Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.03.2022 – 20 W 275/20

ECLI:DE:OLGHE:2022:0301.20W275.20.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Korbach, 9. Oktober 2020, ..., Verfügung

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 09.11.2020/09.10.2020 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des im oben bezeichneten Grundbuch in der lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks. Durch notariell beglaubigte Urkunde vom 31.07.2020, UR-Nr. …/2020 des Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 10/2 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Antragsteller dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Stadtteil1, Flur …, Flurstücke ... sowie Flur …, Flurstücke ..., über das vorgenannte Grundstück ein Wegerecht (Geh- und Fahrrecht) entlang der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 4 hin eingeräumt. Die Antragsteller haben die Eintragung des Wegerechts unter Bezugnahme auf eine Vorrangseinräumungsbewilligung im Rang vor dem Recht Abt. II, lfd. Nr. 13, bewilligt und beantragt.

Durch Verfügung vom 18.08.2020 (Bl. 10/6 d. A.) hat das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass das Gemeinschaftsverhältnis der Gläubiger nicht angegeben sei und unter Bezugnahme auf § 18 GBO und unter Fristsetzung aufgegeben, dieses Hindernis formgerecht zu beseitigen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 04.09.2020 (Bl. 10/8 d. A.) hiergegen Einwendungen erhoben hatte, hat das Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 09.09.2020 (Bl. 10/9 d. A.) mitgeteilt, dass es an der Zwischenverfügung vom 18.08.2020 verbleiben müsse.

Mit Schreiben vom 06.10.2020 (Bl. 10/12 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte in seiner Eigenschaft als beurkundender Notar den in der vorgenannten Urkunde enthaltenen Schreib-/Auslassungsfehler dahingehend berichtigt, dass das Wegerecht den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke zu gleichen Teilen zustehe. Daraufhin hat das Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 09.10.2020 (Bl. 10/13 d. A.) darauf hingewiesen, dass eine Bruchteilsberechtigung nur zulässig sei, wenn die Ausübung teilbar sei. Eine Teilbarkeit sei der Grunddienstbarkeit aber wesenswidrig, da ein Geh- und Fahrrecht jedem der jeweiligen Eigentümer der berechtigten Grundstücke insgesamt und nicht nur zu einem Bruchteil zustehe. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 27.10.2020 (Bl. 10/15 ff. d. A.) auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.1968, 6 W 224/66, hingewiesen hatte, hat das Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 09.11.2020 (Bl. 10/19 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, mitgeteilt, dass es an den Zwischenverfügungen vom 18.08.2020 bzw. 09.10.2020 verbleibe. Es hat zur formgerechten Behebung des noch bestehenden Eintragungshindernisses unter Bezugnahme auf § 18 GBO eine Frist gesetzt.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 20.11.2020 (Bl. 10/22 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Antragsteller gegen die Zwischenverfügung vom 09.11.2020/18.08.2020/09.10.2020 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsverhältnis zwischenzeitlich angegeben sei, so dass Eintragungshindernisse nicht mehr entgegenstünden. Dennoch habe das Grundbuchamt an den Zwischenverfügungen vom 18.08.2020 und 09.10.2020 festgehalten. Sie haben ihre Rechtsauffassung vertieft, nach der eine Bruchteilsgemeinschaft auch an einer Grunddienstbarkeit möglich sei. Dies gelte auch bei einem Wegerecht.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 24.11.2020 (Bl. 10/24 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegen allerdings nur Entscheidungen des Grundbuchamts dem Rechtsmittel der Beschwerde. Bloße Vorbescheide oder Hinweise des Grundbuchamts auf die Rechtslage sind keine Entscheidungen (OLG München Rpfleger 2011, 495; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71 Rz. 17 ff. m. w. N.); sie sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Davon abzugrenzen sind sogenannte Zwischenverfügungen im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO, gegen die die unbeschränkte Beschwerde zulässig ist (OLG München Rpfleger 2011, 495; Demharter, a.a.O., § 18 Rz. 53; § 71 Rz. 11). Die letzte Verfügung des Grundbuchamts vom 09.11.2020, die dem Inhalt nach letztendlich nur auf die vorangegangenen Verfügungen Bezug nimmt, enthält eine anfechtbare Zwischenverfügung. Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen, wobei ohne Bedeutung ist, dass das Grundbuchamt eine Verfügung - wie hier zusätzlich im Nichtabhilfebeschluss - als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will (vgl. dazu die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 19; Senat Rpfleger 1997, 105; OLG München Rpfleger 2011, 495). Danach geht der Senat mit dem Beschwerdeführer hier von einer anfechtbaren Zwischenverfügung aus, da die Rechtspflegerin darin bzw. den vorangegangenen in Bezug genommenen Verfügungen ein Hindernis dargelegt hat, zu deren Behebung sie eine Frist gesetzt hat. Die Zwischenverfügung vom 09.11.2020 ist überdies mit einer diesbezüglichen Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Antragsteller förmlich bekanntgemacht worden.

Ausgehend davon muss das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg haben. Die angefochtene Zwischenverfügung 09.11.2020/09.10.2020 kann aus formellen Gründen keinen Bestand haben. Dass die vorangegangenen Verfügungen vom 18.08.2020/09.09.2020 ebenfalls angefochten werden sollen, vermag der Senat angesichts der Beschwerdebegründung, die diese inhaltlich nicht angreift und ausdrücklich darauf verweist, dass diese erfüllt worden seien (Seite 3), nicht anzunehmen. Wäre es anders, wäre die Beschwerde insoweit - wie noch auszuführen sein wird - zurückzuweisen.

Richtig ist zwar, dass die Eintragungsunterlagen, wenn auch nicht mit der gesetzlichen Bezeichnung, so doch dem gesetzlichen Inhalt nach, das gewollte Gemeinschaftsverhältnis ergeben müssen. Fehlen sie, so ist eine Erklärung durch Zwischenverfügung herbeizuführen (Keller in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 47 Rz. 30). Von daher ist die ursprüngliche Verfügung vom 18.08.2020 bzw. 09.09.2020 nicht zu beanstanden, der auch am 06.10.2020 nachgekommen wurde. Ist dann aber - wovon das Grundbuchamt offenkundig hier ausgeht - der gestellte Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar, so ist er grundsätzlich zurückzuweisen (Volmer in KEHE, a.a.O., § 18 Rz. 39). Die Zwischenverfügung ist kein Behelf, den jeweiligen Antragsteller zu einer Rücknahme oder Änderung des gestellten Antrags zu bewegen (OLG Hamm FGPrax 2010, 117, zitiert nach juris). Hier hat das Grundbuchamt in der Verfügung vom 09.10.2020 als Mittel zur Beseitigung des zuvor aufgezeigten Hindernisses - wenn auch lediglich „alternativ“ - aufgeführt, dass für den jeweiligen Eigentümer des jeweiligen berechtigten Grundstücks jeweils eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden könne. Im Ergebnis verlangt das Grundbuchamt damit die - bislang nicht vorliegende - Bewilligung und Beantragung mehrerer Grunddienstbarkeiten, die dann zur Grundlage der Eintragung(en) gemacht werden soll. Eine Zwischenverfügung kommt dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung erst geschaffen werden sollen. Dies ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - durch die Zwischenverfügung aufgegeben werden müsste, dass die vorliegende Bewilligung inhaltlich geändert werden müsste, denn auch dann liegt die zur Eintragung erforderliche Erklärung in genügender Form letztlich nicht vor (vgl. die Nachweise bei BeckOK GBO/Zeiser, Stand: 01.11.2021, § 18 Rz. 17). In einem solchen Fall kann nur eine Antragszurückweisung erfolgen, mag auch einer solchen Entscheidung ggf. ein entsprechender Hinweis vorauszugehen haben, dem aber nicht die rangwahrende Wirkung einer - anfechtbaren - Zwischenverfügung zukommen kann.

Ist mithin die ergangene Zwischenverfügung unzulässig, so ist sie durch das Beschwerdegericht in jedem Fall aufzuheben. Eine sachliche Prüfung findet nicht statt. Die Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge hat das Grundbuchamt zu treffen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht die zugrundeliegenden Anträge selbst sind. Diese sind mithin beim Senat nicht angefallen.

Ausgehend davon weist der Senat lediglich wegweisend und ohne jegliche Bindungswirkung für das Grundbuchamt im Hinblick auf die erfolgten Beanstandungen auf Folgendes hin:

Während zum Teil eine einheitliche Dienstbarkeit für mehrere herrschende Grundstücke generell abgelehnt wird (so etwa Bauer/Schaub/Wegmann, GBO, 4. Aufl., § 47 Rz. 84), kann nach inzwischen wohl herrschender Auffassung - trotz des Wortlauts des § 1018 BGB („zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks“) - dem oder den jeweiligen Eigentümern mehrerer rechtlich selbständiger Grundstücke einheitlich eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, wenn diese nur wegen § 1019 BGB für die Benutzung sämtlicher berechtigter Grundstücke vorteilhaft ist (vgl. etwa BayObLGZ 1965, 267; BayObLG MittBayNot 2002, 288; KG NJW 1970, 1686; Rpfleger 2018, 434; OLG Frankfurt am Main NJW 1969, 469; OLG Düsseldorf FGPrax 2020, 160; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 Rz. 20.2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 1124; Meikel/Grziwotz, GBO, 12. Aufl., Einl B 329; Keller in KEHE, a.a.O., § 47 Rz. 11; BeckOK GBO/Reetz, a.a.O., § 47 Rz. 24; Böttcher RpflStud 2010, 162; RpflStud 2021, 192; Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1018 Rz. 3; Staudinger/Weber, BGB, Neub. 2017, § 1018 Rz. 51; Münchener Kommentar/Mohr, BGB, 8. Aufl., § 1018 Rz. 23, je m. w. N.). Dabei wird dies in der Rechtsprechung zum Teil allerdings davon abhängig gemacht, dass die berechtigten Grundstücke in der Hand desselben Eigentümers sind (vgl. den von den Beschwerdeführern zitierten Beschluss des OLG Frankfurt am Main NJW 1969, 469, und die vielfältigen weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Bauer/Schaub/Wegmann, a.a.O., § 47 Rz. 82). Die letztgenannte Auffassung vertritt das Grundbuchamt ersichtlich nicht. Anderenfalls ergäbe vorliegend die Beanstandung in der Verfügung vom 18.08.2020 dahingehend, dass das Gemeinschaftsverhältnis anzugeben sei, auf die die letzte und angefochtene Zwischenverfügung ausdrücklich nochmals Bezug nimmt, keinen Sinn. Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen aus der Verfügung vom 09.10.2019, ausweislich der - wie gesagt - allerdings als einziges Mittel zur Beseitigung des zuvor aufgezeigten Hindernisses, was zwingender Inhalt jeder Zwischenverfügung ist, lediglich aufgeführt ist, dass für den jeweiligen Eigentümer des jeweiligen berechtigten Grundstücks jeweils eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden könne.

Tatsächlich nimmt die herrschende Auffassung auf der genannten Grundlage mit dem Grundbuchamt (vgl. ebenfalls die Verfügung vom 18.08.2020) an, dass die jeweilige Eintragungsbewilligung das Berechtigungsverhältnis bezeichnen muss (vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 288; KG Rpfleger 2018, 434; OLG Düsseldorf FGPrax 2020, 160; Oppermann/Scholz DNotZ 2017, 4; Böttcher RpflStud 2010, 162; RpflStud 2021, 192; Staudinger/Weber, a.a.O., § 1018 Rz. 52 m. w. N.). Dies wird auch von der Beschwerde - wie oben ausgeführt - nicht mehr angegriffen. Gleiches gilt für die Annahme des Grundbuchamts, dass die Formulierung in der hier zuletzt maßgeblichen ergänzten Eintragungsbewilligung „zu gleichen Teilen“ auf eine Bruchteilsgemeinschaft hindeutet (Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 16; BeckOK GBO/Reetz, a.a.O., § 47 Rz. 53).

Die Frage des richtigen Beteiligungsverhältnisses bei Grunddienstbarkeiten ist aber nach wie vor nicht gesichert geklärt und umstritten (vgl. zum Streitstand im Einzelnen etwa Oppermann/Scholz DNotZ 2017, 4; Mayer MittBayNot 2002, 288; Amann DNotZ 2008, 324; Staudinger/Weber, a.a.O., § 1018 Rz. 51). Während teilweise angenommen wird, eine Bruchteilsberechtigung sei insoweit grundsätzlich nicht zulässig (so wohl Staudinger/Weber, a.a.O., § 1018 Rz. 51, und Mayer MittBayNot 2002, 288; Staudinger/Reymann, a.a.O., § 1090 Rz. 7, hier zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit), soll nach wohl überwiegender Meinung eine solche nur dann möglich sein, wenn ein Benutzungsrecht vorliegt, dessen Ausübung teilbar ist (Meikel/Böhringer, a.a.O., § 47 Rz. 36; Meikel/Grziwotz, a.a.O., Einl B 329; Keller in KEHE, a.a.O., § 47 Rz. 11; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1125; Böttcher RpflStud 2010, 162; RpflStud 2021, 192; Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 1018 BGB Rz. 66, je unter Hinweis auf BayObLGZ 1965, 267 und m. w. N.; BeckOK GBO/Reetz, a.a.O., § 47 Rz. 24; Oppermann/Scholz DNotZ 2017, 4; Grüneberg/Herrler, a.a.O., § 1018 Rz. 3; Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 1018 Rz. 5; Finkenauer in Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, 4. Aufl., Kap. 11 Rz. 46; wohl auch BeckOGK/Kazele, Stand: 10.02.2022, § 1018 BGB Rz. 171.2). Anders als dann, wenn das Maß der Nutzungen quantitativ festgesetzt werden kann, z.B. bei Weide-, Forst- oder Fischereirechten (vgl. dazu Staudinger/Reymann, a.a.O., § 1090 Rz. 7), ist Letzteres etwa nicht der Fall bei Dienstbarkeiten, die auf ein Dulden und Unterlassen gerichtet sind, weil dieser Inhalt nicht teilbar sein kann und die deshalb mehreren Berechtigten in Bruchteilsgemeinschaft nicht zustehen können (vgl. die Nachweise bei Bauer/Schaub/Wegmann, a.a.O., § 47 Rz. 78; Meikel/Böhringer, a.a.O., § 47 Rz. 36; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1090 Rz. 17, hier zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit). Unteilbar in diesem Sinne ist beispielsweise auch der Leistungsgegenstand eines Wegerechts, da jeder Berechtigte den Weg ganz in Anspruch nehmen möchte (Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1125; Oppermann/Scholz DNotZ 2017, 4). Andere halten diese Einschränkung offenkundig nicht für erforderlich (vgl. etwa LG Traunstein Rpfleger 1987, 242, das aber wegen des Wesens des Geh- und Fahrrechts lediglich eine „modifizierte“ Form der Bruchteilsgemeinschaft für möglich erachtet, und Amann DNotZ 2008, 324).

Der Senat neigt mit dem Grundbuchamt der eben beschriebenen überwiegenden Meinung insoweit zu, dass jedenfalls bei dem hier vorliegenden Wegerecht (Geh- und Fahrrecht) eine Bruchteilsgemeinschaft nicht in Betracht kommt, weil insoweit ein Benutzungsrecht vorliegt, dessen Ausübung nicht teilbar ist. § 1025 BGB spricht allerdings noch nicht für oder gegen die Zulassung der Bruchteilsgemeinschaft als zulässiges Berechtigungsverhältnis bei einer Grunddienstbarkeit, da § 1025 BGB bei Teilung des herrschenden Grundstücks gerade nicht anordnet, in welchem Berechtigungsverhältnis die Eigentümer der künftig mehreren herrschenden Grundstücke stehen werden (Bauer/Schaub/Wegmann, a.a.O., § 47 Rz. 78; zum dortigen - mit dem hiesigen vergleichbaren - Streitstand: Münchener Kommentar/Mohr, a.a.O., § 1025 Rz. 2; Staudinger/Weber, a.a.O., § 1025 Rz. 5). Maßgeblich erscheint für den Senat insbesondere, dass in diesen Fällen die Benutzung des Wegs „zu gleichen Teilen“, also nach Bruchteilen schon gedanklich kaum vorstellbar ist (vgl. dazu Mayer MittBayNot 2002, 288; Meikel/Böhringer, a.a.O., § 47 Rz. 36 Fn. 54 m. w. N.), sondern - wie oben gesagt - jeder Berechtigte den Weg ganz in Anspruch nehmen möchte. Die lediglich für das Innenverhältnis zwischen den Bruchteilseigentümern geltende Vorschrift des § 743 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 743 Rz. 1; BeckOGK/Fehrenbacher, Stand: 01.11.2021, § 743 Rz. 2; Staudinger/von Proff, BGB, Neub. 2021, § 743 Rz. 1) ändert daran im hier maßgeblichen Zusammenhang mit § 47 GBO nichts. Auch der Verwertungsvorschrift des § 753 Abs. 1 BGB lässt sich für ein Wegerecht nicht zwingend Anderweitiges entnehmen (so aber Bauer/Schaub/Wegmann, a.a.O., § 47 Rz. 82, der jedoch - wie gesagt - eine einheitliche Dienstbarkeit für mehrere herrschende Grundstücke ohnehin für unzulässig erachtet). Hinzu kommt, dass Wesensmerkmal der Bruchteilsgemeinschaft unter anderem ist, dass jeder Teilhaber über seinen Anteil frei verfügen kann. Ebenso gehört es zum Begriff der Bruchteilsgemeinschaft, dass jeder Teilhaber jederzeit Aufhebung der Gemeinschaft unter Mitteilung verlangen kann (vgl. dazu etwa OLG Köln DNotZ 1965, 686; BayObLGZ 1957, 322, je zum Wohnungsrecht). Beides lässt sich mit der hier vorliegenden Grunddienstbarkeit schwerlich in Einklang bringen.

Soweit sich die Beschwerde auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main - 6. Zivilsenat - in NJW 1969, 469, beruft, kann dahinstehen, ob und inwieweit diesem angesichts der obigen Ausführungen uneingeschränkt gefolgt werden könnte. Das OLG Frankfurt am Main hat jedenfalls in jener Entscheidung die Eintragung einer einheitlichen Grunddienstbarkeit - worauf bereits in der oben dargestellten Literatur hingewiesen wird - dann für zulässig erachtet, wenn (unter anderem) die mehreren herrschenden Grundstückes sich im Eigentum der gleichen Person befinden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die in der hier maßgeblichen Eintragungsbewilligung genannten (herrschenden) Flurstücke, die in den Grundbüchern von Stadtteil1 Blatt … und Blatt … verzeichnet sind, befinden sich im Eigentum verschiedener Personen.

Sollte danach also die bewilligte Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bruchteilsgemeinschaft nicht in Betracht kommen, dürfte nur - falls nicht der vom Grundbuchamt aufgezeigte Weg der Bewilligung mehrerer Grunddienstbarkeiten gewählt wird - die Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsverhältnisses der Berechtigten verbleiben. Dieses zu bestimmen ist jedoch nicht Sache des Grundbuchamts (vgl. KG Rpfleger 2018, 434) und auch nicht des Senats im Beschwerdeverfahren - zumal in einem bloßen obiter dictum -, sondern des bzw. der Bewilligenden.

Ist die Beschwerde mithin erfolgreich, ist eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Auch eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da hier keine im entgegengesetzten Sinne Beteiligten vorliegen. Damit bedarf es auch weder der Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren, noch einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.