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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.12.2021 – 1 U 236/20
ECLI:DE:OLGHE:2021:1208.1U236.20.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 31. Juli 2020, 2-28 O 18/20, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Opel Insigna 5-Türer Innovation 2.0 CDTI ecoFlex in Anspruch.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 01.07.2016 von einem Händler zu einem Kaufpreis von 32.500,00 € als Gebrauchtfahrzeug. Die Beklagte ist die Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors, Typ B20 DTH (LFS, 125 kW). In dem Fahrzeug ist ein SCR-Katalysator (sog. AdBlue-Technologie) verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erließ am 17.10.2018 einen Rückrufbescheid, aufgrund dessen das zuvor freiwillige Softwareupdate für den streitgegenständlichen PKW verpflichtend wurde. Der Kläger verkaufte den streitgegenständlichen PKW am 18.02.2020 zu einem Kaufpreis von 15.370,93 €.
Der Kläger hat behauptet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Dieselmotor verbaut sei, der über eine Motorsteuerungssoftware verfüge, die den Ausstoß von Stickoxiden auf dem Prüfstand optimiere. Dabei erkenne die Software die Prüfstandssituation und veranlasse, dass auf dem Prüfstand deutlich weniger gesundheitsschädliche Stickoxide ausgestoßen würden als auf im regulären Betrieb. Ferner verfüge das Fahrzeug über eine unzulässige Technologie zur Reduktion des Stickstoff-Ausstoßes in Form eines sog. Thermofensters.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen sowie den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls daran scheitere, dass dieser einen Schaden nicht dargelegt habe. Nach dem Verkauf des Pkw drohe dem Kläger kein Schaden in Form einer behördlichen Stilllegungsverfügung.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageantrag teilweise weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass der Kläger unabhängig von einer tatsächlichen Nutzbarkeit des Fahrzeugs einen Schaden durch den täuschungsbedingten Abschluss des Kaufvertrages erlitten habe. Im Übrigen trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor. Die Pressemitteilung vom 19.10.2021 (Anlage BK 1, Bl. 437ff. d.A.) bestätige die Annahme einer gesetzeswidrigen Praxis. Zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug von einem verpflichtenden Rückruf (Anlage BK 2, Bl. 447f. d.A.) betroffen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Berufungsbegründung vom 05.10.2020 (Bl. 257ff.), den Schriftsatz vom 20.07.2021 (Bl. 382ff. d.A.) und vom 02.11.2021 (Bl. 430ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des am 31.07.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-28 O 18/20) wird beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 13.058,89 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Berufung unzulässig sei. Der Kläger lege nicht dar, weshalb ein Schaden auch nach dem Verkauf weiterbestehen solle. Die Berufung sei auch unbegründet. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Es bestünden darüber auch keine Anhaltspunkte für etwaige Täuschungen oder Manipulationen durch die Beklagte. Es sei behördlich festgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auch vor dem mittlerweile aufgespielten Software-Update weder eine „Schummelsoftware“ in Form einer „Umschaltlogik“ vergleichbar dem Volkswagen-Motor EA189, noch eine anderweitige Prüfzykluserkennung aufweise. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des KBA vom 21.07.2017 (Anlage B5, Bl. 193, d.A.). Der Kläger habe keine belastbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prüfstandserkennung vorgetragen. Die behauptete „Fahrstandserkennung“, „(Rollen-)Prüfstands- oder (Fahr-) Zykluserkennung, „Vorkonditionierungserkennung“ oder Manipulation im Hinblick auf die Rotation der Antriebsachse oder den Lenkwinkel der Vorderachse seien ersichtlich aus dem Verfahren gegen andere Hersteller kopiert. Das KBA und die Volkswagen-Untersuchungskommission hätten den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bereits Anfang 2016 eingehend geprüft und festgestellt, dass keine Prüfzykluserkennung enthalten sei (Untersuchungsbericht Volkswagen, S. 98, Anlage B 1, Bl. 184 d.A.). Vermeintliche Ergebnisse von Messungen im realen Straßenverkehr änderten hieran nichts, denn diese seien für die Frage der Prüfstanderkennung unerheblich. Die behauptete Kombination von Prüfzykluserkennung und Thermofenster sei denklogisch ausgeschlossen. Darüber hinaus fehle es bei einem Thermofenster an dem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Berufung ist zulässig. Aus der Berufungsbegründung und unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen lässt sich hinreichend im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO entnehmen, aus welchen Gründen der Kläger die rechtliche Würdigung für unrichtig und die Tatsachenfeststellung der 1. Instanz für unvollständig erachtet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.
In Betracht kommt allein ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31, 249ff. BGB (vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352). Dessen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Zwar scheitert der Anspruch des Klägers entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits deshalb, weil dem Kläger aufgrund der Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs kein Schaden entstanden sei. Der ungewollte Vertragsschluss wird durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs nicht ohne Weiteres kompensiert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20 -, Rn. 23ff., juris)
Es fehlt jedoch an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung der Beklagten.
Eine Prüfzykluserkennung, vergleichbar dem Fall der manipulativen Motorsteuerungssoftware des EA 189 von Volkswagen („Umschaltlogik“), hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dem Vortrag des Klägers lassen sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prüfstandserkennung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht entnehmen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erfolgt ohne tatsächlichen Bezug dem streitgegenständlichen Motor „ins Blaue hinein“ und ist deshalb unbeachtlich. Weder dem Schreiben des KBA vom 21.02.2017 (Anlage B 5, Bl. 193f. d.A.) noch dem Rückrufbescheid vom 17.01.2020 (BK 2, Bl. 447f. d.A.) lässt sich das Vorliegen einer dem Motor EA 189 von Volkswagen vergleichbaren Prüfzykluserkennung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug entnehmen. Auch die Ausführungen in dem Untersuchungsberichts Volkswagen, Seite 98, sprechen dagegen. Dort wird ausgeführt: „Der Opel Insigna erfülle den NEFZ kalt. Hinweise auf eine Vorkonditionierung ergaben sich nicht. Vergleiche dieser auf dem Einachsenrollenprüfstand ermittelten Ergebnisse mit den auf einem allradgetriebenen Prüfstand ermittelten Ergebnissen ergaben keinen Hinweis auf eine Prüfstandserkennung.“
Soweit der Kläger den Einsatz weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters oder eines SCR-Katalysators behauptet, kann für die Entscheidung dahinstehen, ob es sich insoweit um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt, denn der Kläger hat nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären den Vorwurf einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten in diesem Zusammenhang zu begründen.
Der Vortrag des Klägers, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne der Art. 3 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007, zum Einsatz kämen, vermag für sich nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten wäre nur gerechtfertigt, wenn zu dem behaupteten Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies wäre der Fall, wenn diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems bzw. des SCR-Katalysators in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 17 - 19, juris). Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Kläger (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35).
Solche weiteren Umstände hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren das KBA bewusst getäuscht habe, indem sie im Beschreibungsbogen des Typengenehmigungsantrags keine Angaben zur Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen gemacht habe und ihre Mitteilungspflichten gemäß Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 692/2008 verletzt habe, ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Der Vortrag der Klägerin reduziert sich auf die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung und der Behauptung ins Blaue hinein, dass die Beklagte falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bewusst falsche bzw. unvollständige Angaben in Täuschungsabsicht gemacht habe, legt der Kläger nicht dar. Selbst wenn die Beklagte erforderliche Angaben zu den Einzelheiten einer temperaturabhängigen Steuerung oder des SCR-Katalysators unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen. Zumal dem Untersuchungsbericht Volkswagen zu entnehmen ist, dass dem KBA die Art und Weise der Emissionsregulierung bekannt war. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, hat der Kläger nicht dargelegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 321/20 -, Rn. 26, juris).
Auch aus der von dem Kläger in zweiter Instanz vorgelegten Pressemitteilung vom 19.10.2021 (BK 1) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass der Bußgeldbescheid keinen Vorwurf einer vorsätzlichen Tat oder einer Straftat enthalte und auch keine Feststellung einer illegalen Abschalteinrichtung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).