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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.11.2021 – 6 UF 212/20

ECLI:DE:OLGHE:2021:1104.6UF212.20.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.504,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Leistung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 771,00 Euro ab August 2018.

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. September 2021 gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG beabsichtigt, von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Zum Tatbestand ist in dem Beschluss vom 23. September 2021 ausgeführt:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 seine in der Beschwerde geäußerten Auffassungen wiederholt und verteidigt.

II.

Die gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 23. September 2021 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Die mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 wiederholten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens und die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin vermögen die Überzeugung des Senats nicht zu erschüttern.

Zunächst geht der Senat nach wie vor von einer Verwertbarkeit des schriftlichen Sachverständigengutachtens aus. Der erneut vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, der in der Rechnung des Sachverständigen angegebene eigene Zeitaufwand von nur einer Stunde lasse unter Berücksichtigung des Umfangs seiner Aufgabe den Rückschluss zu, dass der Sachverständige nicht in hinreichendem Maße die Tätigkeit seiner Mitarbeiter selbst nachvollzogen habe, trägt nicht. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass der Sachverständige in der von ihm angegebenen Zeit im Sinne der im Hinweisbeschluss vom 23. September 2021 zitierten Rechtsprechung die Arbeit nicht überschauen konnte und die wissenschaftliche Auswertung und Gesamtbeurteilung der Ergebnisse den eingesetzten Mitarbeiterinnen überlassen hat. Wesentlich fällt dabei ins Gewicht, dass der Sachverständige Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und Facharzt für Psychiatrie und Psychoanalyse ist und der Gegenstand der Begutachtung zum einen in sein Fachgebiet fällt und es sich zum anderen bei den festgestellten Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und generalisierte Angststörung nicht um seltene Fälle psychiatrischer Erkrankungen handelt, bei denen wegen der Schwierigkeit der Diagnostik von einem erheblichen Zeitaufwand auszugehen sein müsste. Darüber hinaus steht die von der ärztlichen Mitarbeiterin in Anspruch genommenen Zeit zum Zeitaufwand des Sachverständigen nicht völlig außer Verhältnis. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Sachverständige die Tätigkeit der ärztlichen Mitarbeiterin angesichts deren zeitlichen Umfangs in der von ihm in Anspruch genommenen Zeit nicht überschauen, kontrollierend bewerten und sich zu eigen machen konnte. Auch bei den Testungen durch die psychologische Mitarbeiterin ist von einer zeitaufwändigen, aber standardisierten Verfahrensweise auszugehen, so dass auch in diesem Punkt keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Sachverständige Inhalt und Ergebnis der Tätigkeit nicht mehr überschauen konnte. Da der Sachverständige die Beschwerdegegnerin in einem eigenen Gespräch untersucht hat, hat er sogar selbst Daten erhoben. Das bedeutet einerseits, dass er sich nicht nur auf die Auswertung der psychologischen Testergebnisse und Ergebnisse der körperlichen und psychiatrischen Untersuchung der Mitarbeiterin beschränkt. Andererseits erleichtert der persönliche Eindruck aufgrund eigener Untersuchung die Plausibilitätskontrolle für die Untersuchungsergebnisse der Mitarbeiterinnen. Die Zahl und Länge der vorliegenden überwiegend einseitigen Arztbriefe einerseits und Ergebnisse der Untersuchungen andererseits erreichen auch nicht einen Umfang, der die Erfassung ihres Inhalts innerhalb der angegebenen Zeit unmöglich erscheinen lässt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass angesichts der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen von einer schnellen Erfassung des Inhalts der Arztbriefe ausgegangen werden kann. Zuletzt ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich bei qualitativ hochwertiger Tätigkeit der Mitarbeiterinnen die für die Überwachung und eigene Beurteilung der Tätigkeit durch den Sachverständigen erforderliche Zeit reduziert. Die ärztliche Mitarbeiterin war bei Erstattung des Gutachtens nach den Angaben des Sachverständigen als Assistenzärztin, d.h. Ärztin in Weiterbildung (vgl. Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020, HÄBl. 11/2020, S. 630), in der Psychosomatischen Klinik als Ausbildungsstätte tätig, deren Chefarzt der Sachverständige ist. Daher kann davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens in der Facharztausbildung war und über Fachkenntnisse auf dem Gebiet verfügt, was den Zeitaufwand der Überwachung und eigenen Beurteilung durch den Sachverständigen reduziert. Auch dieser Umstand führt dazu, dass der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand die Plausibilität seiner Angaben zum Inhalt seiner Gutachtertätigkeit bei dem hier maßgeblichen Gutachten nicht zu erschüttern vermag.

Auch der erneut vorgebrachte Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im (…), aus der sich auf eine Erwerbsfähigkeit schließen lasse, überzeugt vor dem Hintergrund des Ergebnisses der sachverständigen Begutachtung, ergänzt um die vorliegenden ärztlichen Atteste und den unstreitigen Sachvortrag, nicht. Dabei fällt zum einen wesentlich ins Gewicht, dass sich die Erwerbsunfähigkeit aus einer psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdegegnerin ergibt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin in der Lage sein sollte, (…) in der nebenberuflichen Tätigkeit zu unterstützen, lässt sich daraus nicht schließen, dass sie in der Lage wäre, den Anforderungen eines pflegerischen Dienstbetriebs zu genügen. Denn die mentalen Belastungen sind nicht vergleichbar, auf eine körperliche Belastbarkeit allein kommt es nicht an. Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin die Behauptung des Beschwerdeführers, sie sei täglich sechs Stunden in der Pflege der Pferde beschäftigt, bestritten. Der Vortrag des Beschwerdeführers hat keine hinreichende Substanz, um Anhaltspunkte für eine Tätigkeit in entsprechendem Umfang zu geben und - sollte es wesentlich hierauf ankommen - zu einer sekundären Darlegungslast der Beschwerdegegnerin zu führen. Weder den vorgelegten gelegentlichen Chats noch der dargestellten Größe des Betriebs mit geschätzten sieben Pferdeställen lassen sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Tätigkeit in entsprechendem Umfang entnehmen, zumal (…) und zu deren beruflicher Belastung nur vorgetragen wurde, dass sie in Vollzeit tätig sind.

Auch die übrigen Einwände können die Feststellung einer mangelnden Erwerbsfähigkeit nicht erschüttern. Soweit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 vom Beschwerdeführer bestritten wird, wird auf die mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 vorgelegte Kündigungsbestätigung vom 12. Januar 2010 zum 28. Februar 2010 verwiesen. Die Kündigung erfolgte angesichts der Geburt des gemeinsamen Sohnes am XX.XX.2007 offenbar zum Ende der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Diesem Umstand lässt sich zumindest entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Doppelbelastung durch Betreuung und Versorgung des Sohnes und Berufstätigkeit vermieden hat. Letztendlich ist dies jedoch von untergeordneter Bedeutung ebenso wie die Frage, ob und wie der Beschwerdeführer den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdegegnerin während der Ehe wahrgenommen hat. Denn entscheidend ist, dass die Ausführungen des Sachverständigen vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Historie der Beschwerdegegnerin überzeugen und die Beschwerdegegnerin in dem maßgeblichen Zeitraum, für den Trennungsunterhalt geschuldet ist, zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 243 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.