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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.01.2022 – 6 U 201/20
ECLI:DE:OLGHE:2022:0113.6U201.20.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 6. November 2020, 3-12 O 22/19, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die angebliche Verletzung von Informationspflichten.
Die Klägerin handelt mit Elektroartikeln. Nach ihrem Vortrag bietet sie unter anderem das sog. „X“ als Bausatz zur Errichtung einer Elektroanlage in Gebäuden an.
Die Beklagte bietet in ihrem Onlineshop Elektroartikel an. Zu ihrem Sortiment gehören folgende Artikel:
- Sicherungsautomat (Anlage K5A)
- Hauptleitungsschutzschalter (Anlage K5B)
- N-Sammelschiene (Anlage K5C)
- FI-Schalter (Anlage K5D)
- NYM-Mantelleitung (Anlage K5E)
- Steckdoseneinsatz (Anlage K5F)
- Unterputz-Verteilerkasten (Anlage K5G)
- Kombischalterdose (Anlage K5H)
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse vor dem Verkauf auf die Vorgaben nach § 13 Abs. 2 S. 4 NAV hinweisen. Hierbei handele es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie hat beantragt, die Beklagte im Hinblick auf die genannten Artikel zur Unterlassung zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte sinngemäß verurteilt, es zu unterlassen, Hauptleitungsschutzschalter (Anlage K5B) anzubieten und dem Verbraucher dabei vor der Kaufentscheidung die Information vorzuenthalten, dass - wenn dieses elektrische Betriebsmittel zur Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Instandhaltung einer elektrischen Anlage eingebaut wird - die Arbeiten hinter der Hausanschlusssicherung nur durch den Netzbetreiber oder ein eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen oder wenigstens durch eine verantwortliche Elektrofachkraft überprüft werden müssen. Im Übrigen (hinsichtlich der weiteren Produkte) hat es die Klage abgewiesen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin.
Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern die elektrischen Betriebsmittel
- Sicherungsautomat, angeboten unter der URL www.(...).de, wie in Anlage K5A abgebildet;
- N-Sammelschiene, angeboten unter der URL: www(xxx).de, wie in Anlage K5C abgebildet;
- FI-Schalter, angeboten unter der URL www.(yyy).de, wie in Anlage K5D abgebildet;
- NYM-Mantelleitung, angeboten unter der URL www.(zzz).de, wie in Anlage K5E abgebildet;
- Steckdoseneinsatz, angeboten unter der URL www.(aaa).de, wie in Anlage K5F abgebildet;
- Unterputz-Verteilerkasten, angeboten unter der URL www.(bbb).de, wie In Anlage K5G abgebildet und
- Kombischalterdose, angeboten unter der URL www.(ccc).de, wie in Anlage K5H abgebildet
anzubieten und dem Verbraucher dabei vor der Kaufentscheidung Informationen darüber vorzuenthalten,
dass, wenn eines dieser elektrischen Betriebsmittel zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Anlage in eine solche hinter der Hausanschlusssicherung eingebaut wird, die Arbeiten entweder
durch den Netzbetreiber selbst ausgeführt werden müssen
oder
durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen ausgeführt werden müssen
oder
durch Personen, die nicht in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, ausgeführt werden dürfen, dies aber nur dann, wenn diese Arbeiten von einer verantwortlichen Elektrofachkraft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung übernehmen muss und den Errichter zu benennen hat, als Sachverständige überprüft werden,
sofern es sich nicht nur um Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Instandhaltungsarbeiten im Abschnitt zwischen der Hausanschlusssicherung und der Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung handelt;
II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 984,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Den Unterlassungsanträgen nach Ziffer I. fehlt es nicht an der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Anträge sind auf die jeweilige konkrete Verletzungsform (Anlage K5) bezogen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hinreichend klar, dass der verlangte Hinweis dem Verbraucher hinsichtlich keiner der drei Alternativen vorenthalten werden darf („oder“). Der Hinweis soll - kumulativ - über alle Möglichkeiten der Einbeziehung von Fachleuten aufklären. Das Landgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, die Hinweise könnten auf „zwei verschiedene alternative Weisen“ formuliert werden. Das entspricht nicht dem Wortlaut des Antrags. Eine Unklarheit mag tatsächlich bestehen, soweit es in dem Hinweis heißen soll, dass eine verantwortliche Elektrofachkraft die Arbeiten „als Sachverständiger“ überprüfen soll. Dies betrifft die Alternative, dass die Arbeiten nicht von einer Fachkraft ausgeführt, sondern später abgenommen werden. Die Unklarheit führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern wäre gegebenenfalls bei der Tenorierung durch Streichung der Wörter „als Sachverständiger“ zu korrigieren.
2. Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Produkte steht der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung zu, elektrische Betriebsmittel nicht ohne Hinweis auf den vorgeschriebenen Einbau durch einen Fachbetrieb anzubieten.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Mitbewerberin zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG a.F. bzw. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Berufung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. aktivlegitimiert ist. Zu Unrecht wirft die Beklagten dem Landgericht allerdings vor, es habe übergangen, dass sie die Behauptung der Klägerin bestritten habe, wonach diese das „X“ anbietet. Das Bestreiten war - jedenfalls soweit der Zeitpunkt der Verletzungshandlung betroffen ist - nicht ausreichend. Die Klägerin hatte als Anlagen K1, K2 Internetauszüge vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie das „X“ im Internet angeboten hat. Die Echtheit der Screenshots wurde nicht bestritten. Der Umstand, dass aus den Auszügen nicht hervorgeht, ob auch ein direkter Kauf über das Internet, namentlich über einen Onlineshop möglich ist, spielt keine Rolle. Die Klägerin hatte unter Vorlage von Unterlagen hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Bestellung sowohl online als auch telefonisch oder über den Handel möglich ist (Anlagen K13 - K19). Die dagegen erhobenen Einwendungen, die insbesondere den Umfang der Verkaufstätigkeit betreffen, greifen nicht durch.
bb) Die Beklagte hat Verbraucher nicht durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information irregeführt. Der Hinweis, dass die angebotenen Bauteile nach § 13 Abs. 2 S. 4 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) nur durch den Netzbetreiber oder ein eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden dürfen, wenn sie zur (erstmaligen) Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Instandhaltung einer elektrischen Anlage im Bereich hinter der Hausanschlusssicherung verwendet werden, stellt keine „wesentliche“ Information im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG dar.
(1) Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 folgende Informationen als wesentlich: „Alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang“.
(2) Der Anwendungsbereich der besonderen Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 ist vorliegend eröffnet. Die Angebote nach Anlage K5 stellen eine „Aufforderung zum Kauf“ dar. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt haben muss. Bei Angeboten in einem Online-Shop ist dies unzweifelhaft der Fall.
(3) Bei den Informationen über die Voraussetzungen für den Einbau nach § 13 Abs. 2 S. 4 NAV handelt es sich jedoch nicht um ein wesentliches Merkmal der Ware.
(a) Nach § 13 Abs. 2 NAV, einer Rechtverordnung, sind unzulässige Rückwirkungen der Hauselektrik (auf das Netz) auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung errichtet, erweitert, geändert und instandgehalten werden. Nach S. 4 dürfen die Arbeiten außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; eine Ausnahme gilt nach S. 5 für bloße Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung. Das bedeutet sinngemäß, dass in dem Abschnitt zwischen dem elektrischen Hausanschluss und der Messeinrichtung (= Stromzähler) Installationsarbeiten einschließlich Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen. In dem nachfolgenden Abschnitt zwischen Stromkreisverteiler (= einzelne Sicherungen z.B. für bestimmte Räume) und dem zu Steckdosen und Verteilerdosen führenden Leitungsnetz dürfen Instandhaltungsarbeiten auch von Nichtfachleuten ausgeführt werden (vgl. Anlage K11).
(b) Die Frage der Wesentlichkeit ist anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (BGH WRP 2014, 686 Rn 11 - Typenbezeichnung). Wesentliche Merkmale des Produkts sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (BGH a.a.O. Rn 17). Es kann insoweit allerdings nicht auf den Merkmals-Katalog in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zurückgegriffen werden. Danach gehören zu den wesentlichen Merkmalen der Ware unter anderem die Risiken, die Zwecktauglichkeit und die Verwendungsmöglichkeiten. Der Umstand, dass der Verbraucher über diese Merkmale nicht getäuscht werden darf, besagt noch nicht, dass er Informationen über diese Merkmale auch bei einer geschäftlichen Entscheidung im Falle eines Angebots benötigt (BGH a.a.O. Rn 12). Es sind auch nicht alle Merkmale „wesentlich“, die für die individuelle Kaufentscheidung des Verbrauchers irgendwie von Interesse sind (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 5a Rn 4.27). Es geht darum, welche Informationen der Verbraucher von dem Unternehmer billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (BGH WRP 2017, 303 Rn 17 - Entertain). Das betrifft nur solche Informationen, denen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.
(c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können grundsätzlich auch Information über Gebrauchseinschränkungen aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen „wesentlich“ sein. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher die Erzeugnisse nur dann verwenden darf, wenn er Fachunternehmer ist oder sie durch einen Fachunternehmer einbauen lässt (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 164 Rn 27, 29). Anders liegt es, wenn eine solche Beschränkung des Gebrauchs des Erzeugnisses dem Verbraucher ohnehin bekannt ist oder von ihm vermutet wird (OLG Düsseldorf a.a.O.).
(d) Letzteres ist bei den streitgegenständlichen Elektrobauteilen nach den Anlagen K5A, -D und -G der Fall. Hierbei handelt es sich um Schalter und Bauteile, die ersichtlich in den Sicherungskasten von Gebäuden gehören. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Installationsarbeiten am Sicherungskasten eines Hauselektroanschlusses unter Umständen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden müssen. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Eines Hinweises in dem Online-Angebot benötigt der Verbraucher daher für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht.
(e) Für die übrigen Produkte, die z.B. ein für Elektroinstallationen gängiges Mantelkabel, eine Sammelschiene oder Steckdosenteile betreffen (Anlage K5C, -E, -F, -H), geht der Verbraucher hingegen nicht ohne weiteres davon aus, dass ihre Installation durch ein Fachunternehmen erfolgen muss. Diese Bauteile lassen schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild auf verschiedene Verwendungszwecke schließen. Auch dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Im Berufungsverfahren ist allerdings unstreitig, dass diese Produkte auch in einer Weise verbaut werden können, die unter die Ausnahme nach § 13 Abs. 2 S. 5 NAV fällt. Denn die Produkte können auch außerhalb des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung für Instandhaltungszwecke verbaut werden. Insoweit kann auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen werden, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist (LGU 12). Diese Arbeiten sind nicht dem Fachmann vorbehalten. Allein der Umstand, dass die Bauteile auch in einer Weise verbaut werden können, die ein Fachmann vornehmen muss, löst noch keine Informationspflicht aus. Dies würde sonst zu einer uferlosen Ausweitung der Informationspflicht für sämtliche Erzeugnisse bis hin zu Befestigungsmaterialien führen, die bei der Errichtung einer Anlage der Hauselektrik zum Einsatz kommen können.
(f) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann bei den nach Anlage K5C, -E, -F, -H angebotenen Produkten (z.B. Mantelkabel) auch nicht angenommen werden, dass sie ganz überwiegend dazu bestimmt sind, in dem den Fachkreisen vorbehaltenen Installationsabschnitt zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung (= Stromzähler) verbaut zu werden. Die Bauteile können vielmehr nach der Verkehrsauffassung ebenso gut in dem nachfolgenden Abschnitt, der den Bereich zwischen dem Stromkreisverteiler (also den einzelnen Sicherungen z.B. für bestimmte Räume) und den zu Steckdosen und Verteilerdosen führenden Leitungen betrifft, eingebaut werden (vgl. Anlage K11). Es kann auch nicht angenommen werden, dass sie in erster Linie für die (erstmalige) Errichtung, Erweiterung oder Änderung elektrischer Anlagen und nicht gleichermaßen für deren Instandhaltung bestimmt sind. Hinreichende Anhaltspunkte hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen.
(g) Unter Abwägung der genannten Umstände sind die von der Klägerin geforderten Informationen kein wesentliches Merkmal der von der Beklagten im Rahmen seines Online-Shops angebotenen Waren. Sie haben kein so erhebliches Gewicht, dass der Verbraucher die Informationen benötigt bzw. billigerweise erwarten kann, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
cc) Die Verletzung einer Informationspflicht ergibt sich auch nicht aus § 5a Abs. 6 UWG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 der RL 2014/35/EU (sog. Niederspannungsrichtlinie).
(1) Die Richtlinie wurde unter anderem durch die Rechtsverordnung NAV umgesetzt. Die Bestimmungen der NAV sind daher richtlinienkonform auszulegen. Eine ausdrückliche Bestimmung über Informationspflichten für Händler, die beim Angebot der streitgegenständlichen elektrischen Betriebsmittel einzuhalten sind, findet sich jedoch in der Richtlinie nicht.
(2) Nach Anhang I der RL müssen die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben werden. Nach Art. 9 Abs. 2 müssen Händler, bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen, ob dieses mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, z.B. ob ihm die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern verstanden werden.
(3) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dieser Verpflichtung bei den streitgegenständlichen Produkten nachgekommen ist. Der Klageantrag bezieht sich nicht auf die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen bzw. die Pflicht zur Kennzeichnung der Produkte. Die Klägerin verlangt vielmehr die Erfüllung von Informationspflichten im Rahmen des Online-Angebots vor der Kaufentscheidung.
b) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 4 NAV. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung eine Marktverhaltensregelung ist. Es ist jedenfalls kein Verstoß ersichtlich. Die Beklagte ist schon nicht Adressatin der NAV. Die NAV regelt vielmehr das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussinhaber.
c) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. den Grundsätzen zur Zusammenarbeit von Netzbetreibern und Elektrotechniker-Handwerk (Anlage K12). Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung von Verbänden der Energiewirtschaft und des Handwerks. Die Vereinbarung beinhaltet keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Die Beklagte ist auch nicht an die vertraglichen Vereinbarungen Dritter gebunden.
d) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246 § 1 EGBGB. Danach muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung stellen. Gemeint sind die für die Kaufentscheidung wesentlichen Merkmale der Ware (Palandt/Grüneberg BGB, 80. Aufl., EGBGB 246 Rn 5). Aus den oben genannten Gründen handelt es sich bei den von der Klägerin verlangten Informationen nicht um wesentliche Eigenschaften der Ware, die für die Kaufentscheidung maßgeblich sind.
e) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht. Voraussetzung für eine täterschaftliche Haftung nach § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht ist die Eröffnung einer Gefahrenquelle bzw. ein Verhalten des Schuldners, das die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2021, 479, Rn 52 - Schwimmscheiben - m.w.N.). Daran fehlt es. Die von der Beklagten angebotenen Elektroprodukte können ohne Beschränkungen für Instandhaltungsarbeiten in weiten Teilen des Hausstromnetzes eingesetzt werden. Die Beklagte schafft keine spezifische Gefahr dahingehend, dass Verbraucher die Produkte in Bereichen einsetzen, die dem Installateurhandwerk vorbehalten sind.
3. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht nur einen Teil der Abmahnkosten zugesprochen. Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744 Rn 52 - Sondernewsletter). Vorliegend ist der Gesamtstreitwert gleichmäßig auf die acht angegriffenen Produkte zu verteilen. Eine 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 20.000 € entspricht 1.068,60 €. Die Klägerin hat zu 1/8 obsiegt. Dies entspricht einem Gebührenanspruch von 133,58 €. Das Landgericht hat der Klägerin sogar 281,30 € zugesprochen.
Dem Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Gegenseite vom 5.1.2022 war nicht zu entsprechen. Der Schriftsatz enthielt keinen neuen Tatsachenvortrag, der für die Entscheidung des Senats tragend war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).