Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.03.2022 – 6 UF 225/21

ECLI:DE:OLGHE:2022:0303.6UF225.21.00

Anmerkung

Die erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 3, 4 und 8 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt dem Amtsgericht.

Der Beschwerdewert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Den Beteiligten zu 5) und 6) wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt.

Gründe

I.

Das betroffene Kind B, geb. am XX.XX.2020, ist die zweite Tochter der nicht miteinander verheirateten Kindeseltern, den Beteiligten zu 5) und 6). Sie verfügten ursprünglich über das gemeinsame Sorgerecht.

Ihre ältere Schwester C, geb. am XX.XX.2018, war bereits unmittelbar nach ihrer Geburt erstmals in Obhut genommen worden, dann im Juni 2018 zunächst zu den Eltern zurückgeführt worden, bis sie am 29.04.2019 erneut in Obhut genommen worden war. Mit Beschluss vom 17.02.2020 hat das Amtsgericht Stadt1 im Verfahren … den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und dass Recht der Antragstellung bei Ämtern und Behörden für ihr Kind C entzogen und Amtspflegschaft angeordnet. Im Rahmen des damaligen Hauptsacheverfahrens betreffend C hatte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, das zum Ergebnis kam, dass C bei einem Verbleib bei den Kindeseltern in ihrem Wohl gefährdet sei und dass die Erziehungsfähigkeit beider Eltern erheblich eingeschränkt sei. Dabei soll es auch zum Teil zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen sein, der in einem Fall zu einem Verkehrsunfall führte, als die Mutter dem Vater ins Lenkrad griff. Im Raum stand auch eine psychische Erkrankung der Kindesmutter auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung und/oder einer angehenden Borderline-Erkrankung. C lebt bis heute in einer Pflegefamilie.

B wurde bereits wenige Tage nach ihrer Geburt gegen den Willen der Eltern in Obhut genommen.

Mit Beschluss vom 31.01.2021 hat das Amtsgericht Stadt1 unter dem Aktenzeichen … den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden vorläufig entzogen und das Jugendamt des Landkreises Stadt1-Stadt2 zum Ergänzungspfleger bestellt. Mit Beschluss vom 26.03.2020 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den vorläufigen Entzug von Teilen des Sorgerechts bestätigt und die Beschwerde der Eltern zurückgewiesen (…).

Am XX.XX.2020 kam das dritte Kind der Eltern D zur Welt und lebt seit seiner Geburt bei den Eltern.

B lebt seit ihrer Inobhutnahme im Haushalt der Beteiligten zu 3) und 4), die zunächst als Bereitschaftspflegepersonen tätig waren.

In einem an das hiesige Jugendamt gerichteten Schreiben vom 08.06.2021 teilte das - für den Wohnsitz der Eltern zuständige - Jugendamt Kreis E mit, dass sich die Beziehung zwischen den Kindeseltern und ihrem jüngsten Sohn D liebevoll gestalte und das Kindeswohl zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Die Kindeseltern würden sich gut auf die gewährte Familienhilfe einlassen und aus Sicht des dortigen Jugendamtes seien die Kindeseltern auch dazu in der Lage, sich um ein zweites Kind, auch mit einem besonderen Bedarf, im häuslichen Rahmen zu kümmern.

Mit Beschluss vom 22.06.2021 wies das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 3) und 4), als Pflegeeltern zum Verfahren hinzugezogen zu werden, (zunächst) zurück, da es davon ausging, dass es im hiesigen Verfahren nicht um den Verbleib bei den derzeitigen Bereitschaftspflegeeltern, sondern um die Rückführung zu den Kindeseltern oder um den Wechsel in eine Dauerpflegefamilie gehe.

Das hiesige Jugendamt teilte im Termin vom 11.06.2021 zunächst mit, dass man sich der Einschätzung des Jugendamtes Kreis E anschließe und seitens des Jugendamtes nicht die Überführung des Kindes in ein Dauerpflegeverhältnis angestrebt werde. Es müssten aber Konzepte entwickelt werden, die eine Rückführung des Kindes ohne Gefährdung seines Wohls ermöglichen würden.

Insoweit wurde auch beabsichtigt, die bereits stattfindenden Umgänge mit den Eltern zu intensivieren.

Die Verfahrensbeiständin wies hingegen darauf hin, dass sich B bereits in einer bindungsrelevanten Phase befinde und eine enge Bindung zu den Pflegeeltern aufgebaut habe.

Auf den Termin vom 11.06.2021 fand eine Entscheidung des Amtsgerichts weder in der Sache noch in Bezug auf eine etwaige Beweiserhebung statt.

Im Rahmen eines Telefonates des vom Amtsgericht zuständigen Richters mit dem hiesigen Jugendamt, teilte der Sachbearbeiter des Jugendamts mit, dass vom Pflegekinderdienst auch darüber diskutiert werde, ob das Kind nicht doch in der Bereitschaftspflegefamilie verbleiben solle. Daraufhin beteiligte das Amtsgericht die Pflegeeltern mit Beschluss vom 01.07.2021 am Verfahren.

Im weiteren Termin vom 13.07.2021 erläuterte die Vertreterin des Jugendamtes das potenzielle Rückführungskonzept und verwies unter anderem darauf, dass der Umgang weiterhin intensiviert werden müsste. Die Pflegeeltern verwiesen darauf, dass B lange Zeit in physiotherapeutischer Behandlung war und regelmäßig Termine beim SBZ habe. Im Termin wurde vereinbart, die weitere Entwicklung abzuwarten und die mündliche Erörterung am 26.10.2021 fortzusetzen.

Mit Schreiben vom 29.10.2021 teilte das Jugendamt mit, dass von den 12 angesetzten Umgangsterminen lediglich 4 stattgefunden hätten und der Versuch der Kontaktanbahnung gescheitert sei. Lediglich ein Termin sei auf Grund einer Erkrankung von B abgesagt worden. Weiterhin zeige sich B als überaus sensibles Kind, welches stark auf Verunsicherungssituationen reagiere und ein hohes Maß an Stabilität, Struktur und Zuwendung in ihrem Alltag benötige. Eine Herausnahme aus der Pflegefamilie würde nach Ansicht des Jugendamtes zu einem Bindungsabbruch führen, welcher erhebliche Folgen unter anderem für die seelische Gesundheit Bs bedeuten würde. Da die Eltern weiterhin die Rückführung anstreben würden, seien die entzogenen Sorgerechtsteile beim Jugendamt zu belassen.

Das Jugendamt Kreis E teilte mit Schreiben vom 04.11.2021 mit, dass man dort an der Ansicht festhalte, dass die Eltern dazu in der Lage seien, B in ihren Haushalt aufzunehmen.

Am 24.11.2021 fand eine Kontaktaufnahme des Familienrichters zu dem Kind in Anwesenheit der Pflegeeltern und der Verfahrensbeiständin statt.

In ihrem Bericht vom 26.11.2021 verwies die Verfahrensbeiständin darauf, dass nach wie vor keine enge Beziehung oder Bindung von B zu ihren Eltern bestünde. Diese hätten sich auf Grund der häufigen Umgangsausfälle auch nicht verbessern oder stabilisieren können. B reagiere stark auf Veränderungen und sei sehr eng an die Pflegeeltern gebunden. Eine Kindeswohlgefährdung würde nicht erst durch einen Bindungsabbruch bzw. eine vollzogene Umplatzierung des Kindes entstehen, sondern trete bereits dann ein, wenn das Kind merke, seine sozialen Eltern zu verlieren. Bei B komme es aktuell zu Gedeihstörungen, da sie nach Stresssituationen Essen verweigere und Gewicht verliere. Nach ihrer Einschätzung seien die Voraussetzungen für eine Rückführung zu den Kindeseltern nicht gegeben.

Im Termin vom 30.11.2021, in dem auch eine Vertreterin des Jugendamtes E anwesend war, erklärte diese, dass aus Sicht des dortigen Jugendamtes nicht jede Kindesrückführung per se eine Kindeswohlgefährdung beinhalte und dass es sehr ungewöhnlich sei, dass Kinder dauerhaft in einer Bereitschaftspflege verbleiben würden.

Die Pflegeeltern beantragten im Termin, den dauerhaften Verbleib von B bei ihnen anzuordnen.

Mit Beschluss vom 30.11.2021 entschied das Amtsgericht, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht zu ergreifen seien. Nach Ansicht des Amtsgerichts bestünden keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch eine Rückübertragung der elterlichen Sorge. Es bestünden auch keine Anzeichen, dass B durch eine psychiatrische Erkrankung der Mutter gefährdet wäre. Zwar hätten am 25.03.2020 Diagnosen schwerer Erschöpfungszustand bei familiärer Überlastung, leichte depressive Episode, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und Zustand nach Cannabismissbrauch vorgelegen, diese Diagnosen würden jedoch nunmehr über anderthalb Jahre zurückliegen und mittlerweile liege offenkundig ein stabiles, familiäres Umfeld vor, was nicht Anlass zu weiteren Ermittlungen gebe.

Mit der Einschätzung des Jugendamtes E sei davon auszugehen, dass die Eltern sich auch um B genauso liebevoll kümmern würden, wie um ihr jüngstes Kind. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Pflegeeltern besser für B sorgen könnten, als die Eltern. Die Eltern würden mit dem Jugendamt kooperieren und erforderliche Hilfen annehmen.

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB ergäbe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Eltern die Rückführung des Kindes begehren und dies mit einem Bindungsabbruch zu dessen Hauptbezugspersonen verbunden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern sich auf ein gut begründetes Rückführungskonzept einlassen würden und der mit der Rückführung verbundene Bindungsabbruch zu den Pflegeeltern sei auch nach Ansicht des BVerfG (NJW 2010, 2336) nicht genügend, diesen als Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB anzusehen. Eine Rückführung scheide demnach nur dann aus, wenn es weitere über den Bindungsabbruch hinausgehende Risikofaktoren gäbe. Solche Risikofaktoren würden vorliegend jedoch nicht vorliegen.

Aus diesen Erwägungen folge gleichfalls, dass kein Anlass für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB bestehe.

Gegen die Entscheidung haben zunächst die Beteiligten zu 3) und 4) Beschwerde eingelegt und beantragt, den dauerhaften Verbleib von B bei ihnen anzuordnen.

Ebenfalls Beschwerde eingelegt hat das Jugendamt in seiner Eigenschaft als (vormaliger) Amtspfleger.

Auf den Antrag der Pflegeeltern und der Verfahrensbeiständin hat der Senat mit Beschluss vom 27.12.2021 gemäß § 64 Abs. 3 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen, dass das Kind vorläufig bei den Pflegeeltern zu verbleiben hat.

Die Beteiligten zu 3) und 4) sowie die Beteiligte zu 8) haben auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 02.02.2022 beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Beteiligten zu 5) und 6) haben beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückzuverweisen.

II.

1. Die von den Beteiligten zu 3) und 4) sowie vom Beteiligen zu 8) eingelegten Beschwerden sind nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Die Beteiligten zu 3) und 4) sind beschwerdeberechtigt nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 FamFG. Ihnen steht zwar nach der heute noch überwiegenden Ansicht kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Familiengerichts über das Sorgerecht der Eltern nach § 1666 BGB zu (vgl. BGH FamRZ 2004, 102; NJW 1999, 3718; Keidel/Meyer-Holz FamFG § 59 Rn. 70). In eigenen Rechten sind sie jedoch betroffen, soweit ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zurückgewiesen worden ist (OLG Frankfurt a. M. ZKJ 2014, 292; Althammer in Johannsen/Henrich/Althammer FamFG § 59 Rn. 5a). Auch soweit es das Amtsgerichts verabsäumt hat, die vom Sorgerecht zu unterscheidende Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung in den Tenor aufzunehmen, hat es ausweislich der Gründe des Beschlusses hierüber entschieden, so dass sie (weiterer) Gegenstand der Beschwerde ist.

Auch dem vormaligen Pfleger steht nach § 59 Abs. 1 FamFG ein Beschwerderecht zu, da er durch die angefochtene Entscheidung das Recht zur Ausübung der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse verliert (vgl. etwa OLG Brandenburg, Jugendamt 2019, 528).

Die zulässigen Beschwerden sind begründet und führen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.

In Familiensachen kann das Beschwerdegericht nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Sache unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

Ein solcher schwerer Verfahrensfehler liegt hier vor, da das Familiengericht gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG verstoßen hat.

Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz muss das Familiengericht alle für die Gewinnung einer Wahrheitsüberzeugung gebotenen Ermittlungsansätze ausschöpfen. Die Anwendung des Verfahrensrechts wird dabei durch den im Rahmen der Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften, hier §§ 1666, 1632 Abs. 4 BGB besonders zu beachtenden Grundrechtsschutz beeinflusst. Das gerichtliche Verfahren muss gerade im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte darauf gerichtet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (BVerfG NJW 2007, 1295; BGH FPR 2012, 389).

Soweit Pflegepersonen, wie im vorliegenden Fall, den Verbleib des Kindes nach Maßgabe von § 1632 Abs. 4 BGB reklamieren, stehen sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Grundrechte der leiblichen Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das Grundrecht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch der Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechte von Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber (vgl. BVerfG NJW 1989, 519; FamRZ 2010, 1622; Dürbeck in Johannsen/Henrich, Althammer BGB § 1632, Rn. 27). Im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte des Kindes gebietet es das Kindeswohl, auf seine zu den Pflegeeltern entstandenen Bindungen Rücksicht zu nehmen und es nur und erst dann von ihnen zu trennen, wenn die dadurch entstehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG NJW 2010, 2336). Die miteinander kollidierenden Grundrechte sind im Übrigen im Wege praktischen Konkordanz in Übereinstimmung zu bringen.

Die Entscheidung über die Folgen der Trennung des Kindes von seiner sozialen Familie wird dabei im Hinblick auf die Gestaltung des Verfahrens regelmäßig nicht ohne ein psychologisches Sachverständigengutachten zu entscheiden sein (Staudinger/Salgo § 1632 BGB Rn. 101; BeckOGK/Kerscher BGB § 1632 Rn. 126).

Von besonderer Bedeutung für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls ist dabei die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang das Kind Bindungen zu seinen Pflegepersonen und deren Umfeld aufgebaut hat und durch einen Abbruch dieser Bindungen in seinem Wohl gefährdet werden würde.

Dass sich das Amtsgericht mit dieser für das betroffene Kind existenziellen Frage auseinandergesetzt hat, lässt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Das Amtsgericht stützt seine Ansicht, das Kind werde durch eine Rückführung zu seinen Eltern nicht gefährdet, letztlich ausschließlich auf eine Stellungnahme des Jugendamtes Kreis E. Es übersieht dabei, dass dieses weder am Verfahren beteiligte, noch nach Maßgabe von § 50 SGB anzuhörende Jugendamt keinerlei Kenntnisse über das hier betroffene Kind besitzt. Auch hat sich das Amtsgericht nicht mit neueren Erkenntnissen aus der Bindungsforschung betreffend Pflegekindern befasst (vgl. etwa Köckeritz/Nowacki ZKJ 2021, 44; 2020, 458; 2020, 401; Köckeritz/Diouani-Streek ZKJ 2019, 94).

Im Übrigen hätten die von der Ansicht des Jugendamts Kreis E abweichenden Stellungnahmen und Empfehlungen des Verfahrensbeistands, des Amtspflegers und des hier beteiligten Jugendamtes Anlass für das Amtsgericht sein müssen, die Frage einer Kindeswohlgefährdung durch eine Trennung des Kindes von seinen bisherigen Bezugspersonen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären.

Der Aufklärungsmangel des Amtsgerichts betrifft schließlich auch die hier ebenfalls vom Amtspfleger angegriffene Sorgerechtsentscheidung. Auch die Ansicht des Amtsgerichts, die Eltern würden entgegen den vormaligen Feststellungen betreffend des ältesten Kindes C nunmehr über eine hinreichende Erziehungseignung verfügen, die beinhaltet, dass sie neben dem bei ihnen lebenden Sohn auch das hier betroffene Kind pflegen und erziehen können, beruht ebenfalls ausschließlich auf dem Bericht des Jugendamtes Kreis E und stellt keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die hier im Raum stehende Sorgerechtsentscheidung dar.

Verkannt hat das Amtsgericht schließlich auch, dass für das hier betroffene Kind auch besondere Risikofaktoren vorliegen, die sich aus den in der Akte befindlichen ärztlichen bzw. psychologischen Unterlagen entnehmen lassen. Es steht außer Frage, dass das Kind besonders sensibel auf Stresssituationen reagiert, die zum Teil auch pathologische Reaktionen, wie Essensverweigerung und damit einhergehenden Gewichtsverlust bewirken.

Das Amtsgericht wird daher nach Zurückverweisung des Verfahrens umfassend aufzuklären haben, ob die Rückführung des Kindes zu seinen Eltern mit einer Kindeswohlgefährdung einhergeht, die den Verbleib bei den Pflegeeltern jedenfalls vorübergehend erfordert. Darüber hinaus wird der Frage nachzugehen sein, ob die Eltern - sowohl im Falle des Erlasses einer Verbleibensanordnung als auch bei einer Ablehnung derselben - dazu im Stande sind, das Sorgerecht ohne Gefährdung des Kindeswohles auszuüben.

Soweit die Beteiligten zu 5) und 6) beantragt haben, die Sache mit der Maßgabe an das Amtsgericht zurückzuverweisen, dass der hier angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleibt, sieht das Gesetz eine solche Möglichkeit nicht vor.

Soweit nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Bedarf für eine einstweilige Regelung des Sorgerechts und des Verbleibes des Kindes bei den Beteiligten zu 3) und 4) bestehen sollte, hat das Amtsgericht dies neuerlich durch den Erlass von einstweiligen Anordnungen zu regeln.

Auch die weiteren Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 Nr. 3 FamFG liegen vor. Unzweifelhaft würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine aufwendige Beweisaufnahme durch den Senat bewirken.

Auch wenn die Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG im Ermessen des Beschwerdegerichts steht und nicht zwingend ist, war eine solche hier anzuordnen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Senat durch die uneingeschränkte gesetzliche Neuregelung von § 68 Abs. 4 und 5 FamFG zum 1.7.2021 derzeit erheblich mit grundrechtsrelevanten Kindschaftssachen befasst ist, bei denen weder die Möglichkeit der Übertragung auf den Einzelrichter, noch des Absehens von persönlichen Anhörungen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG besteht. Weiterhin war auch zu bedenken, dass der Berichterstatter für dieses Verfahren mit Wirkung zum 1.3.2022 in den Ruhestand versetzt wurde und die Stelle bislang nicht von der Gerichtsverwaltung neu besetzt wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht vorbehalten bleiben.

Der Beschwerdewert war gemäß §§ 40, 33 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 FamGKG auf 8.000,00 € festzusetzen. Insoweit stellen das hier vorliegende Sorgerechtsverfahren nach § 151 Nr. 1 FamFG und das Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB (§151 Nr. 3 FamFG) gesonderte Verfahren auch in gebührenrechtlicher Hinsicht dar (OLG Bamberg, NJW Spezial 2019, 123; BeckOK Streitwert/Dürbeck Herausgabe minderjähriger Kinder Rn. 5).