Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.09.2021 – 4 U 66/21
ECLI:DE:OLGHE:2021:0915.4U66.21.00
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 19. Februar 2021, 2-1 O 68/20, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) - 1. Zivilkammer - vom 19.2.2021 wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 50.456,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie zur rechtlichen Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.6.2021 Bezug genommen, zu dem die Beklagte trotz zweimaliger Fristverlängerung keine Stellungnahme mehr abgegeben hat.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.
---
(Vorausgegangen ist unter dem 25.6.2021 folgender Hinweis - die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Einwegmasken.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass sich auf den Verpackungen, in denen die Masken zu je 50 Stück verpackt sind, ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung befindet. Nach dem Zugang der Endrechnung (Bl. 25 der Akte) mit E-Mail vom 5.5.2020 setzte sich der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnung der Ware in der Pro-Forma-Rechnung und der Endrechnung zunächst telefonisch mit der Beklagten in Verbindung und bat um Zusendung eines Nachweises der CE-Zertifizierung. Nachdem die Beklagte hierauf nicht sofort antwortete, forderte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 7.5.2020 auf, ihr das CE-Zertifikat der A-Masken zuzusenden, woraufhin die Beklagte der Klägerin das gefälschte Zertifikat eines polnischen Unternehmens betreffend Masken des Herstellers B zusandte.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stadt1 vom 3.8.2020 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.456 € nebst 1.642,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe von 80.000 Stück A Einwegmasken. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Vollstreckungsbescheid zwar aufzuheben gewesen sei, weil der hier verfolgte Rückabwicklungsanspruch dem Mahnverfahren entzogen gewesen sei (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), in der Sache der Klägerin aber aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 1. Alt., 433, 323 BGB ein Rückabwicklungsanspruch im tenorierten Umfang zustehe. Die von der Beklagten an die Klägerin übergebenen Masken seien im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gewesen, weil die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen hätten, dass für die konkreten Masken ein CE-Zertifikat vorliege, was jedoch jedenfalls zum Zeitpunkt der Auslieferung der Masken nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte habe weder bei Gefahrübergang ein entsprechendes gültiges Zertifikat vorlegen können noch eines mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Klägerin habe die Mangelrüge rechtzeitig nach § 377 Abs. 3 HGB erhoben. Sie habe am 13. bzw. 14.5.2020 erstmalig angenommen, dass es sich bei dem von der Beklagten mit E-Mail vom 7.5.2020 übersandten CE- Zertifikat um eine Fälschung handele, nachdem sich die Beklagte diesbezüglich nicht mehr geäußert habe. Die Klägerin habe der Beklagten ferner fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung hinsichtlich der Vorlage des CE-Zertifikats gesetzt. Bezüglich der 20.000 Stück bereits weiterveräußerten Masken greife der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB nicht, weil der weit überwiegende Maskenanteil von 80.000 Stück noch im Streit stehe.
Gegen das der Beklagten am 4.3.2021 zugestellte Urteil hat sie am 30.3.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4.6.2021 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihren Klageabweisungsantrag aus der 1. Instanz weiter und rügt, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB die Mangelrüge erhoben habe. Der Klägerin habe mit Übersendung der endgültigen Rechnung vom 24.4.2020 aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnung der verkauften Ware im Vergleich zur Pro-Forma-Rechnung mit demselben Datum auffallen müssen, dass es für die gelieferte Ware keine CE- Zertifizierung gab. Gleichwohl habe die Klägerin zunächst offensichtlich am Kaufvertrag festgehalten. Durch den unmittelbaren Weiterverkauf der Masken durch die Klägerin sei offensichtlich, dass die Ware nicht untersucht worden sei. Tatsächlich sei die Klägerin spätestens am 7.5.2020 aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes sofort verpflichtet gewesen, ihrem Käufer eine Mitteilung zu machen, dass die Masken keine Zertifizierung hätten. Gleichwohl habe die Klägerin an dem Kaufvertrag sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber ihrem Käufer offensichtlich festgehalten. Erst viel später, nämlich nachdem ihr Käufer von dem zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten sei, sei die Klägerin auch vom Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten. Dies hält die Beklagte für treuwidrig. Offensichtlich habe auch der Kunde der Klägerin dieser gegenüber unmittelbar und damit weit vor dem 7.5.2020 die Mangelhaftigkeit der Ware gerügt, so dass auch die Klägerin vor dem 5.5.2020 gewusst habe, dass kein Zertifikat vorliege bzw. vorliegen könne.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin auch deswegen nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei, weil sie die Beklagte nicht zuvor zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Dafür habe es nicht ausgereicht, von ihr die Vorlage des CE-Zertifikats zu verlangen. Vielmehr habe die Klägerin die Beklagte auffordern müssen, neue, mit „echter“ CE- Zertifizierung versehene Ware, zu liefern. Dies habe die Klägerin unterlassen, obwohl sie gewusst habe, dass das polnische Zertifikat gefälscht war, was der Beklagten im Übrigen nicht bekannt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.2.2021, Az.: 2-01 O 68/20, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 19.2.2021 ist zwar zulässig, hat in der Sache nach Überzeugung des Senats jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 50.456 € Zug um Zug gegen Rückgabe von 80.000 Stück der gekauften Einwegmasken aus §§ 346 Abs. 1, 437 Abs. 2 1. Alt., 433, 323 BGB bejaht. Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin den Mangel der von ihr erworbenen Einwegmasken, nämlich das Fehlen einer gültigen CE- Zertifizierung entgegen der vertraglichen vereinbarten Beschaffenheit, unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 3 HGB gerügt.
Vor Zusendung der Endrechnung mit Datum vom 24.4.2020, in welcher die Masken erstmals abweichend von den vor dem Kaufvertragsabschluss übersandten Dokumenten nur noch als „Mund/Nase Einwegmaske“ ohne Hinweis auf eine CE- Zertifizierung bezeichnet wurden, hatte die Klägerin keine Möglichkeit, das Fehlen einer entsprechenden Zertifizierung zu erkennen, zumal unstreitig auch auf den Verpackungen unzutreffende CE-Aufdrucke vorhanden waren. Die Endrechnung mit Datum vom 24.4.2020 ging der Klägerin jedoch erst mit E-Mail vom 5.5.2020 zu. Daraufhin wandte sie sich zunächst telefonisch an die Beklagte mit der Bitte um Übersendung der CE- Zertifizierung und, nachdem dies erfolglos blieb, erneut mit E-Mail vom 7.5.2020. Nachdem die Beklagte noch am selben Tag das polnische Zertifikat vom 18.3.2020 Anl. K9 (Bl. 71 der Akte) betreffend Masken eines anderen Herstellers per E-Mail an die Klägerin übersandt hatte, bat diese noch am selben Tag die Beklagte um die schriftliche Bestätigung, dass das Zertifikat auch für die von der Beklagten gelieferten Masken gültig sei. Nachdem diese ausblieb, forderte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 13.5.2020 letztmalig auf, für die gelieferten Masken ein gültiges Zertifikat vorzulegen und drohte den Rücktritt vom Vertrag an. Am Folgetag wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass was sie inzwischen in Erfahrung gebracht hatte das Zertifikat vom 18.3.2020 eine Fälschung ist.
Soweit die Beklagte nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung aufgrund der Bezeichnung der Masken in der von der Klägerin als Anl. K6 zum Schriftsatz vom 11.9.2020 (Bl. 68 d.A.) vorgelegten Rechnung mit Datum vom 24.4.2020 an ihre Abnehmerin, die Firma C e.K,. den Schluss ziehen will, dass der Klägerin offensichtlich bei Lieferung an ihre Abnehmerin bekannt gewesen sei, dass ein CE-Zertifikat für die konkreten Masken nicht existierte, ist dieser Vortrag in der Berufungsinstanz nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte schon im Schriftsatz vom 11.9.2020 vorgetragen, dass sie im Zuge der Verhandlungen mit ihrem Abnehmer diesem erklärt habe, dass es sich um Einwegmasken mit CE-Zertifikat handle und diese Zusicherung Gegenstand des zwischen der Klägerin und ihrem Abnehmer am 24.4.2020 abgeschlossenen Kaufvertrags geworden sei. Dieser Vortrag der Klägerin ist in 1. Instanz von der Beklagten nicht bestritten worden.
Nach dem dargelegten Geschehensablauf ist seitens der Klägerin keine Verletzung der ihr nach § 377 Abs. 3 HGB obliegenden Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge zu erkennen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin anschließend erst im Anschluss an den Rücktritt ihres Abnehmers von dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag am 15.5.2020 selbst vom Kaufvertrag mit der Beklagten zurücktrat. Eine irgendwie geartete Billigung der von der Beklagten gelieferten Masken ohne CE-Zertifizierung kann hierin nicht gesehen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst in der Lage war, der Beklagten die Masken im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrags wieder anzubieten, nachdem ihr Abnehmer, an den die Masken bereits ausgeliefert waren, vom Kaufvertrag zurückgetreten war.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf eine Verletzung ihres Rechts zur 2. Andienung. Eine Fristsetzung war im vorliegenden Fall entbehrlich, weil der Klägerin die Nacherfüllung durch die Beklagte unzumutbar war (§ 440 S. 1 2. Alt. BGB).
Die Unzumutbarkeit für die Klägerin ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr das vermeintlich aus Polen stammende Zertifikat vom 18.8.2020 vorlegte, bei dem es sich nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin um eine Fälschung handelt. Auch wenn der Beklagten die Fälschung nicht bekannt gewesen sein mag, war ihr Verhalten geeignet, das Vertrauen der Klägerin in die Zuverlässigkeit ihrer Vertragspartnerin zu zerstören. Denn sie bot Masken mit einer CE-Zertifizierung an, ohne dass ihr für diese ein entsprechendes Zertifikat vorlag. Sie konnte lediglich für nach ihrem Vortrag gleichartige Masken eines anderen Herstellers ein gefälschtes Zertifikat vorweisen, welches sie zumindest nicht überprüft hatte, weswegen ihr die Fälschung verborgen geblieben war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei dem hier vorliegenden Mangel dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners besondere Bedeutung zukommt. Das Vorliegen einer CE-Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt kann nicht durch eigene Untersuchungen der Ware überprüft werden, insbesondere wenn diese - wie hier - unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen ist, sondern nur durch die Vorlage des entsprechenden Zertifikats, auf dessen Echtheit der Vertragspartner vertrauen können muss.
III.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 3 Wochen.