Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.02.2022 – 24 U 33/21
ECLI:DE:OLGHE:2022:0211.24U33.21.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 19. Januar 2021, 13 O 190/20, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19.01.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert zweiter Instanz wird auf 17.695,40 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger verfolgt Ansprüche aus einem Darlehenswiderruf. Wegen des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, zieht jedoch einen Wertverlust von 20.000.- € von seiner Ursprungsforderung ab. Er rügt Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts. Die Pflichtangaben zum Verzugszins und die Widerrufsinformation seien nicht ordnungsgemäß. Die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug hinsichtlich des zurückzugebenden Fahrzeugs. Ein wörtliches Rückgabeerbieten des Klägers reiche dafür aus. Im Übrigen habe die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung und das Verfahren sei auszusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.695,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2020 aus 34.590.- € bis zum 28.12.2020 und aus dem Gesamtbetrag seit dem 07.09.2020 zu zahlen, nach Übergabe des Kraftfahrzeuges mit der FIN … nebst Schlüsseln,
festzustellen, dass das die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1) genannten Kraftfahrzeugs in Verzug ist,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.474,89 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, die Klageanträge seien bereits mangels Fälligkeit unbegründet. Der Kläger nutze das Fahrzeug schließlich immer noch. Die Belehrung zu den Pflichtangaben und in der Widerrufsinformation seien korrekt. Dies gelte auch im Hinblick auf Zusatzverträge. Aus der bloßen Zurückweisung des Widerrufs könne nicht eine unbedingte Annahmeverweigerung geschlossen werden. Schließlich liege der Wertverlust bei über 20.000.- €. Die Beklagte erklärt hilfsweise Aufrechnung mit entsprechenden Wertersatzansprüchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat verweist insofern zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 14.12.2021.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Mangels Erfüllung seiner Vorleistungspflicht stehen dem Kläger Zahlungsansprüche nicht zu und befindet sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug. Die Klage ist daher derzeit unbegründet.
Die erneut vorgetragene Auffassung des Klägers, sein wörtliches Rückgabeangebot reiche aus, ist unzutreffend. Eine „Mitwirkungspflicht“ hat die Beklagte jedenfalls zunächst nicht, sondern der Kläger hat das Fahrzeug tatsächlich anzubieten, was er nicht getan hat, § 294 BGB. Es handelt sich um eine Bring- oder Schickschuld des Klägers.
Die Voraussetzungen für das Genügen eines wörtlichen Angebots nach § 295 BGB liegen nicht vor: Weder hat die Beklagte erklärt, das Fahrzeug nicht annehmen zu wollen, noch ist sie verpflichtet, dasselbe abzuholen. Eine Annahmeverweigerung hätte vor dem mündlichen Angebot zu erfolgen. Vielmehr hat der Kläger das Fahrzeug auf seine Kosten zur Beklagten zu verbringen.
Zu Unrecht meint der Kläger im Hinblick auf nach Widerruf gezahlte Beträge, dass deren Rückforderung kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegenstehe: Die Vorleistungspflicht des Klägers besteht hinsichtlich sämtlicher von Ihm geltend gemachter Forderungen, BGH XI ZR 498/19, XI ZR 608/20.
Die vom Kläger eingeführten Überlegungen des LG Braunschweig teilt der Senat nicht.
Eine Zulassung der Revision war nicht angezeigt, weil die hierfür erforderlichen Gründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH ab, eine Zulassung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Gleiches gilt sinngemäß für eine Aussetzung des Verfahrens: Eine Pflicht zur Aussetzung eines Verfahrens vor dem nationalen Gericht aufgrund Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht.
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls über die Satzung des EuGH sieht folgerichtig lediglich vor, dass das Gericht, das das Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, sein eigenes Verfahren aussetzt.
Gegenüber dem Aussetzungsbegehren des Klägers ist vielmehr das Gebot der Prozessökonomie und das von der Beklagten geäußerte Interesse an einer zeitnahen Entscheidung abzuwägen. Der Senat gibt dem berechtigten Verfahrensinteresse der Beklagten entsprechend der derzeit geltenden Rechtslage den Vorrang. Denn die Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 47 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) lässt es nicht zu, eine Vielzahl von Verfahren gegen die Beklagte ggfs. über Jahre auszusetzen, weil ein einzelnes Gericht es wiederholt für angezeigt hält, Rechtsfragen - nämlich allein in der hier bemühten Rechtssache C-232/21 vierundzwanzig Rechtsfragen - vom EuGH prüfen zu lassen. Die zugrundeliegende - eventuell singuläre - Rechtsauffassung eines aussetzenden Gerichts kann daher auch nicht derart Einfluss auf die Rechtsfindung zahlloser anderer Gerichte in anderen Verfahren haben, dass diese sämtlich zum Stillstand gebracht werden.
Eine damit ggfs. einhergehende massenhafte Aussetzung bundesweit anhängiger Verfahren würde überdies den ohnehin angespannten Geschäftsbetrieb der Gerichte zusätzlich belasten.
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Vorausgegangen ist unter dem 14.12.2021 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.
Denn den geltend gemachten Zahlungsansprüchen des Klägers steht seine Vorleistungspflicht mit der Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges entgegen. Dieser ist der Kläger nicht nachgekommen. Ein tatsächliches Angebot (§ 294 BGB) hat der Kläger nicht gemacht. Vielmehr nutzt er das Fahrzeug nach wie vor. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) - wie nunmehr mit Schriftsatz vom 04.11.21 erklärt - reicht nicht aus. Denn die Beklagte hat nicht erklärt, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Soweit der Kläger meint, bereits im Klageabweisungsantrag der Beklagten liege eine Annahmeverweigerung, teilt der Senat diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung nicht.
Die Beklagte hat das Fahrzeug nicht zurückerhalten und auch nicht anerboten, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen. Es liegt weder ein Anbieten am Sitz der Beklagten oder nachweislich erfolgtes Absenden dorthin vor.
Der Kläger ist damit seiner - ausdrücklich normierten - Vorleistungspflicht nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 357 Abs. 4 Satz 1 nicht nachgekommen.
Daraus folgt ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten, weshalb sie nicht in Annahmeverzug geraten ist. Aus diesem Grund stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zu. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die gerügten Mängel des Darlehensvertrages nicht mehr an.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Januar 2022.
Der Kläger mag in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen erwägen.