Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.06.2021 – 6 U 49/20

ECLI:DE:OLGHE:2021:0610.6U49.20.00

Anmerkung

Das Urteil enthält als Anerkenntnisurteil keine Begründung.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 30. Januar 2020, 15 O 25/19, Urteil

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 30.1.2020 verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

geschäftlich handelnd

1. das Produkt „HCG C30 Globuli“ unter dieser Bezeichnung und wie nachstehend abgebildet zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn es nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält:

und/oder

2. das Produkt „HCG C30 Tropfen“ unter dieser Bezeichnung und wie nachstehend abgebildet zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn es nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält:

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.