Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.01.2022 – 26 Sch 14/21
ECLI:DE:OLGHE:2022:0124.26SCH14.21.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung einer durch die Antragstellerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft, begehrt im vorliegenden Verfahren die Vollstreckbarerklärung eines in einem inländischen Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung auf die Antragsschrift der Antragstellerin unter Berufung auf § 110 ZPO u. a. die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit erhoben.
Die Antragstellerin ist diesem Antrag entgegengetreten.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich wegen des in Frankfurt am Main gelegenen Schiedsorts aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Senat ist damit auch für die Entscheidung über den von der Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren gestellten Antrag auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit zuständig.
2. Die Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin, die Leistung einer Prozesskostensicherheit anzuordnen, ist ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu treffen (§ 1063 Abs. 1 ZPO). § 1063 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, weil die darin genannten Tatbestände nicht den Fall des § 110 ZPO umfassen.
3. Der Antrag ist unstatthaft, weil die Antragstellerin nicht einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO gleichsteht.
Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO) wird nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO durch einen Antrag eingeleitet. Die Beteiligten stehen sich daher nicht als Klägerin und Beklagte, sondern als Antragstellerin und Antragsgegnerin gegenüber (s. BGH, Urteil vom 22.09.1969 - VII ZR 192/68 -, BGHZ 52, 321, 322; Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 21/21 -, juris). Eine unmittelbare Anwendung von § 110 Abs. 1 ZPO scheidet daher von vornherein aus.
Aber auch eine entsprechende Anwendung von § 110 Abs. 1 ZPO auf eine Antragstellerin in einem Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines inländischen Schiedsspruchs kommt nicht in Betracht (s. BGH, Urteil vom 22.09.1969 - VII ZR 192/68 -, BGHZ 52, 321, 322 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.11.1993 - 27 W 57/93 -, BB 1994, Beilage 5 zu Heft 12, S. 29; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2009 - 6 Sch 2/09 -, openJur 2009, 1223; Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 110, Rdnr. 2; Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 110 ZPO, Rdnr. 3). Dies folgt bereits daraus, dass die Antragstellerin des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zwar formell die angreifende Partei ist, der Sache nach aber die Antragsgegnerin, die gegenüber dem Schiedsspruch Aufhebungsgründe geltend macht und diesen zu Fall bringen will, der angreifende Teil ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1969 - VII ZR 192/68 -, BGHZ 52, 321, 325; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.11.1993 - 27 W 57/93 -, BB 1994, Beilage 5 zu Heft 12, S. 29; Senat, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).