Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.02.2022 – 6 WF 14/22
ECLI:DE:OLGHE:2022:0208.6WF14.22.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem Verfahren nach § 266 FamFG, in dem er seine getrenntlebende Ehefrau auf Beteiligung an den ihm für den Umgang mit der gemeinsamen Tochter entstandenen und künftig entstehenden Kosten in Anspruch genommen hat.
Nach Hinweis auf den Anwaltszwang in Verfahren nach § 266 FamFG hat das Amtsgericht Dieburg den von dem Antragsteller persönlich gestellten Antrag auf Beteiligung der Antragsgegnerin an den Umgangskosten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren formlos an die Antragsgegnerin übersandt. Nach Erwiderung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin hat das Amtsgericht dem Antragsteller am 12.10.2020 Verfahrenskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt. Nach einem Richterwechsel hat das Amtsgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten nicht gesehen werde und eine Rücknahme des Antrags angeregt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweis vom 29.10.2020 (Bl. 104 d. A.) Bezug genommen. Mit am 30.10.2020 eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt A dem Amtsgericht mitgeteilt, das Mandat niedergelegt zu haben. Das Amtsgericht hat ihn darauf hingewiesen, dass die Beiordnung nicht mit der Mandatsniederlegung ende und er für eine Entpflichtung einen wichtigen Grund darlegen müsse. Den darauf gestellten Entpflichtungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.11.2020 zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 27.11.2020 Bezug genommen (Bl. 113 d. A.). Nach nochmaliger Gelegenheit zu dem Hinweis des Gerichts vom 29.10.2020 Stellung zu nehmen, hat Rechtsanwalt A mit Schriftsatz vom 18.12.2020, auf den Bezug genommen wird (Bl. 120 d. A.), den Antrag zurückgenommen. Mit Schreiben vom 21.12.2020 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Antragsrücknahme angehört, die daraufhin am 06.01.2021 der Antragsrücknahme zugestimmt und Kostenantrag gestellt hat. Nach Kündigung des Mandatsverhältnisses am 26.01.2021 durch den Antragsteller hat das Amtsgericht die Beiordnung von Rechtsanwalt A durch Beschluss vom 27.01.2021 aufgehoben. Zu einer Beiordnung des danach von dem Antragsteller bevollmächtigten Rechtsanwalt B ist es nicht gekommen. Am 19.03.2021 hat das Amtsgericht verfügt, dass das Verfahren beendet sei und die Akte ohne Kostenerhebung weggelegt werde. Auf die Verfügung (Bl. 156 Rs. d. A.) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 hat Rechtsanwalt C seine Beiordnung beantragt und gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben. Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 hat er auf Anforderung des Gerichts eine aktuelle Erklärung des Antragstellers über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu den Akten gereicht. Eine Beiordnung ist in der Folgezeit nicht erfolgt. Auf die Anfrage des Gerichts vom 22.09.2021, welchen Antrag er beabsichtige zu stellen, hat Rechtsanwalt C nicht reagiert.
Nach Ablauf der für den Antragstellervertreter gesetzten Frist hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten dem Antragsteller gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt und den Antragsteller auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass die Beschwerde nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 19.01.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.01.2022, bei dem Amtsgericht an diesem Tag auch eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt die Beiordnung von Rechtsanwalt C im Rahmen der mit Beschluss vom 12.10.2020 bewilligten Verfahrenskostenhilfe (auch) für das Beschwerdeverfahren.
Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht durch einen Anwalt, sondern durch den Beschwerdeführer selbst eingelegt worden ist. Die sofortige Beschwerde war daher gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ein Abhilfeverfahren gemäß § 572 Abs. 1 ZPO war im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht erforderlich.
Für sonstige Familiensachen gilt gemäß § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang. Denn es handelt sich hierbei gemäß § 112 Nr. 3 FamFG um selbstständige Familiensachen im Sinne dieser Vorschrift.
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten rührt aus dem Umgangsrecht her. Von der Norm sind alle Nebenansprüche erfasst, insbesondere der Schadensersatz des umgangsberechtigten Elternteils, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen (BGH, NJW 2002, 2566). Ebenso sind Ansprüche in Geld auf Erstattung von oder Beteiligung an den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, jedenfalls wenn sie - wie hier -isoliert erhoben werden, als sonstige Familiensachen i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zu behandeln (Maier, in: Johannsen/Henrich/Althammmer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 266 FamFG Rn. 17 und Rake, a.a.O., § 1684 BGB Rn. 40; OLG Bremen, FamRZ 2017, 297).
Wird in einer selbstständigen Familienstreitsache gegen die nach Rücknahme des Antrags in der Hauptsache getroffene Kostengrundentscheidung des
Familiengerichts sofortige Beschwerde eingelegt, unterliegt auch das Beschwerdeverfahren dem Anwaltszwang (OLG Zweibrücken, FamRZ 2014, 1393; Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 569 ZPO, Rn. 12). Eine Ausnahme vom Anwaltszwang nach § 114 Abs. 3 Nr. 6 FamFG i. V. m. § 78 Abs. 3 ZPO besteht nicht. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann nicht vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) vorgenommen werden.
Auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung für die Einlegung der sofortigen Beschwerde war der Beschwerdeführer nicht mehr hinzuweisen. Die Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz enthielt bereits einen entsprechenden Hinweis. Auch erstinstanzlich war der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass für das Verfahren Anwaltszwang besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. 97 Abs. 1 ZPO.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und damit einhergehend fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO). Für den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Verfahren ist das Beschwerdegericht nicht zuständig. Gemäß § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Unterschiedliche Instanzen sind immer auch unterschiedliche Rechtszüge (Reichling, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 43. Edition, Stand: 01.12.2021, § 119 ZPO, Rn. 4).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Eine Wertfestsetzung war nicht veranlasst, weil im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 269 Abs. 5 ZPO keine wertabhängigen Gerichtsgebühren entstehen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG), sondern lediglich eine Festgebühr nach KV 1910 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG.