Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.11.2021 – 3 Ws 636/21 (StVollz)
ECLI:DE:OLGHE:2021:1104.3WS636.21STVOLLZ.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 6. September 2021, 2 StVK 113/21, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 06. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt A beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 1000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht Kassel hat einen auf die Gewährung von Vollzugslockerungen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 06. September 2021 zurückgewiesen. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Verurteilten am 14. September 2021 zugestellt. Am 01. Oktober 2021 ging unter dem Namen des Beschwerdeführers eine mit Datum vom 24. September 2021 versehene maschinenschriftlich abgesetzte, aber nicht unterzeichnete Rechtsbeschwerde bei Gericht ein. Auf den richterlichen Hinweis, dass das - nicht unterzeichnete - Schreiben der Form des § 118 Abs. 3 StVollzG nicht genüge und diesbezüglich erneut auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen werde, meldete sich Rechtsanwalt A mit am 06. Oktober 2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz und teilte mit, dass sein Mandant „die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde versehentlich nicht unterzeichnet“ habe. „Eine unterzeichnete Rechtsbeschwerde wird zur Heilung des Formmangels kurzfristig nachgereicht werden.“ Mit einem nicht unterzeichneten Doppel dieses Schriftsatzes, das am 11. Oktober 2021 bei Gericht einging, wurde eine, diesmal vom Beschwerdeführer handschriftlich unterzeichnete, Durchschrift der maschinenschriftlichen Rechtsbeschwerde vom 24. September 2021 eingereicht.
In diesem am 11. Oktober unterschriebenen Antrag vom 24. September 2021 begehrt der Beschwerdeführer außerdem, ihm für seine Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt A beizuordnen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Form des § 118 Abs. 3 StVollzG nicht gewahrt ist. Die Rechtsbeschwerde ist weder mittels einer durch einen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt und begründet worden.
Die am 11. Oktober 2021 fristgemäß eingegangene Rechtsbeschwerde vom 24. September 2021 ist nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet worden.
Der Schriftsatz vom 06. Oktober 2021 enthält keine von einem Rechtsanwalt formwirksam eingelegte Rechtsbeschwerde. Der Rechtsanwalt muss das Beschwerdevorbringen eigenverantwortlich prüfen und die Verantwortung für die Rechtsbeschwerde übernehmen; die Bezugnahme auf Ausführungen des Gefangenen reicht daher nicht aus (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017 § 118 Rn. 5 mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen). Aus dem Wortlaut des Schriftsatzes („die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde“) ergibt sich eindeutig, dass der Rechtsanwalt zwar ein Mandat übernommen, aber keine eigene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, sondern nur für die Unterzeichnung der vom Beschwerdeführer verfassten Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdeführer gesorgt hat. Da der Schriftsatz vom 06. Oktober 2021 weder eine eigene Rechtsbeschwerde noch gar deren Begründung enthält, sondern eine Rechtsbeschwerde nur angekündigt, scheidet auch eine Auslegung als Rechtsbeschwerde aus. Allein dadurch, dass ein Rechtsanwalt ankündigt, dass sein Mandant Rechtsbeschwerde einlegen werde, macht er sich diese Rechtsbeschwerde nicht in der gebotenen Form zu eigen. Ein weiterer Schriftsatz, mit dem der Rechtsanwalt selbst die angekündigte Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hätte, fehlt. Darauf, dass dem am 06. Oktober eingegangenen Schriftsatz zudem keine Beschwerdeschrift beilag und das am 11. Oktober eingegangene Doppel, dem die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers beigefügt war, keine Unterschrift des Rechtsanwalts enthält, kommt es daher bereits nicht mehr an.
2. Der vom Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz gleichzeitig mit der Rechtsbeschwerde gestellte Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt A beizuordnen, war mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen, § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. §§ 114ff ZPO. Die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil fristgemäß kein formgerechtes Rechtsmittel eingegangen ist und vorliegend auch keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt (vgl. zu diesbezüglichen Rspr. des Senats etwa Beschluss vom 18. Juli 2013 3Ws 732/13 (StVollz)).
Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts noch vor Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG gestellt hat. Dabei kann offenbleiben, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Beschwerdeführer ausschließlich einen Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem Beiordnungsantrag stellt und die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nur ankündigt. Jedenfalls bei gleichzeitig unbedingt erhobener Rechtsbeschwerde kann die innerhalb der Frist nicht formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde zumindest in einer Konstellation wie der vorliegenden deshalb keinen Erfolg haben, weil es auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde im Übrigen Erfolgsaussichten hätte, nicht gerechtfertigt wäre, dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zwar ist anerkannt, dass dann, wenn ein im Übrigen begründeter Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird und eine Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheint, grundsätzlich geboten ist, für die noch zu erhebende Rechtsbeschwerde hinsichtlich der versäumten Rechtsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2000, StV 2002, 272, zit. nach juris; OLG Hamm BeckRS 2015, 18295; OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 187; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 120 Rn. 5 a. E.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler § 120 Rn. 10; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 12. Kapitel O Rn. 13). Diese Auffassung wird aber jedenfalls vom BVerfG a. a. O. und vom OLG Koblenz a. a. O. für Strafvollzugssachen jeweils nur in einer Konstellation vertreten, in der das betreffende Rechtsmittel nur angekündigt wurde. Sie ist nicht auf diejenigen Fälle zu übertragen, in denen bereits gleichzeitig mit dem Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag eine unbedingte, aber formunwirksame Rechtsbeschwerde erhoben wurde.
Denn die zitierte Auffassung hat ihre Grundlage in Fallgestaltungen, in denen für die Antragsstellung Anwaltszwang herrscht (vgl. BVerfG Beschluss vom 20. Dezember 2000 a. a. O. Rn. 15; BVerfG NJW 1993, 720 m. w. N.). In solchen Fällen hat der Antragsteller mit dem rechtzeitigen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung alles ihm zumutbare getan. Bei der Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen herrscht indessen kein Anwaltszwang (§ 118 Abs. 3 StVollzG). Es ist deshalb zumindest nicht ohne weiteres „erforderlich“ im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO, dem Beschwerdeführer bereits für die Einlegung der Rechtsbeschwerde und deren Begründung mit der Rüge materiellen Rechts einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn einem Strafgefangenen, der grundsätzlich in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, kann in der Regel zugemutet werden, sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu wenden und seine Einwände gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer dort vorzubringen. Das gilt unabhängig davon, ob es besondere Umstände, etwa die Schwierigkeit der Rechtslage, gebieten können, dem Beschwerdeführer, der rechtzeitig eine formwirksame Rechtsbeschwerde eingelegt hat, zur näheren Begründung der Rüge materiellen Rechts unter Umständen anschließend einen Rechtsanwalt beizuordnen. Offenbleiben kann vorliegend auch, ob es dann, wenn ein Beschwerdeführer komplizierte, erfolgversprechende Verfahrensrügen einlegen will, im Einzelfall geboten sein kann, einen Rechtsanwalt bereits für die Begründung der Verfahrensrüge beizuordnen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Im Fall der gleichzeitig unbedingt erhobenen Rechtsbeschwerde kann sich der Beschwerdeführer aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm als bedürftigem Rechtssuchenden könne es unbeschadet der Möglichkeit, sich an die Geschäftsstelle zu wenden, mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art 20 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, das mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde verbundene Kostenrisiko zu tragen, ehe er mit einem ihm erst noch beizuordnenden Rechtsanwalt gesprochen habe (vgl. zur Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 a. a. O. Rn. 12 und zum Kostenrisiko Rn. 15). Diese Erwägung gilt allenfalls für denjenigen, der die Einlegung der Rechtsbeschwerde von der Beiordnung abhängig macht. Demjenigen, der unbedingt Rechtsbeschwerde erhebt, ist entgegenzuhalten, dass es ihm durchaus zuzumuten ist, entsprechend der ihm erteilten Rechtsbelehrung diese unbedingte Rechtsbeschwerde fristgemäß zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen und nicht darauf zu vertrauen, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet und sodann Wiedereinsetzung gewährt wird. Denn jedenfalls die fristgemäße Einlegung der Rechtsbeschwerde und deren gleichzeitige Begründung mit der Rüge materiellen Rechts zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist auch einem unvertretenen Beschwerdeführer jedenfalls dann zumutbar, wenn er grundsätzlich in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.
Der mit einem Beiordnungsantrag verknüpfte Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt daher in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden jedenfalls bei einer gleichzeitig unbedingt erhobenen Rechtsbeschwerde keinen dritten Weg - neben der fristgemäßen Einlegung entweder durch einen Rechtsanwalt oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle - dar, der das Rechtsbeschwerdegericht veranlassen müsste, (zumindest im Rahmen einer Prüfung der Erfolgsaussichten der mit dem Prozesskostenhilfeantrag beabsichtigten Rechtsverfolgung mittelbar) das Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde zu prüfen.