Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.01.2022 – 6 W 46/21
ECLI:DE:OLGHE:2022:0127.6W46.21.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 4. Juni 2021, 5 O 30/16, Beschluss
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Vollstreckungsantrag des Klägers vom 20.3.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 50.000,- €
Gründe
I.
Das Landgericht hat es der Beklagten mit Urteil vom 25.11.2016 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, Verbrauchern, denen ein dreimonatiges Gratis-Schutzpaket für Urlaubsreisen als Treuebonus versprochen wurde, ohne Anforderung des Verbrauchers ein Schreiben zuzuleiten, in dem mitgeteilt wird, dass die dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft sich nach Ablauf in ein entgeltliches Schutzpaket verlängert, sofern der Verbraucher nicht bis zu sechs Wochen vor Ablauf der kostenlosen Testphase eine Mitteilung zuleitet, dass er die Verlängerung nicht wünscht, wie geschehen mit Schreiben vom 1.2.2016 gemäß Anlage K 3 der Klageschrift gegenüber Herrn X.
Dem Verbot zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Der Zeuge X erhielt Ende Januar 2016 einen Werbeanruf einer Firma A GmbH, mit welchem ihm ein Zeitschriftenabonnement angedient wurde. Das anrufende Unternehmen beauftragte mit der Zustellung der Zeitschrift das mit der Beklagten verbundene Unternehmen B. Dieses teilte dem Zeugen X mit Schreiben vom 22.6.2016 mit, man freue sich, ihm als treuen Leser rechtzeitig vor der beginnenden Urlaubssaison ein auf drei Monate befristetes Gratis-Schutzpaket für Urlaubsreisen anbieten zu können. Im Anschluss daran teilte die Beklagte dem Zeugen X mit Schreiben vom 1.7.2016 (Anlage K 3 zur Klageschrift) mit, man bestätige die dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft. Der Zeuge erhalte dieses umfassende Schutzpaket zum Verzugspreis von nur 69 € statt 120 € jährlich. Das Schutzpaket verlängere sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauftermin schriftlich gekündigt werde. Dann heißt es: „Sollten Sie dies nicht wünschen, so bitten wir um eine kurze Mitteilung bis zu sechs Wochen vor Ablauf der kostenlosen Testphase.“
Auf Antrag des Klägers vom 20.10.2020 hat das Landgericht gegen die Beklagte mit Beschluss vom 4.6.2021 wegen Zuwiderhandlung der titulierten Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 € verhängt. Dem voraus gegangen war ein früheres Ordnungsgeldverfahren, welches die Parteien vergleichsweise erledigten. Die Beklagte verpflichtete sich im Zuge dieses Vergleichs zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.000 € an den Kläger.
Gegen den Ordnungsmittelbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Ordnungsmittel können nicht verhängt werden, weil die Voraussetzungen des § 890 ZPO nicht vorliegen. Es fehlt an einer Zuwiderhandlung gegen den gerichtlichen Titel.
Dem Ordnungsmittelantrag zugrunde liegen Vorfälle, die sich jeweils wie folgt abgespielt haben: Kunden wurden telefonisch kontaktiert, um eine Zeitschrift zu abonnieren. Hatte dies Erfolg, wurden sie erneut von einer Person „von der Qualitätskontrolle“ unter dem Vorwand kontaktiert, man wolle nochmal die Daten durchgehen, damit der Kunde „die Unterlagen“ richtig bekomme. Die Gespräche wurden aufgezeichnet. Nachdem verschiedene Daten abgefragt worden waren, sagte die Person „von der Qualitätskontrolle“:
„Und zusätzlich bekommen Sie noch oben darauf die limitierte Sonderaktion, eine zunächst dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft für eine Auslandskrankenversicherung mit Reiserückholversicherung. Diese streng limitierte Kampagne erhalten Sie für Familien mit dem Hotelgutschein und der dreimonatigen Testmitgliedschaft unseres Kooperationspartners, der Y GmbH. Es freut uns, Ihnen dieses einmalige Angebot machen zu können. Sollten Sie nach drei Monaten weiterhin Interesse an dieser Mitgliedschaft haben, so lehnen Sie sich ganz bequem zurück, wir buchen die Gebühren einfach von oben genanntem Konto ab. Diese Auflage gilt sogar bis 4 Personen, würde Sie später lediglich 89,- € pro Jahr kosten und falls Sie es doch nicht haben möchten, dann können Sie uns einen Zweizeiler per Mail senden. Und sind Sie ja auch damit einverstanden, dass ich Ihnen alles so zukommen lasse, wie wir das auch besprochen haben, also per Post kommt?“
Die angerufenen Personen antworteten jeweils mit „ja“.
In der Folge wurden die Angerufenen von der Firma B angeschrieben. In den Schreiben heißt es u.a.:
„Wie bereits telefonisch besprochen, erhalten Sie im Rahmen unserer streng limitierten Sonderaktion zusätzlich die Test-Mitgliedschaft zur Auslandsreisekranken- und Rückholversicherung bei unserem Kooperationspartner, der Y GmbH, für Sie und Ihre Familie, kostenlos für zunächst drei Monate. …“
Es folgte ein Schreiben der Beklagten, in welchem es heißt:
„Wie im Begrüßungsschreiben unseres Kooperationspartners, der Firma B angekündigt freuen wir uns, Ihnen die dreimonatige kostenlose Test-Mitgliedschaft in unserer bewährten Versichertengemeinschaft für Auslandskranken- und Rückholversicherung für Sie und Ihre Familie bestätigen zu dürfen. Ihr umfassender Leistungsanspruch beginnt mit dem heutigen Datum. … wenn Sie die vielfältigen Vorteile Ihres Urlaubs-Schutzpakets nach Ablauf von drei Monaten weiter nutzen wollen, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Sollten Sie dies nicht wünschen, so genügt eine kurze Mitteilung sechs Wochen vor Ablauf der kostenlosen Testphase. …“
Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch dieses Vorgehen der Beklagten darauf angelegt ist, den Angerufenen einen Versicherungsvertrag „unterzuschieben“. In keinem der aktenkundigen Fälle kann dem Mitschnitt des Telefonanrufs entnommen werden, dass die Angerufenen ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dreimonatiger Testphase angenommen hätten.
Eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel liegt jedoch nicht vor.
Zwar beschränkt sich der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels nicht auf die konkrete Verletzungsform. Er erstreckt sich vielmehr auf kerngleiche Verletzungshandlungen, also Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt, und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sind. Mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden (BGH GRUR 2017, 208, Rn 35 - Produktrückruf, ständige Rechtsprechung). Im Streitfall sind die als Zuwiderhandlungen beanstandeten Vorfälle nicht kerngleich mit dem titulierten Verbot. Denn dieses zeichnete sich dadurch aus, dass die Beklagte dem Zeugen X den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dreimonatiger kostenloser Testmitgliedschaft bestätigte, obwohl der Zeuge X zuvor in keiner Weise davon unterrichtet worden war, dass ihm ein solcher Versicherungsvertrag angedient werden sollte. Dementsprechend enthält das titulierte Verbot die Formulierung, dass dem Verbraucher ein solches Schreiben nicht „ohne Anforderung des Verbrauchers“ zugeleitet werden dürfe. Diese Charakteristik weisen die als Zuwiderhandlungen beanstandeten Vorfälle nicht auf, denn ihnen ist gemein, dass die Angerufenen jeweils im Rahmen einer „Qualitätskontrolle“ ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages unterbreitet wurde, das nach einer dreimonatigen Testphase kostenpflichtig wird, wenn der Angerufene nicht widerspricht. Auch wenn in den Antworten der Angerufenen, die jeweils mit „ja“ geantwortet haben, keine Annahmeerklärung gesehen werden kann, fehlt es doch an der Voraussetzung des titulierten Verbots, dass den Verbrauchern das Schreiben „ohne Anforderung“ zugeleitet wird. Dementsprechend war die Frage, wie der hier maßgebende Anruf zur „Qualitätskontrolle“ einzuordnen ist, nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.