen habe. Die Maßnahme sei auch geeignet, um Kontakt in die salafistische und islamistische Szene zu verhindern. Darüber hinaus werde ein Kontrolldruck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt werden, wodurch diese in der möglichen Planung einer Straftat gehemmt werde bzw. von einer derartigen Tatplanung Abstand nehmen könne. Eine gegebenenfalls bevorstehende Ausreise und/oder die Ausübung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (hier: §§ 129a, b StGB) könnten so frühzeitig erkannt und unterbunden werden.
Die Maßnahme nach § 31a Abs. 1 HSOG sei erforderlich, da keine mildere Maßnahme zur Verfügung stehe, die gleich geeignet sei, um die oben dargestellte Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Die in der Vergangenheit festgestellte verstärkte Mobilität der Beschwerdeführerin sollte auch nach der Haftentlassung weiterhin vorhanden sein. Ohne die Maßnahme nach § 31a Abs. 1 HSOG sei es nicht möglich, das Aufsuchen der Beschwerdeführerin von kritischen Kontakten adäquat einzuschätzen. Eine Tatplanung und -umsetzung könne daher nicht frühzeitig erkannt und unterbunden werden. Die Maßnahme sei angemessen, da mit den vorgenannten Straftaten Gefahren für Leib und Leben sowie die körperliche Unversehrtheit einhergingen. Die mit der im Vordergrund stehenden Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe stünden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem im Vordergrund stehenden Schutz der gefährdeten Rechtsgüter, insbesondere des Lebens von Menschen.
Nach dagegen gerichteter Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit am 16.03.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 1 ff. d.A.), der auch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und ihre Beiordnung enthält, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.03.2021 (Bl. 50 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen, sie dem Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung der Nichtabhilfe ausgeführt, der Beschluss sei auf den nunmehr durch die Behördenleitung des Hessischen Kriminalamts gestellten Antrag neu zu erlassen. Das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31.03.2021 (…) die Sache zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgegeben.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:
Der Antrag sei schon unzulässig, da bereits am 05.02.2021 ein Beschluss gegen die Beschwerdeführerin ergangen sei.
Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Ausreise nach Syrien und ihrem Anschluss an den Islamischen Staat erst 16 Jahre alt gewesen und weniger von der Ideologie des Islamischen Staates überzeugt und getrieben gewesen, sondern habe vor ihren familiär bedingten Problemen in Deutschland fliehen wollen. Auch sei sie von der Propaganda des Islamischen Staates beeinflusst worden, dieser kümmere sich um die Frauen. Sie habe bereits kurz nach der Ausreise diesen Schritt bereut, habe jedoch den Islamischen Staat nicht so einfach wieder verlassen können. So sei es gekommen, dass sie im Januar 2015 einen aus Deutschland stammenden IS-Kämpfer islamisch geheiratet und versucht habe, über diesen nach Deutschland zurückzukehren. Ohne einen Ehemann oder einen männlichen Unterstützer sei eine Rückreise nach Deutschland quasi unmöglich gewesen. Der deutlich ältere Ehemann sei allerdings von der Ideologie überzeugt gewesen und habe der Beschwerdeführerin noch nicht einmal erlaubt, die Wohnung ohne ihn zu verlassen. Als dieser Mitte 2015 bei Kämpfen sein Bein verloren habe, habe die Beschwerdeführerin erneut Hoffnung geschöpft, dass dieser den Islamischen Staat verlassen werde. Bei diesem habe allerdings die Angst überwogen, dass er in Deutschland verhaftet werde, und er habe auch der Beschwerdeführerin nicht die Ausreise erlaubt. So sei sie weiterhin beim Islamischen Staat gefangen gewesen. Ihr sei erst am 16.11.2019 die Rückreise nach Deutschland gelungen und sie sei am Flughafen verhaftet worden. Sie habe sich - wenn überhaupt - nur bis Mitte 2017 als Mitglied an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ beteiligt, und das auch nur, weil sich die Ehefrau nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls strafbar mache, wenn sie den Haushalt eines Mitglieds ect. führe. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Chat-Nachrichten ergebe sich, dass sie spätestens seit Ende 2016 eigene Bemühungen entfaltet habe, den Islamischen Staat zu verlassen. Von ihr dem E gegebenes Fluchtgeld habe dieser für sich selbst genommen, ohne ihr behilflich zu sein. Im März 2019 sei ihr die Flucht gelungen. Sie sei im Oktober 2019 aus dem kurdischen Lager Stadt4 in Nord-Syrien in die Türkei geflohen und dann von der Türkei nach Deutschland abgeschoben worden.
Spätestens ab Mitte 2017 habe sie nicht mehr den Willen gehabt, beim IS zu verbleiben und Förderungshandlungen zur Durchsetzung von dessen Zielen vorzunehmen. Ab da habe sie auch keinen Haushalt mehr geführt. Sie habe sich in ihrer Einlassung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Anlage A 2, Bl. 9 ff. d.A.) glaubhaft vom IS und dessen Ideologie distanziert und könne eine günstige Sozialprognose vorweisen. Von ihr gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und sie müsse sich sowohl nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 05.02.2021 als auch nach der Verfügung des Beschwerdegegners zweimal wöchentlich bei der Polizei bzw. jeden zweiten Dienstag im Monat bei der zuständigen Polizeistation melden. Die angefochtene Anordnung der Maßnahme zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei weder angemessen noch verhältnismäßig. Es sei fernliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder zum islamischen Staat ausreisen könne. Sie habe auch keine gültigen Ausweispapiere für eine Ausreise, sei im Informationssystem der Polizei ausgeschrieben und es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie terroristische Straftaten begehen werde. Auch verfüge sie über keinerlei Kontakte in Deutschland mehr. Die überwiegende Anzahl der in der Anordnung des Beschwerdegegners genannten Personen seien in Haft, tot oder verschollen oder der Beschwerdeführerin gar nicht bekannt. So sei die elektronische Überwachung nicht geeignet, um Kontakte zu überwachen. Sollte das Gericht weiterhin der Meinung sein, dass von der Beschwerdeführerin Gefahr ausgehe, werde beantragt, ein Prognosegutachten darüber einzuholen, um festzustellen, ob von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.
Mit Schreiben vom 08.04.2021 (Bl. 61 ff. d.A.) hat der Beschwerdegegner Stellung genommen und darauf verwiesen, dass von der Beschwerdeführerin weiterhin eine Gefahr für die Begehung von terroristischen Straftaten ausgehe. Sie habe sich mehrere Jahre beim Islamischen Staat in Syrien aufgehalten und der Ideologie untergeordnet, ihren für den Islamischen Staat, eine Terrororganisation, kämpfenden Mann unterstützt, habe sich bis zuletzt im Herrschaftsgebiet des Islamischen Staates aufgehalten und sei schließlich erst in der letzten Hochburg des Islamischen Staates festgenommen worden, was ihre Überzeugung für den Islamischen Staat unterstütze. Sie sei nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden mit einem Sturmgewehr bewaffnet gewesen und es könne wegen der Eigenschaft ihres Mannes als Kampfausbilder davon ausgegangen werden, dass sie auch mit Schusswaffen unterwiesen worden sei. Nach den hiesigen Informationen und auch nach allgemein zugänglichen Quellen weise der Islamische Staat seit der Niederlage in Syrien seine Anhänger an, nicht mehr nach Syrien auszureisen, sondern rufe zu Anschlägen in den jeweiligen Aufenthaltsländern auf, um den sog. Jihad fortzuführen. Es bestehe keine günstige Sozialprognose. Bei der Familie der Beschwerdeführerin sei man nicht bereit gewesen, sie nach der Haftentlassung aufzunehmen und die Schwester habe sich wiederholt negativ über sie geäußert. Die Familie sei nicht stark konservativ geprägt. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über einen Schulabschluss noch über berufliche Perspektiven. Ihre einzigen bekannten Sozialkontakte seien Personen aus der islamistischen Szene gewesen, zu denen zwischenzeitlich ein Kontaktverbot bestehe. Aufgrund der ideologischen Prägung, dem mehrjährigen Aufenthalt beim Islamischen Staat, der Ausbildung an Schusswaffen und ggf. Sprengstoffen und der mangelnden Perspektive bestehe die Gefahr für die Begehung von terroristischen Straftaten. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung solle diese Gefahr verhindern. Die Maßnahme sei geeignet, da das permanente Gefühl von staatlicher Kontrolle von der Begehung von terroristischen Straftaten sowie dem Kontakt zur islamischen Szene abhalten solle. Ferner könne nachvollzogen werden, ob die Beschwerdeführerin Kontakte in diese Szene suche und/oder sich an szenerelevanten Orten aufhalte. Die Maßnahme sei erforderlich, da kein milderes Mittel zum Erreichen des oben genannten Zweckes ersichtlich sei. Zwar seien auch Meldeauflagen und Kontaktverbote umgesetzt worden, die Kontaktverbote entbehrten jedoch jeglicher Grundlage, wenn sie nicht kontrolliert werden könnten. Polizeiliche Meldeauflagen seien nicht ausreichend. Mittels der elektronischen Aufenthaltsüberwachung würden lediglich Standorte erhoben, dies jedoch nicht innerhalb der Wohnung. Ähnlich geeignete Maßnahmen seien eine längerfristige Observation oder eine Telekommunikationsüberwachung, die aber die Erhebung von weiteren Daten mit sich bringen würden. Ein milderes Mittel als die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei daher nicht ersichtlich. Die elektronische Fußfessel sei auch keine besondere physische Beeinträchtigung, da sie unauffällig zu tragen, etwa so groß wie eine Armbanduhr und geeignet für Sport sowie wasserdicht sei.
Der Senat hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13.04.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vortrag des Beschwerdegegners im Schreiben vom 08.04.2021 gegeben. Sie hat keine Stellung mehr genommen.
II.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Antrag vom 11.03.2021 nicht deshalb unzulässig, weil bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.02.2021 (…) eine Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31 a Abs. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 S.1 HSOG - dauernd bis zum 04.05.2021 - ergangen ist. Vielmehr hat sich jene Maßnahme durch die hier angegriffene - bis zum 12.06.2021 andauernde - Anordnung vom 12.03.2021 erledigt, weil der Verfahrensgegenstand der Anordnung vom 05.02.2021 durch die neuerliche Anordnung keine Wirkung mehr entfalten konnte, mithin weggefallen ist (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2021, § 22 Rn. 24). Dahinstehen kann auch, ob es sich bei der vorliegend angegriffenen Maßnahme insoweit um eine Verlängerung gemäß § 31a Abs. 3 S. 5 HSOG handelt, weil - wie noch auszuführen sein wird - die materiellen Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.
Die Voraussetzungen für die richterliche Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung für die Dauer von drei Monaten nach § 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG liegen vor, da das individuelle Verhalten der Beschwerdeführerin eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird, um sie durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.
Es findet sich - soweit ersichtlich - weder im HSOG noch in anderen Polizeigesetzen oder der Rechtsprechung eine Legaldefinition der „durch individuelles Verhalten bedingten konkreten Wahrscheinlichkeit“. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (GVBI. vom 3. Juli 2018, S. 302 ff.) in das HSOG aufgenommen. Das Gesetz sollte Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zum Gefahrvorfeld beziehungsweise zur Straftatenverhütung umsetzen (LT-Drucks. 19/6502, S. 23 f.; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 [BKAG]).
Das Bundesverfassungsgericht hatte insoweit betont, dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht darauf beschränkt ist, Eingriffsmaßnahmen an das Vorliegen einer Gefahrenlage zu knüpfen, sondern für bestimmte Bereiche mit dem Ziel bereits der Straftatenverhütung die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduzieren kann. Bei terroristischen Straftaten gilt dies auch dann, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person terroristische Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 [BKAG]). Diese Formulierung hat der Landesgesetzgeber in § 31 a Abs. 1 Nr. 2 HSOG übernommen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe geht der Senat davon aus, dass das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird, wenn sich aus dem Verhalten dieser konkret identifizierbaren Person auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachenbasis konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass sich ihrer Person jederzeit eine terroristische Gefahr aktualisieren kann. Es kommt nicht darauf an, welche genaue Straftat der potenzielle Straftäter aufgrund welcher detaillierten vorangegangenen Sachverhaltsentwicklung begehen wird. Entscheidend und ausreichend ist, dass das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche noch nicht näher konkretisierten Straftaten gegen die genannten hochrangigen Rechtsgüter in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. Leggereit in BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 21. Ed., Stand: 01.04.2021, § 31a HSOG, Rn. 10), wobei Anknüpfungspunkt der Prognose stets das Verhalten der Person sein muss, nicht etwa allein ihre Disposition oder Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Angehörige sich regelmäßig in einer bestimmten Art und Weise verhalten, oder auch nur andere allgemeine Erfahrungssätze.
Vor dem Hintergrund des großen Gewichts der durch terroristische Akte bedrohten Rechtsgüter wie Leib und Leben der Bürger und der Bedrohung der demokratischen und freiheitlichen Grundordnung sowie des möglichen beträchtlichen Umfangs des durch terroristische Anschläge eintretenden Schadens dürfen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass terroristische Straftaten oft von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten in ganz verschiedener Weise verübt werden (BVerfG, Urteil vom 20.04.2016, 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112; auch BVerwG, Urteil vom 06.02.2019, 1 A 3/18, Rn. 34, BVerwGE 164, 317 ff.). Insbesondere darf der Prognose nicht entgegenstehen, dass andere Deutungen der festgestellten Tatsachen und Äußerungen nicht ausgeschlossen sind. Sind die für eine Gefahrprognose sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte und Gründe mindestens ebenso gewichtig wie die möglicherweise für eine gegenteilige Prognose sprechenden Gründe, reicht dies für die erforderliche konkrete Wahrscheinlichkeit aus.
Vorliegend ergeben sich aus dem feststellbaren Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachenbasis konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, dass sich in ihrer Person jederzeit eine terroristische Gefahr aktualisieren kann. Dies steht schon aufgrund des von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumten Sachverhalts fest, dass sie sich bereits 2014 der Ideologie des islamistischen Staates angeschlossen hat und freiwillig ausgereist ist in ein Herrschaftsgebiet des IS, um diesen dort zu unterstützen, einen IS-Kämpfer geheiratet und sich dort ca. 4 Jahre aufgehalten hat. Hierbei hat sie sich - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - den Gesetzen und Ideologien der Organisation unterworfen und im Ergebnis die Hinrichtung und Tötung von „Ungläubigen“ und „Ungehorsamen“ ideologisch in Kauf genommen und unterstützt, selbst wenn sie nicht selbst an Kämpfen teilgenommen haben sollte. Sie ist erst nach Gefangennahme durch kurdische Kräfte und Inhaftierung in das Lager Stadt4/Syrien aus dem Herrschaftsbereich gelangt. Nach Deutschland gelangt ist sie allein aufgrund der erneuten Gefangennahme durch türkische Kräfte und die dann erfolgte Abschiebung.
Soweit sich die Beschwerdeführerin nunmehr in der Bundesrepublik aufhält, können aufgrund ihres bisherigen Aufenthalts in Haft prognostisch aus ihrem Verhalten keine weiteren Schlüsse gezogen werden, insbesondere auch nicht aus etwaigem kooperativen Verhalten in Haft, das lediglich der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden geschuldet sein könnte. Da sie noch nicht lange wieder auf freiem Fuß ist, kann auch (noch) nicht zu ihren Gunsten in die Prognose eingestellt werden, dass sie keine Kontakte mehr in die islamistische Szene knüpft oder auch keinen Kontakt zu ihrem Ehemann B, der unbekannten Aufenthalts ist, aufnimmt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe lediglich durch widrige Lebensumstände zum IS gefunden, mag dies sein, beseitigt aber nicht den Umstand ihrer Ideologisierung. Soweit sie weiter vorträgt, sie habe bereits kurz nach der Ausreise diesen Schritt bereut und vorgehabt, wieder nach Deutschland zu reisen, sei aber letztlich im Islamischen Staat gefangen gewesen, und sie sei nur bis Mitte 2017 als Mitglied an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ beteiligt gewesen und habe sich von dessen Ideologie distanziert, ist dies durch keinerlei objektive bzw. äußere Tatsachen belegt. Ihre Bemühungen, das Kriegsgebiet zu verlassen, könnten auch allein Folge aus den von ihr selbst in der Einlassung vor dem Oberlandesgericht (Anlage A 2) eingehend beschriebenen Widrigkeiten gewesen sein. Wie aber ausgeführt reicht für eine konkrete Wahrscheinlichkeit aus, wenn zwar andere Deutungen der festgestellten Tatsachen und Äußerungen nicht ausgeschlossen sind, die für die Gefahrenprognose sprechenden Umstände - wie hier - aber mindestens ebenso gewichtig sind wie die möglicherweise für eine gegenteilige Prognose sprechenden Gründe.
Auch die Sozialprognose im Hinblick auf die Beschwerdeführerin ist - entgegen der in ihrer Beschwerde vertretenen Auffassung - derzeit nicht günstig. Die familiären Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin sind offensichtlich nicht beseitigt und sie hat weder einen Schulabschluss noch ist sonst eine Aussicht auf einen Arbeitsplatz dargetan oder ersichtlich. Als Sozialkontakte waren bisher nur Personen aus der islamistischen Szene bekannt geworden. Ausreichende Umstände, die der Beschwerdeführerin ein Leben in der bürgerlichen, nicht radikal-ideologisierten Gemeinschaft ermöglichen würde, sind (noch) nicht erkennbar.
Soweit ihre Verfahrensbevollmächtigte darauf verweist, dass die Beschwerdeführerin mangels Reisepasses und wegen der Erfahrungen im Kriegsgebiet nicht mehr dahin ausreisen würde, und es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie - wie im Beschluss des Amtsgerichts ausgeführt - (andere) terroristische Straftaten begehen würde, verkennt sie, dass es - wie ausgeführt - ausreicht, wenn sich in der Person der Beschwerdeführerin jederzeit eine terroristische Gefahr jeder Art aktualisieren kann, was vorliegend der Fall ist. Berücksichtigung finden muss insoweit auch - worauf der Beschwerdegegner zutreffend hinweist und was aus der Presse bekannt ist -, dass der sog. Islamische Staat seit der Niederlage in Syrien seine Anhänger anweist, nicht mehr nach Syrien auszureisen, sondern zu Anschlägen jeder Art in den jeweiligen Aufenthaltsländern aufruft.
Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Einholung eines Prognosegutachtens beantragt, um festzustellen, ob von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, muss dem nicht nachgegangen werden. Es ist Sache des Senats, aufgrund der vorgetragenen und erkennbaren Tatsachen und sonstigen Umstände eine Gefahrenprognose anzustellen.
Soweit § 31 a Abs. 1 Nr. 2 HSOG fordert, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begangen wird, ist auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Gerade weil die Beschwerdeführerin direkt nach der Abschiebung in Untersuchungshaft genommen wurde und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft noch keine Gelegenheit hatte, sich ein bürgerliches Leben etwa mit Kontakten zu nicht ideologisierten Personen aufzubauen, spricht dies für einen nicht allzu weiten, mithin überschaubaren Zeitraum nach der Entlassung als Zeithorizont.
Auch dient die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Sinne des § 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG vorliegend dazu, die Beschwerdeführerin durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von dem Kontakt zur islamistischen Szene und der Begehung terroristischer Straftaten abzuhalten. Dafür spricht schon der Kontrolldruck, der von einer solchen Überwachung ausgeht.
Nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für Maßnahmen der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden in § 4 HSOG einfachgesetzlich konkretisiert ist, muss die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG im Einzelfall geeignet sein, ihren Zweck zu erreichen, von mehreren möglichen Maßnahmen - insbesondere unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen - den geringstmöglichen Eingriff darstellen und nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis steht. Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung vorliegend als verhältnismäßig anzusehen.
Die angefochtene Maßnahme ist zur Verhütung terroristischer Straftaten im Einzelfall geeignet, da die Beschwerdeführerin durch das Gefühl ständiger staatlicher Kontrolle von dem persönlichen Kontakt zur islamistischen Szene und der Vorbereitung und Begehung solcher Straftaten abgehalten werden kann. Zudem ermöglicht sie der Polizei, zeitnah am Ort des Geschehens zu sein, um präventiv einzugreifen (vgl. auch LT-Drs. 19/5412, 57).
Sie stellt auch von mehreren möglichen Maßnahmen den geringstmöglichen Eingriff dar, um dieses Ziel zu erreichen, und ist daher erforderlich. Dabei kommen als beeinträchtigtes Grundrecht die Freizügigkeit der Person und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht (Leggereit, a.a.O., § 31a Rn. 3). Gemessen an der insoweit auch in Frage kommenden längerfristigen Observation gemäß § 15 HSOG oder Telekommunikationsüberwachung gemäß § 15 a HSOG, die die Erhebung weiterer Daten wie die genaue Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. das gesprochene Wort zuließen, handelt es sich bei der offenen elektronischen Überwachung um das mildere Mittel. Soweit die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.02.2021 (…) sowie durch die Verfügung des Hessischen Landeskriminalamts vom gleichen Tage (…) Meldeobliegenheiten unterliegt, können diese einen vergleichbaren Kontrolldruck nicht gewährleisten.
Die Maßnahme ist auch angemessen, da die durch die Maßnahme zu erwartenden Nachteile für die Beschwerdeführerin, insbesondere die damit verbundenen Eingriffe in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sowie der Freizügigkeit der Person, nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg des Schutzes der gefährdeten Rechtsgüter, insbesondere dem Schutz der Bevölkerung vor Schäden an Leib und Leben, stehen. Der Beschwerdegegner hat im Übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass die modernen Geräte zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Größe und Gewicht unauffällig unter der Kleidung tragbar und in etwa (nur) so schwer wie eine Armbanduhr, für den Sport geeignet und wasserdicht sind, so dass nur eine geringe physische Belastung vorliegt. Auch Einschränkungen im allgemeinen Tagesablauf sind aufgrund der Konstruktion nicht zu erwarten.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG, § 31a Abs. 3 S. 8 HSOG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der zum 04.07.2018 in Kraft getretene § 31a HSOG (Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25.06.2018, dort Art. 3: Änderung des HSOG, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 03.07.2018, S. 302) wirft insoweit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die über den konkreten Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen auftreten können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 21). Zudem gibt der entschiedene Einzelfall Anlass, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des materiellen und formellen Rechts aufzustellen, insbesondere wird er maßgeblichen Einfluss auf die polizeiliche Tätigkeit haben (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 70 Rn. 25, m.w.N.; MüKo-Fischer, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 72 Rn. 2).
III.
Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin war zu entsprechen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO), nachdem der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, weil die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat und Fragen aufwirft, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl. BeckOK FamFG/Weber, 38. Ed., Stand 01.04.2021, § 76 Rn. 7).