Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.03.2022 – 6 WF 37/22
ECLI:DE:OLGHE:2022:0308.6WF37.22.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 12.450,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Scheidungsverbundverfahren, soweit die Folgesache Versorgungsausgleich betroffen ist.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2020 beantragte der Antragsteller die Scheidung seiner am 18.07.2009 geschlossenen Ehe und teilte mit, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 17.12.2020 zugestellt. In der Folgezeit legten die Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich vor. Das Amtsgericht holte daraufhin die Auskünfte bei den Versorgungsträgern über die dort bestehenden Versorgungsanwartschaften ein. Hierbei wurden drei Anrechte des Antragstellers und sieben Anrechte der Antragsgegnerin festgestellt. Nachdem alle Auskünfte vorlagen, regte der Antragsteller im Juni 2021 hat an, nunmehr Termin zu bestimmen. Daraufhin kam es auf Veranlassung des Amtsgerichts betreffend eines Anrechts des Antragstellers zu Schriftwechsel über die Frage der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 VersAusglG. Die Ehegatten teilten schließlich mit, in der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich schließen zu wollen. Im Termin vor dem Amtsgericht am 14.12.2021 wurde der Versorgungsausgleich erörtert und eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass nur die gesetzlichen Anwartschaften der Beteiligten ausgeglichen werden sollten. Im Termin wurde die Verbundentscheidung verkündet und nur die Anrechte der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sodann unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Antragstellers von 2.900,00 Euro und der Antragsgegnerin von 1.250,00 Euro den Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 2.490,00 Euro (Wert für 2 Anrechte) und für die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich auf 11.205,00 Euro festgesetzt.
Mit der am 13.01.2022 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde macht die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers geltend, für den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs seien zehn und nicht nur zwei Anrechte zu berücksichtigen. Der Versorgungsausgleich hätte unabhängig von der getroffenen Vereinbarung durchgeführt werden können.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat seine Entscheidung auf § 50 Abs. 3 FamGKG gestützt. Da die Beteiligten vereinbart hätten, nur die Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen und die anderen acht Anrechte vom Versorgungsausgleich auszuschließen, sei es angemessen, lediglich die beiden ausgeglichenen Anrechte bei der Bemessung des Werts anzusetzen. Es halte es bei dem Gesamtnettoeinkommen der Beteiligten von 4.150,00 Euro für unbillig, die acht ausgeschlossenen Anrechte sowohl bei der Festsetzung des Werts der Scheidungsfolgenvereinbarung als auch bei der Berechnung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen.
II.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 59 FamGKG zulässig. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nicht ausdrücklich erklärt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen. Soweit ein Rechtsanwalt mit der Beschwerde geltend macht, die Wertfestsetzung sei zu niedrig erfolgt, ist die Beschwerde aber als im Namen des Rechtsanwalts eingelegt auszulegen. Denn es ist davon auszugehen, dass im Zweifel ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden soll (OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5350; OLG Nürnberg BeckRS 2020, 6566 zu § 68 GKG). Die Beschwerdeberechtigung folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Rechtsbehelf wurde auch rechtzeitig angebracht (§ 59 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG). Der Beschwerdewert von 200,00 Euro ist überschritten (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Teilverfahrenswert betreffend den Versorgungsausgleich zu niedrig angesetzt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Die Festsetzung des Verfahrenswerts war wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Bei einem gemeinschaftlichen Nettoeinkommen der Ehegatten von 4.150,00 Euro und 10 Anrechten errechnet sich ein regulärer Verfahrenswert von 12.450,00 Euro (3 x 4.150,00 Euro = 12.450,00 Euro x 10 % = 1.245,00 Euro x 10 = 12.450,00 Euro) anstelle der von dem Amtsgericht angesetzten 2.490,00 Euro für 2 Anrechte.
Es besteht vorliegend keine Veranlassung, den nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ermittelten Verfahrenswert herabzusetzen. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 FamGKG liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht vor. Danach kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert nur festsetzen, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Bei der Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG kommt es nicht darauf an, ob ein Anrecht tatsächlich ausgeglichen worden ist. Insbesondere sind auch solche Anrechte grundsätzlich bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, die im Rahmen einer Vereinbarung der Ehegatten vom Versorgungsausgleich ausgenommen worden sind (BeckOK Streitwert/Dürbeck, 38. Ed., Stand: 01.01.2022, Versorgungsausgleichssachen Rn. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren in § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG die ursprünglich vorgesehene Formulierung „für jedes auszugleichende Anrecht“ durch für jedes „Anrecht“ ersetzt worden ist (BT-Dr. 16/11903, 61). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte überdies dem mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das Versorgungsausgleichsgesetz einhergehenden erhöhten Arbeitsaufwand Rechnung getragen werden, der eine umfassende und sorgfältige Prüfung der Einzelanrechte durch die Verfahrensbevollmächtigten und das Gericht verlangt (OLG Naumburg FamRZ 2014, BeckRS 2013, 14418; OLG München FamRZ 2012, 1973). Schließen die beteiligten Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer gerichtlichen oder notariellen Vereinbarung (teilweise) aus, ist das Familiengericht zu einer Wirksamkeitsprüfung nach § 8 VersAusglG verpflichtet, so dass eine Wertfestsetzung nach § 50 FamGKG zu erfolgen hat (vgl. OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2016, 165; OLG Stuttgart FamRZ 2019, 2025; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1809; OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1804; OLG München
FamRZ 2011, 1813; OLG Celle FamRZ 2010, 2103).
Die Frage, ob eine Herabsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 3 FamGKG in Betracht kommt, wenn trotz des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs die Anzahl der Anrechte bekannt ist und das Gericht Auskünfte von den Versorgungsträgern eingeholt hat, wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung kann der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen sein, soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert (KG FamRZ 2013,149; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1809). Die überwiegende Auffassung sieht in einem solchen Fall hingegen keine Veranlassung für eine Heranziehung des Mindestwerts oder eine Absenkung nach § 50 Abs. 3 FamGKG (OLG Stuttgart FamRZ 2019, 2025; OLG Brandenburg BeckRS 141524; OLG Celle FamRZ 2010, 2103).
In vorliegendem Fall kommt eine Billigkeitskorrektur nach beiden Auffassungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei § 50 Abs. 3 FamGKG um eine Ausnahmevorschrift handelt, von der nur einschränkend Gebrauch gemacht werden sollte (OLG Hamm NJW Spezial 2012, 294; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1809; OLG München FamRZ 2012, 1973; KG BeckRS 2013, 12560; Borth FamRZ 2009, 562), nicht in Betracht. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens war von einer Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch keine Rede. Die Beteiligten gingen davon aus, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt würde. Dementsprechend hat das Amtsgericht Auskünfte bezüglich aller zehn Anrechte der Ehegatten bei den Versorgungsträgern eingeholt und diese auch bereits einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Dies ergibt sich daraus, dass es den Träger einer privaten Altersvorsorge des Antragstellers anlässlich der Prüfung des § 11 VersAusglG auf eine etwaige Unwirksamkeit einer Regelung seiner Teilungsordnung hingewiesen hat, woraufhin die Thematik zwischen dem Versorgungsträger und der Beschwerdeführerin streitig diskutiert wurde. Das Amtsgericht hat dementsprechend den gleichen Aufwand betrieben, wie wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Erst danach hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass die Ehegatten sich geeinigt hätten und den Abschluss der Vereinbarung im Termin angekündigt. Der Versorgungsausgleich wurde sodann ausweislich des Terminprotokolls im Termin umfassend erörtert. Dabei wurden von den Ehegatten keine Einwände gegen die Versicherungsverläufe erhoben und die auszugleichenden Beträge durch das Gericht bekannt gegeben. Schließlich hatte das Gericht zusätzlich gemäß §§ 6 Abs. 2, 8 VersAusglG pflichtgemäß zu prüfen, ob der von den Ehegatten gewünschten Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse entgegenstanden. Das Amtsgericht hat dann den Versorgungsausgleich nur bezüglich der Anrechte der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend der Vereinbarung durchgeführt und für die übrigen Anrechte festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Insgesamt war damit der Aufwand des Gerichts eher höher, als wenn der Versorgungsausgleich mit allen zehn Anrechten durchgeführt worden wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Prüfung der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vereinbarung nur einen geringen Aufwand erfordert hätte.
Der regulär nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ermittelte Verfahrenswert ist auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Ehegatten und des Umstands, dass die 8 ausgeschlossenen Anrechte bei der Berechnung des Werts der Scheidungsfolgenvereinbarung berücksichtigt wurden, nicht unbillig. Das Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten von 4.150,00 Euro ist nicht so niedrig, dass eine Herabsetzung des Verfahrenswerts angezeigt wäre. So konnten die Ehegatten das Verfahren ohne die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe führen. Auch das Argument der Doppelberücksichtigung bei dem Wert der Scheidungsfolgenvereinbarung und dem Verfahrenswert überzeugt nicht. Denn der nach § 50 FamGKG festgesetzte Verfahrenswert ist in erster Linie für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebend und eine Bewertung nur der beiden ausgeglichenen Anrechte würde den oben dargestellten Aufwand des Gerichts nicht abbilden. Nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert richten sich gemäß § 32 Abs. 1 RVG dann auch die Gebühren des Rechtsanwalts für das Verfahren. Der zusätzliche Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich wird darüber hinaus durch die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.