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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.11.2021 – 16 U 6/21

ECLI:DE:OLGHE:2021:1118.16U6.21.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 30. Dezember 2020, 2-03 O 339/20, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 30. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 339/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020 - einstweilige Verfügung - wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über presserechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Verfügungskläger ist ein Stadt1er Medienanwalt und Namensgeber der Kanzlei A PartG mbH. Er wendet sich gegen Teile der Wort- und Bildberichterstattung in der Ausgabe Nr. … der von der Verfügungsbeklagten verlegten Zeitschrift1 vom XX.XX.2020, S. 70/71, unter der Überschrift „Titel1“, die sich mit dem Beziehungsleben der ehemaligen Beruf1 X befasst, und vertritt die Auffassung, in dem Artikel identifizierbar und durch Teile der Wort- und Bildberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Hinsichtlich des Artikels wird auf Bl. 18 und 19 der Gerichtsakte Bezug genommen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 8. Oktober 2020 stattgegeben. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der ergangenen einstweiligen Verfügung wird auf Bl. 91 bis 94 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Nach einem Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 30. Dezember 2020 die einstweilige Verfügung bestätigt. Hinsichtlich des Sachverhalts und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 121 bis 124 d. A.) verwiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass

der Verfügungskläger identifizierbar sei und ein Eingriff in seine Privatsphäre vorliege, überdies die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses, das den Verfügungskläger mit X als Zuhörer bei einer Lesung von Autor1 im Jahre 2018 zeigt, unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (LA Bl. 124 bis 132 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 8. Januar 2021 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte mit einer am 11. Januar 2021 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und diese mit einer am 25. Januar 2021 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet.

Die Verfügungsbeklagte rügt das Ergebnis der vom Landgericht vorgenommenen Abwägung.

Das Landgericht habe zu wenig berücksichtigt, dass der Verfügungskläger in seiner Stellung als Lebensgefährte der X anonymisiert worden sei. Es finde sich in dem Artikel lediglich der Hinweis, dass es sich um einen Stadt1er Juristen handele und sie gemeinsam mit ihm beim 70. Geburtstag von B gesehen wurde. Soweit der Verfügungskläger namentlich und im Bild erwähnt worden sei, sei dies ausschließlich in seiner Eigenschaft als Medienanwalt von X geschehen. Die Darstellung sei bewusst so gewählt worden, dass der Verfügungskläger explizit von dem namentlich nicht genannten Liebhaber abgegrenzt worden sei, sodass für den Leser auf Anhieb deutlich werde, dass es sich bei dem als ihr Medienanwalt vorgestellten Verfügungskläger einerseits und dem anonymen Liebhaber andererseits um unterschiedliche Personen handele.

Auch die Bildberichterstattung sei zulässig. Sie unterfalle § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, da es sich bei X um eine Person der Zeitgeschichte handele, die mit ihrem bekannten und öffentlich in ihrem Namen auftretenden Anwalt eine Premiere in der Stadt1er Philharmonie besuche. Falsch liege das Landgericht mit der Annahme, das Foto diene dazu, Xs „Liebescomeback“ zu bebildern, wofür kein Berichterstattungsinteresse bestehe, sodass eine kontextgerechte Verwendung des Bildnisses ausgeschlossen sei. Denn im Bericht bilde die Mandatsbeziehung zwischen X und dem Verfügungskläger einen eigenen Handlungsstrang.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember

2020 - 2-03 O 339/20 - abzuändern und die einstweilige Verfügung

vom 8. Oktober 2020 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass

gerichteten Antrags aufzuheben.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er verweist darauf, dass über die Berichterstattung über die frühere Beziehung, die nachfolgende „Auszeit“ und das „Liebescomeback“ der Verfügungskläger für denjenigen Personenkreis erkennbar sei, der von der früheren Beziehung und deren Beendigung gewusst habe. Aus der „Tim Bendzko“ - Entscheidung des BGH (Urt. v. 2. Mai 2017, VI ZR 262/16) gehe überdies hervor, dass über eine geheim gehaltene neue Liebesbeziehung nicht berichtet werden dürfe. Auch das streitgegenständliche Foto sei weder kontextneutral noch kontextgerecht. Es spiegele keineswegs das Mandatsverhältnis wider, sondern betreffe den privaten Umgang des Verfügungsklägers mit X, als sie sich im Publikum sitzend bei einer Lesung unbeobachtet gefühlt hätten.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Verfügungsbeklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats steht dem Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Wort- und Bildberichterstattung zu.

1. Zunächst ist kein Anspruch wegen der Wortberichterstattung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegeben.

Nach Auffassung des Senats ist der Verfügungskläger zwar identifizierbar, nicht aber für den durchschnittlichen Leser der Zeitschrift1.

Über ihn ist zwar nicht nur zu lesen, dass es sich um einen „Stadt1er Juristen“ handelt. Weitere Details zu seiner Person ergeben sich aus den Informationen, dass er und X sich 2018 getrennt haben, dass X zusammen mit ihrem „Ex“ auf dem 70. Geburtstag von B in Stadt1 als Überraschungsgast aufgetaucht ist und dass sie und ihr Freund vor ihrer Trennung stets versucht hätten, die Beziehung geheim zu halten. Diese unstreitigen Tatsachen sind bei der Frage, ob es sich um eine identifizierende Berichterstattung handelt, zu berücksichtigen, da sie das Verhältnis von X zu ihrem Exfreund beschreiben.

Diese Informationen deuten auch auf den Verfügungskläger hin, aber nur für diejenigen, für die der Verfügungskläger als damaliger Freund von X bekannt geworden ist. Das sind, wie die Beklagte selbst schreibt, die Stadt1er High Society und die meisten Gesellschaftsjournalisten.

Für den durchschnittlichen Leser des Beitrags ist das jedoch nicht der Fall. Denn in dem Artikel wird deutlich lesbar zwischen der Person des Medienanwalts RA1 als dem Anwalt von X und dem „Stadt1er Juristen“, der nunmehr wieder der Freund von Frau X sei, unterschieden. So heißt es auf S. 71 des Artikels, dass die Frage, welcher Jurist jetzt wieder ihr Herz erobert habe, Frau X wohl auch im zweiten Anlauf nicht verraten werde und dafür ebenfalls Anwalt RA1 sorgen werde. In dem Artikel wird also eine falsche Fährte gesetzt und so getan, als gäbe es zwei Juristen, nämlich einerseits den Ex-Freund, der ein „Liebescomeback“ feiern könne, und andererseits den Verfügungskläger als den Medienanwalt von X, der über ihre Privatsphäre wacht.

Als falsche Fährte durchschauen können das nur die eingeweihten Kreise, die den Verfügungskläger damals als Freund von X erlebt haben und nunmehr erfahren, dass Frau X zu ihrem „Ex-Lover“ zurückgekehrt sei.

Aus diesem Umfeld von X dürften etliche auch ohne diesen Artikel darüber informiert sein, sodass der Personenkreis, der von einer erneuten Annäherung zwischen dem Verfügungskläger und X erst durch diesen Zeitschriftenartikel erfahren hat, im Vergleich zur Gesamtleserschaft der Zeitschrift1 überschaubar sein dürfte.

Jedoch genügt es für einen Eingriff in die Privatsphäre, dass die Person, über die berichtet wird, für einen kleinen Kreis aus seinem Umfeld identifizierbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14. Juli 2004,1 BvR 263-03, unter II.b).

Allerdings handelt es sich dann nur um einen geringen Eingriff in die Privatsphäre.

Da es sich nur um einen geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre des Verfügungsklägers handelt, bedarf es auch keines großen Informationsinteresses an der Berichterstattung über den Verfügungskläger, um in der Abwägung zwischen seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit letztere überwiegen zu lassen.

Sicher reicht hier nicht allein ein Informationsinteresse an der Person der X. Vielmehr kommt es auch auf ein berechtigtes Informationsinteresse an der Person des Verfügungsklägers an. Dieses Informationsinteresse wird aber mitbestimmt durch die Nähe des Verfügungsklägers zu X, einer Person des öffentlichen Lebens.

Das hat auch der Bundesgerichtshof für eine Person des politischen Lebens angesichts seiner privaten Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2011 - VI ZR 26/11, Rn. 18; Urt. v. 2. Mai 2017, VI ZR 262/16, Rn. 27).

Zwar handelt es sich bei dem Verfügungskläger nicht um eine Person des politischen Lebens, bei der die Transparenz der Lebensführung eine besondere Bedeutung hat. Jedoch ist der Verfügungskläger ein bekannter Medienanwalt, der sich in Medienkreisen bewegt und deshalb auch unter besonderer Beobachtung der Medien steht. Er schützt in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der Presse seine Mandanten vor Eingriffen in ihre Privatsphäre. Seinem Verhalten in der Öffentlichkeit bezüglich der Frage, inwieweit er selbst - hochsensibilisiert für dieses Thema - private Einblicke zulässt, kommt daher eine Leitbild- und Kontrastfunktion zu. Dieses Thema wird auch in dem Artikel verarbeitet, da eben ausdrücklich erwähnt wird, dass X und ihr Freund stets versucht hätten, ihre frühere Beziehung geheim zu halten, andererseits beim 70. Geburtstag von B gemeinsam zugegen gewesen seien.

Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit der Berichterstattung über die Liebesbeziehung zwischen Tim Bendzko und seiner Partnerin, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2017 (VI ZR 262/16) geworden ist. Dort wurden die vollen Namen beider Protagonisten genannt und der Artikel diente in erster Linie der Befriedigung der Neugier der Leserschaft, weil der Sänger seine Beziehung nicht öffentlich machen wollte. Aber auch hier hat der Bundesgerichtshof die stets erforderliche Abwägung vorgenommen, sodass nicht die allgemeine Feststellung gerechtfertigt ist, über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung dürfe grundsätzlich nie berichtet werden. Es kommt - wie immer - auf eine Abwägung im Einzelfall an.

2. Dem Verfügungskläger steht auch kein Unterlassungsanspruch wegen der Bildberichterstattung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, 22, 23 KUG zu.

Zwar hat der Verfügungskläger in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses nicht eingewilligt, das X und den Verfügungskläger bei Autor1s Buchbesprechung „Titel2“ 2018 in der Stadt1er Philharmonie zeigt. Sie sitzen im Publikum, und zwar im 3. Rang, wie der Verfügungskläger vorgetragen hat.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich jedoch um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Zwar kann als zeitgeschichtlicher Bezug nicht der Bericht darüber dienen, dass X und der Verfügungskläger jetzt wieder eine Liebesbeziehung hätten Denn der Verfügungskläger und X wünschen hierüber gerade keinen öffentlichen Diskurs.

Als zeitgeschichtlicher Bezug kann auch nicht allein der Besuch von X mit dem Verfügungskläger als ihrem Medienanwalt bei der Buchpräsentation dienen, weil die Lesung in der Philharmonie bereits im Jahre 2018 stattfand.

Ein zeitgeschichtlicher Bezug ergibt sich jedoch nach Auffassung des Senats aus der Berichterstattung darüber, dass X einen Medienanwalt hat, der sie abschirmt und mit dem sie auch auf Autor1s Lesung war.

Besondere Interessen des Verfügungsklägers, die sowohl im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als auch im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG bei der Abwägung mit dem Interesse der Verfügungsbeklagten an einer Veröffentlichung des Fotos zu berücksichtigen sind, stehen der Veröffentlichung des Fotos nicht entgegen. Zwar wird der Verfügungskläger mittels der Bildunterschrift namentlich genannt. Als Rechtsanwalt der X ist er jedoch namentlich bekannt, überdies ist er ein namentlich bekannter Stadt1er Medienanwalt. Das Bild wirkt weder privat noch in sonstiger Weise diskreditierend. Es deutet nicht auf eine private Beziehung der beiden hin, jedenfalls nicht auf eine Liebesbeziehung. Durch die Bildunterschrift wird das Foto zudem auf eine sachliche Grundlage gestellt, weil auf die Buchpremiere von Autor1s Werk „Titel2“ hingewiesen und damit ein juristischer Bezug hergestellt wird. Das Foto ist zwar nicht kontextneutral, aber aus vorgenanntem Grunde kontextgerecht, weil sich der Artikel in einem eigenen Berichtsstrang mit dem Verfügungskläger RA1 als dem Medienanwalt von X befasst, der ihre Privatsphäre abschirmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.

Der Streitwert war gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.