Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.02.2022 – 24 U 59/21
ECLI:DE:OLGHE:2022:0216.24U59.21.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 8. März 2021, 1 O 285/20, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung wird auf 4.919,96 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Leasingvertrages mit Restwertabrechnung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss vom 22.12.2021 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme vom 14.02.2022 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest.
Lediglich ergänzend gilt Folgendes:
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausführlich ausgeführt, warum das hier vorliegende Restwertleasing nicht in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fällt und es daher auf die hieraus abgeleitete Rechtsprechung des EuGHs nicht ankommt. Hiermit setzt sich die Stellungnahme der Klägerin in keiner Weise auseinander. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
Soweit die Stellungnahme der Klägerin erneut auf Fragen der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs abstellt, übersieht sie, dass der Senat - im Gegensatz zum Landgericht - solche gerade nicht der Entscheidung zugrunde legt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Vorausgegangen ist unter dem 22. Dezember 2021 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit
…
weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil der Senat nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin am 20.04.2020 kein Widerrufsrecht mehr hinsichtlich des bereits im August 2018 geschlossenen Leasingvertrags zustand.
Zwar bestand grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen, weil es sich bei dem vorliegenden Leasingvertrag mit garantiertem Restwert um eine entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB) handelt.
Dieses Widerrufsrecht war jedoch verstrichen, weil die Beklagte die Klägerin zutreffend über ihr Recht zum Widerruf informiert und ihr auch ansonsten die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt hat (§§ 355, 495, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 ff. EGBGB).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation inhaltlich ausreichend. Auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion oder einen Rechtsmissbrauch kommt es dabei nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Senats ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich. Soweit das Landgericht darauf verweist, dass der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020 (C 66/19) hierzu eine andere Auffassung vertreten habe, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auf Leasingverträge mit Restwertgarantie findet die EU-Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung, da diese nur für Leasingverträge mit Erwerbsverpflichtung gilt (Art. 2 (2) d) RL 2008/48/EG). Ebenso wenig wie bei einem Immobiliardarlehensvertrag (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, BKR 2020, 255) besteht daher im vorliegenden Fall Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Soweit die Berufung geltend macht, die Widerrufsinformation sei fehlerhaft, weil sie einen unzutreffenden Hinweis auf eine Wertersatzpflicht enthalte, greift dies nicht durch. Eine mögliche Wertersatzpflicht zählt gerade nicht zu den in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB aufgezählten Pflichtangaben. Die Widerrufsinformation wird auch nicht durch die Mitteilung, der Verbraucher müsse nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen Wertersatz leisten, beeinträchtigt, weil dies einen verständigen Verbraucher nicht von der Ausübung eines Widerrufsrechts abhalten wird.
Soweit außerhalb der Berufungsbegründungsfrist unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGHs vom 09.09.2021 weitere angeblich fehlerhafte Pflichtangaben gerügt werden, kommt es mangels Maßgeblichkeit der Verbraucherkreditrichtlinie für den vorliegenden Fall auf die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben nicht an. Zudem entspricht die Information über die Verzugsfolgen sogar den Vorgaben des EuGHs, wie die Klägerin in der Klageschrift selbst vorgetragen hat (dort Seite 5 = Bl. 5 d. A.).
Im Übrigen stehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats fehlerhafte Pflichtangaben nicht fehlenden gleich. Sie rechtfertigen einen Widerruf allenfalls dann, wenn der Fehler geeignet wäre, einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Das ist bei der angeblich unzureichenden Angabe über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren offensichtlich nicht der Fall.
Die Klägerin erhält daher Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen möge auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.