Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.01.2022 – 6 U 200/21

ECLI:DE:OLGHE:2022:0118.6U200.21.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 3. August 2021, 4 O 145/20, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3.8.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird auf seine Kosten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.271 € (gerundet) festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 12.12.2021 (Bl. 203 d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.1.2022 (Bl. 210 f. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

II.

1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 21.12.2021 hierzu Folgendes ausgeführt:

„1. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 4.8.2021 (Bl. 131 d.A.) zugestellt worden. Da es sich bei dem 4.9.2021 um einen Sonnabend gehandelt hat (§ 193 BGB), endete die Berufungsfrist mit Ablauf des 6.9.2021. Die Berufungsschrift ging jedoch erst verspätet am 2.12.2021 bei Gericht ein.

2. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht eingehalten. Grundsätzlich ist der Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 236 ZPO) im Interesse der Rechtssicherheit innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall der unverschuldeten Verhinderung an der Fristeinhaltung zu stellen.

Zwar stellt die Bedürftigkeit einer Partei, also das schutzwürdige Vertrauen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, ein Hindernis im Sinne des § 233 ZPO dar, das regelmäßig erst mit Mitteilung der Versagung der Prozesskostenhilfe (zuzüglich einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen) entfällt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn 8).

Der Antragsteller ist aber bereits dann vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, er insbesondere nicht alles aus seiner Sicht getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Hat also der Antragsteller eine ihm gesetzte Frist zur Vervollständigung seiner Angaben verstreichen lassen, endet sein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ablauf dieser Frist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 233 Rn 23.29). Nichts anderes gilt, wenn der Antragsteller - wie hier - die ihm mit Verfügung vom 29.9.2021 gesetzte und am 4.11.2021 endende Frist zur Vorlage von weiteren Unterlagen, die der Klärung seiner Bedürftigkeit dienen sollen, unvollständig erfüllt. Obwohl dem Kläger aufgegeben worden war, aktuelle Kontoauszüge aller seiner Konten einzureichen, hat er lediglich solche eingereicht, die erkennbar nicht auf seinen Namen lauteten. Spätestens mit Einreichung dieses Schriftsatzes am 4.11.2021, dem die angeforderten Unterlagen nicht beigefügt waren, durfte der Kläger nicht mehr auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hoffen, mit der Folge, dass die Wiedereinsetzungsfrist bereits an diesem Tag (4.11.2021) zu laufen begann und entsprechend mit Ablauf des 18.11.2021 endete.

Der vom Kläger mit seiner bei Gericht am 2.12.2021 eingegangenen Berufungsschrift gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist demzufolge verspätet.“

Soweit der Kläger auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 12.1.2022 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger aus dem von ihm angeführten Schreiben des Oberlandesgerichts vom 9.9.2021 nichts für sich Günstiges herleiten, insbesondere nicht, dass er gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3.8.2021 mit am 6.9.2021 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt hätte. Ausweislich seines Schriftsatzes vom 6.9.2021 hat er mit diesem einzig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, nicht jedoch Berufung eingelegt. Dass der Kläger dies selbst nicht anders sieht, zeigt sich bereits an der mit seinem Stellungnahmeschriftsatz vom 12.1.2022 eingereichten Kopie des Schreibens des Oberlandesgerichts vom 9.9.2021, worin das Wort Berufungsschrift mit „= PKH-Antrag“ überschrieben worden ist.

Auch der substanzlos vorgebrachte Einwand, der Kläger sei der deutschen Sprache „so gut wie kaum“ mächtig, ändert nichts daran, dass er statt der angeforderten Kopien seiner Kontoauszüge kommentarlos solche einer abweichenden Kontoinhaberin eingereicht hat, zumal dies über seinen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Dass der Kläger wegen Sprachbarrieren die Auflagen des Senats mit Verfügung vom 29.9.2021 nicht habe verstehen können, hat er auch bei Einreichung seiner Unterlagen nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Vorausgegangen ist unter dem 21.12.2021 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 3.8.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 18.1.2016. Mit Urteil vom 3.8.2021 (Bl. 126 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das dem Klägervertreter am 4.8.2021 (Bl. 131 d.A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 2.12.2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 195 d.A.) Berufung eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er darauf verwiesen, dass sein Antrag vom 6.9.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (Bl. 156 f. d.A.) mit am 18.11.2021 zugestelltem Beschluss vom 9.11.2021 (Bl. 190 f. d.A.) zurückgewiesen worden ist.

II.

1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde.

Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 4.8.2021 (Bl. 131 d.A.) zugestellt worden. Da es sich bei dem 4.9.2021 um einen Sonnabend gehandelt hat (§ 193 BGB), endete die Berufungsfrist mit Ablauf des 6.9.2021. Die Berufungsschrift ging jedoch erst verspätet am 2.12.2021 bei Gericht ein.

2. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht eingehalten. Grundsätzlich ist der Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 236 ZPO) im Interesse der Rechtssicherheit innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall der unverschuldeten Verhinderung an der Fristeinhaltung zu stellen.

Zwar stellt die Bedürftigkeit einer Partei, also das schutzwürdige Vertrauen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, ein Hindernis im Sinne des § 233 ZPO dar, das regelmäßig erst mit Mitteilung der Versagung der Prozesskostenhilfe (zuzüglich einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen) entfällt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn 8).

Der Antragsteller ist aber bereits dann vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, er insbesondere nicht alles aus seiner Sicht getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Hat also der Antragsteller eine ihm gesetzte Frist zur Vervollständigung seiner Angaben verstreichen lassen, endet sein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ablauf dieser Frist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 233 Rn 23.29). Nichts anderes gilt, wenn der Antragsteller - wie hier - die ihm mit Verfügung vom 29.9.2021 gesetzte und am 4.11.2021 endende Frist zur Vorlage von weiteren Unterlagen, die der Klärung seiner Bedürftigkeit dienen sollen, unvollständig erfüllt. Obwohl dem Kläger aufgegeben worden war, aktuelle Kontoauszüge aller seiner Konten einzureichen, hat er lediglich solche eingereicht, die erkennbar nicht auf seinen Namen lauteten. Spätestens mit Einreichung dieses Schriftsatzes am 4.11.2021, dem die angeforderten Unterlagen nicht beigefügt waren, durfte der Kläger nicht mehr auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hoffen, mit der Folge, dass die Wiedereinsetzungsfrist bereits an diesem Tag (4.11.2021) zu laufen begann und entsprechend mit Ablauf des 18.11.2021 endete.

Der vom Kläger mit seiner bei Gericht am 2.12.2021 eingegangenen Berufungsschrift gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist demzufolge verspätet.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren).

Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 7.271 € (gerundet) festzusetzen.