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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.10.2021 – 6 U 65/20
ECLI:DE:OLGHE:2021:1028.6U65.20.00
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 13. März 2020, 2-27 O 425/18, Urteil
nachgehend BGH, VIII ZR 374/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen am 06.12.2022.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.3.2020 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Auch die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung einer Vorauszahlung für in den Iran zu liefernde Waren in Höhe von 27.342.000 € sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der Nichterfüllung der Verträge in Anspruch.
Die Beklagte ist auf die Herstellung von Graphitelektroden spezialisiert. Sie gehört seit 2017 zum japanischen A Konzern, dem auch die Schwestergesellschaften der Beklagten in den USA angehören. Sie schloss - ausweislich der Feststellung des Landgerichts im unstreitigen Teil des angefochtenen Urteils - am 13.8.2018 mit der Zedentin - der X Company (nachfolgend: X) - Kaufverträge über Graphitelektroden zum Preis von insgesamt 27.342.000 €. Wegen des Datums des Kaufvertragsschlusses im angefochtenen Urteil hat die Beklagte einen Berichtigungsantrag gestellt und behauptet, die Verträge seien bereits am 3. und 8.5.2018 geschlossen worden. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Beklagte selbst in der Klageerwiderung den Liefervertrag auf den 13.8.2018 datiert hat.
Am 8.5.2018 kündigten die USA an, das Iran-Abkommen zu kündigen und zum 7.8.2018 bzw. 5.11.2018 ihre Iran-Sanktionen wiedereinzuführen. Dies betraf auch die von dem Office of Foreign Asset Control (nachfolgend: OFAC) geführte „Schwarze Liste“, die Specially Designated National List (nachfolgend: SDN-Liste). Die Fristen zum 7.8.2018 bzw. 5.11.2018 („wind-down periods“) dienten dazu, Unternehmen die Abwicklung ihres bestehenden Iran-Geschäfts zu ermöglichen, ohne dafür sanktioniert zu werden.
Am 21.8.2018 schloss die Beklagte mit der X eine Vorauszahlungsvereinbarung (Advance Payment Agreement, nachfolgend: APA), nach der sich die X zur Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises verpflichtete. Dort wurden als Daten der Kaufverträge der 3. und 8.5.2018 genannt.
Am 16.10.2018 veröffentlichte das OFAC eine Pressemitteilung mit Terror-Vorwürfen gegen die X und setzte das Unternehmen auf der Grundlage der Executive Order 13224 auf die SDN-Liste. Hierbei handelt es sich um eine Durchführungsverordnung des US-Präsidenten George W. Bush, die am 23.9.2001 als Reaktion auf die Anschläge des 11. September erlassen wurde.
Am 23.10.2018 informierte die Beklagte ihre iranischen Kunden darüber, ihre Lieferungen in den Iran auszusetzen. Am 24.10.2018 trat die X die Forderungen und weiteren Rechte aus den Warenlieferungsverträgen mit der Beklagten an die Klägerin ab. Bei einem Treffen am 30.11.2018 erklärte die Klägerin und die X gegenüber der Beklagten den Rücktritt von den streitgegenständlichen Verträgen.
Auch andere Unternehmen sahen von einer Auslieferung an die X ab, erstatten jedoch die Vorauszahlungen bis zum 4.11.2018 zurück (Anlagen K 5.1 - 5.7). Auf die SDN-Liste kamen diese Unternehmen nicht.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt und auch dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden entsprochen. Es hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtet ist.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die Klägerin Anschlussberufung.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 168.146,- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.
II.
Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zurückzuweisen.
A) Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Zahlungsklage ist begründet gemäß §§ 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB.
a) Der Vertrag der Beklagten mit der X ist wirksam zustande gekommen, er ist insbesondere nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB.
aa) Der Kaufvertrag ist nicht wegen seines Vertragsinhalts sittenwidrig; er betrifft den Verkauf von Grafitelektroden, die bei der Herstellung von Stahl eingesetzt werde. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit ergeben sicher hieraus nicht.
bb) Der Vertrag ist auch nicht deshalb als sittenwidrig zu behandeln, weil es sich bei der X um eine Terrororganisation handeln würde, die Durchführung des Vertrages also terroristische Aktivitäten unterstützen würde. Zwar hat das OFAC die X in Anwendung der EO 13224 auf die SDN-Liste gesetzt. Dies liefert jedoch keinen tauglichen Beleg dafür, dass die X tatsächlich den Terrorismus im Iran unterstützt. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Entscheidungen des OFAC in hohem Maße politisch motiviert und oftmals auch unvorhersehbar sind. Entscheidend ist, dass deutsche oder europäische Behörden in der X kein Unternehmen sehen, das den Terrorismus unterstützt. Die X ist in Europa nicht gelistet, Deutschland hat auch keine eigenen Abwehrmaßnahmen gegen die X getroffen.
b) Der Vertrag hat sich durch den Rücktritt der Klägerin und der X in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weshalb die Klägerin als Zessionarin die im Voraus geleistete Kaufpreiszahlung zurückverlangen kann, ohne dass der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zustünde.
aa) Ein Leistungsverweigerungsrecht folgt nicht aus Ziff. 3 d) APA.
Dort ist für den Fall, dass die Beklagte („B“) ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen kann, geregelt:
„B ist verpflichtet, den Erstattungsbetrag auf das Konto des Kunden zurückzuüberweisen, vorausgesetzt, dass die Exportkontrollsituation mit dem Iran - basierend auf einer Einschätzung nach billigem Ermessen durch B - eine solche Überweisung zulässt und andere rechtliche Anforderungen (zum Beispiel aus dem Geldwäschegesetz) für die Übertragung erfüllt sind.“
Die Beklagte möchte den im Voraus gezahlten Kaufpreis trotz Nichtlieferung nicht an die Klägerin zurücküberweisen, weil sie, wie sie behauptet, eine SDN-Listung durch den OFAC befürchtet. Ein Recht zur Leistungsverweigerung mit dieser Begründung könnte die Klägerin aus Ziff. 3 d) APA nur herleiten, wenn von der Einschätzung der „Exportkontrollsituation mit dem Iran“ auch eine solche faktische Hürde umfasst wäre. Das ist aus mehreren Gründen zu verneinen.
Zunächst spricht der Wortlaut der Klausel gegen eine solche Auslegung. Wenn dort von „anderen rechtlichen“ Anforderungen die Rede ist, heißt das, dass auch die zuvor genannten Anforderungen rechtlicher Natur sein müssen. Die Notwendigkeit einer solchen engen Auslegung folgt auch daraus, dass der Klägerin in Bezug auf diese Anforderungen ein Ermessensspielraum bei der Einschätzung eingeräumt ist. Würde sich der Ermessensspielraum nicht nur auf die Einschätzung der Exportkontrollsituation mit dem Iran im rechtlichen, sondern auch noch im faktischen Sinn erstrecken, hätte sich die Klägerin bzw. die X ganz in die Hand der Beklagten begeben. Für eine derart einseitig an den Interessen der Beklagten orientierten Auslegung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Selbst wenn man die „Exportkontrollsituation mit dem Iran“ in einem faktischen Sinne auslegen wollte, ließe sich die Befürchtung der Klägerin, durch das OFAC SDN-gelistet zu werden, nicht unter dieses Tatbestandsmerkmal subsumieren.
Schließlich spricht, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, auch die Präambel gegen das Auslegungsverständnis der Beklagten. Dort heißt es:
„... die Vereinigten Staaten haben die Wiedereinführung von US-Sekundär-sanktionen gegen Iran angekündigt, welche auch den Finanzsektor betreffen und die Möglichkeiten, Gelder vom Iran nach Deutschland und umgekehrt zu transferieren, limitieren; ...“
Die Beklagte beruft sich jedoch nicht darauf, dass ein Transfer des Kaufpreises in den Iran - an die X - limitiert wäre. Das Argument wäre im Übrigen nach der Abtretung an die Klägerin nicht tragfähig. Von den Gefahren einer SDN-Listung ist in der Präambel nicht die Rede.
bb) Eine ergänzende Auslegung von Ziff. 3 d) APA ist nicht veranlasst. Die Berücksichtigung einer faktischen Hürde für die Rückzahlung wie die von der Beklagten als möglich angesehene SDN-Listung durch das OFAC, deren Einschätzung noch dazu nach billigem Ermessen der Beklagten erfolgen soll, lag bei Abschluss der Vereinbarung nicht in dem hypothetischen Parteiwillen der X.
cc) Ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB besteht nicht.
§ 275 Abs. 2 BGB ist schon nicht anwendbar. Die Norm gilt für alle gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnisse, betrifft jedoch allein den primären Leistungsanspruch (Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, § 275 Rn 5; Palandt-Grüneberg BGB, § 275 Rn 3). Hier geht es jedoch nicht um eine primär geschuldete vertragliche Leistung, sondern um die Rückgewähr einer Vorauszahlung. Diese Rückabwicklungspflicht aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist gerade keine primäre Leistungspflicht; die primären Leistungspflichten sind infolge des Rücktritts erloschen (Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, § 356 Rn 17).
dd) Die Beklagte kann auch keine Anpassung der Kaufverträge gemäß § 313 BGB dahingehend verlangen, dass sie zur Verweigerung der Rückzahlung berechtigt ist, bis die X von der SDN-Liste gestrichen ist.
(1) Gegen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht es bereits, dass die SDN-Listung der X nicht als unvorhersehbar für die Beklagte gewertet werden kann.
Auch zu dem von der Klägerin behaupteten Vertragsschluss am 8.5.2018 hatten die USA bereits angekündigt, das Iran-Abkommen („Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA“) zu kündigen. Damit war zumindest wahrscheinlich, dass es zu US-Sanktionen gegen den Iran kommen würde. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die SDN-Listung der X auf der EO 13224 beruht, die als Anti-Terror-Maßnahme nach den Anschlägen vom 11.9.2001 erlassen wurde und damit nicht Iran-spezifisch ist. Denn die EO 13224 ist trotzdem wesentlicher Teil der Iran-Sanktionen. Das ergibt sich aus einer 102-seitigen Zusammenfassung des Congressual Research Service des US-Kongresses, wo es heißt:
„EO 13224 gilt nicht spezifisch für den Iran und richtet sich nicht explizit an iranische Waffenexporte, Regierungen oder Gruppen in der Nahostregion. Dennoch wurde die Executive Order fortwährend genutzt, um iranische Aktivitäten zu sanktionieren ...“ (Anlage K 25.11).
Das heißt, die in Umsetzung der EO 13224 geführte SDN-Liste der OFAC dient gerade auch dazu, die Iran-Sanktionen umzusetzen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beklagten dies als Teil eines weltweit agierenden Konzerns verborgen geblieben ist.
(2) Gegen die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung spricht es des Weiteren, dass die Beklagte die Gefahr einer SDN-Listung infolge der Erstattung der Vorauszahlung bzw. der Verurteilung zur Erstattung der Vorauszahlung nicht hinreichend dargetan hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte keinen einzigen Fall vorzutragen vermochte, auch nicht in ihrem letzten Schriftsatz, in dem das OFAC ein Unternehmen, das einen SDN-gelisteten Unternehmen eine Vorauszahlung erstattet hat, ebenfalls auf die SDN-Liste gesetzt hätte, geschweige denn ein Unternehmen, das hierzu mittels vollstreckbarem Titel verpflichtet worden wäre. Einen solchen Fall vermochte auch der Botschafter und Staatsrat a.D. C in seinem Parteigutachten (Anlage RAe E 13) nicht vorzutragen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten entscheidend darauf an, ob sie auch dann Gefahr läuft, auf die SDN-Liste gesetzt zu werden, wenn sie hierzu mittels vollstreckbarem Titel verpflichtet wurde. Denn nur dann könnte es zweifelhaft sein, ob der klageweise geltend gemachte Anspruch tituliert werden darf. Auf die Frage, ob der Beklagten eine SDN-Listung drohen würde, wenn sie freiwillig die Vorauszahlung zurückerstatten würde, kommt es demgegenüber nicht an, da die Beklagte zu einer solchen freiwilligen Leistung nicht bereit ist. Abgesehen davon reicht der Vortrag der Beklagten aber auch nicht aus, um eine drohende SDN-Listung im Falle einer freiwilligen Leistung annehmen zu können. Denn es ist unstreitig, dass mindestens zwei Unternehmen Vorauszahlungen an die X zurückerstattet haben, ohne gelistet worden zu sein, wobei nicht verkannt wird, dass es sich bei diesen Beträgen um Summen einer kleineren Größenordnung handeln als die hier streitgegenständliche.
Die Beklagte vermochte auch deshalb die Gefahr einer SDN-Listung im Falle der Rückgewähr der empfangenen Vorauszahlung nicht darzutun, weil sie sich, was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, bei dem OFAC nicht erkundigt hat, welche Konsequenzen eine Rückzahlung der Vorauszahlung an die Klägerin für sie hätte. Zu berücksichtigen ist es weiterhin, dass die X und die Klägerin nicht konzernrechtlich miteinander verbunden sind. Es besteht daher keine hinreichende sichere Grundlage für die Annahme, dass eine Zahlung an die Klägerin von dem OFAC als Zahlung an die X gewertet würde; insofern unterscheidet sich der Fall von dem Parallelfall, den die Beklagte gegen die D GmbH führt.
(3) Das Landgericht hat des Weiteren zutreffend entschieden, dass das Risiko, nämlich die SDN-Listung der X, das sich vorliegend verwirklicht hat, in den Risikobereich der Beklagten fällt. Die EU-Blocking-VO gebietet es, die Folgen der SDN-Listung der X dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen. Die Blocking-VO dient dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der US-Iran-Sanktionen. Zentral sind die Artt. 4 und 5 der Verordnung. Danach werden die Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die auf den betreffenden Sanktionsvorschriften beruhen, nicht anerkannt (Art. 4). Des Weiteren darf keine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person den Forderungen oder Verboten nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Sanktionsgesetzen oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben (Art. 5). Die Verordnung wird überwiegend so ausgelegt, dass Art. 5 eine umfassende Nichtberücksichtigung der inkriminierten US-Sanktionen gebietet mit der Folge, dass sich der Schuldner nicht mehr auf diese als Leistungshindernis berufen kann (Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, § 275 Rn 46).
Die EO 13224, die Grundlage für die Aufnahme der X in die SDN-Liste ist, ist nicht im Annex der Blocking-VO gelistet, wohl aber der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (IFCA). Danach ist der Handel mit SDN-gelisteten Unternehmen untersagt. Diesem Verbot käme die Beklagte - entgegen der Blocking-VO - nach, wenn sie die Rückzahlung verweigern würde. Das Verbot der EU-Blocking-VO, wegen IFCA Leistungen nicht zu erfüllen, bedeutet für die im Rahmen von § 313 BGB vorzunehmende Interessenabwägung, dass der Beklagten das Festhalten am unveränderten Vertrag zuzumuten ist.
(4) Gegen eine Vertragsanpassung dahingehend, dass die Beklagte die Vorauszahlung bis zu einer Streichung der X von der SDN-Liste verweigern darf, spricht auch der Umstand, dass die Klägerin auf eine unstreitig bestehende Forderung in ganz erheblicher Höhe bis auf Weiteres verzichten müsste, obwohl die Beklagte - ebenfalls unstreitig - die Leistung aus dem Kaufvertrag nicht mehr erfüllen muss. Da die OFAC, wie von der Beklagten selbst vorgetragen, in ihren Entscheidungen unberechenbar ist, wäre das Ende eines etwaigen Leistungsverweigerungsrechts unabsehbar. Das ist der X unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar mit der Folge, dass eine Vertragsanpassung in diesem Sinne nicht in Betracht kommt.
2. Die Klägerin kann aus §§ 280 Abs. 3, 281, 398 BGB die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bzw. der Zedentin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Zedentin aus der Nichterfüllung der Kaufverträge entstehen werden. Die Beklagte hat die von ihr geschuldete Leistung, die Lieferung von Graphitelektroden, nicht erbracht, obwohl sie vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre, ihr insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Eine Nachfristsetzung war gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil das Schreiben der Beklagten vom 31.10.2018 (Anlage K 9.1 bis 9.4) als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen ist.
B) Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 168.146 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.10.2018 noch nicht im Verzug. In dem Schreiben vom 23.10.2018 hat die Beklagte lediglich ausgeführt, die Lieferungen zeitweise auszusetzen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf verwiesen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien auch dann zu erstatten, wenn infolge des Abschlusses eines Unterwerfungsvertrages und einer nachfolgenden Zuwiderhandlung Vertragsstrafeansprüche geltend gemacht würden. Dieses Beispiel ist mit der vorliegenden Fallkonstellation jedoch nicht vergleichbar. Denn im Falle der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Umständen als vertraglicher Schadensersatzanspruch infolge der Verletzung des Unterwerfungsvertrages geltend gemacht werden. Im Streitfall kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch jedoch nur unter den Voraussetzungen des Verzuges durchsetzen, die vorliegend nicht erfüllt sind.
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt auch nicht aus Art. 6 Blocking-VO. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass der Klägerin die Rechtsanwaltskosten nicht aufgrund der Anwendung der im Anhang der Blocking-VO genannten Maßnahmen entstanden sind, weil sich die Beklagte zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens ausschließlich auf tatsächliche Probleme mit Ausfuhrgenehmigungen und Spediteuren in Malaysia berufen hatte.
Eines Schriftsatznachlasses für die Klägerin zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 31.8.2021 bedurfte es nicht, weil mit diesem Schriftsatz keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorgetragen wurden.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.