Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.03.2022 – 6 W 14/22
ECLI:DE:OLGHE:2022:0311.6W14.22.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 31. Januar 2022, 2-3 O 45/22, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Beschwerdewert sowie der Wert des Verfahrens in erster Instanz werden auf 35.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin vertreibt auf der Amazon-Plattform Ratgeberbücher, u.a. zum Thema Persönlichkeitsentwicklung. Der Antragsgegner ist Verleger und Autor von Büchern zur Persönlichkeitsentwicklung. Er veröffentlichte auf der Plattform „A“ am XX.XX.2021 folgenden Beitrag:
(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)
Der Link führte zu einer umfangreichen Darstellung des Antragsgegners mit dem Titel „Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt“ (Anlage LHR4).
Das Landgericht hat den auf Unterlassung der Verbreitung des Beitrages gerichteten Unterlassungsantrag zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde hiergegen dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mangels Vorliegens eines Verfügungsanspruchs zu Recht zurückgewiesen.
1. Der Antragsgegner hat bei seiner Veröffentlichung in Wettbewerbsabsicht gehandelt.
Zwar sind negative Urteile über - auch ungenannte - Wettbewerber objektiv geeignet, den Wettbewerb der Konkurrenten zum Nachteil der Betroffenen zu fördern. Hieraus kann aber noch nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer entsprechenden Absicht geschlossen werden. Bei redaktionellen Beiträgen in den Medien fehlt es wegen des Presse- und Rundfunkprivilegs gemäß Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich an einer geschäftlichen Handlung (BGH GRUR 95, 270, 272 - Dubioses Geschäftsgebaren; BGH GRUR 02, 987, 993 - Wir Schuldenmacher). Kritische Äußerungen über Gewerbetreibende in Presse, Rundfunk und Fernsehen fallen daher weitgehend aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 UWG heraus und sind nach §§ 823 ff. BGB zu beurteilen (BGH GRUR 86, 812, 813 - Gastrokritiker; BGH GRUR 98, 167, 168 - Restaurantführer). Auch private Blogs können unter § 4 Nr. 1 UWG fallen, wenn die Äußerung auch der Förderung des Unternehmens dient, bei dem der Blogger tätig ist.
Der Antragsgegner betreibt allerdings kein redaktionell gestaltetes Angebot etwa in Form eines Blogs oder ähnlichem, sondern hat auf der A-Seite seines Unternehmens B.de ein Posting erstellt. Wie sich aus der Anlage LHR3 ergibt, nutzt der Antragsgegner diese Seite zur Bewerbung seiner beruflichen Tätigkeit, u.a. in Form von Werbung für sein neues Buch. Anlass, an einer geschäftlichen Handlung zu zweifeln, besteht daher nicht.
a) Einer Herabsetzung stünde allerdings nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der streitgegenständlichen Veröffentlichung weder namentlich genannt noch sonst wie identifizierbar ist. Der Antragsgegner beschreibt vielmehr nur allgemein das Verhalten einiger „schwarzer Schafe“ in der Branche.
Ob auch ohne Identifizierung eines konkreten Wettbewerbers eine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG vorliegen kann, ist umstritten. So wird vertreten, dass im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG der betroffene Mitbewerber nicht erkennbar gemacht werden muss (OLG Saarbrücken GRUR-RR 2014, 150, 152; OLG Düsseldorf WRP 2020, 88 Rn 64), weshalb § 4 Nr. 1 UWG auch und gerade bei der kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung eingreife (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.2.2021 - 6 U 181/20; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 257; OLG Hamm WRP 2017, 609 Rn 29; OLG Düsseldorf WRP 2020, 88 Rn 64; Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Nr. 1 Rn 26). Dies wird - auch unter Verweis auf den Wortlaut - teilweise abgelehnt (Ohly/Sosnitza UWG, 7. Aufl. 2016, § 4 Rn 1/10). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen.
b) Das Landgericht ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass es an einer Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG fehlt.
(1) Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH WRP 2018, 682 Rn 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH WRP 2016, 843 Rn 38 - Im Immobiliensumpf m.w.N.; BGH GRUR 2021, 1207 Rn 22 - Vorsicht Falle). Im Hinblick auf die Gleichstellung von Herabsetzung und Verunglimpfung ist eine genaue Unterscheidung der Begriffe entbehrlich.
(2) Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise (BGH WRP 1999, 414, 416 - Vergleichen Sie; BGH WRP 2012, 77 Rn 22 - Coaching-Newsletter), soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen. Dies erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2021, 1207 Rn 23 - Vorsicht Falle m.w.N.). Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr ist sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen (BGH WRP 2018, 682 Rn 40 - Verkürzter Versorgungsweg II). Bei der Würdigung sind beispielsweise nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch elektronische Verweise („Links“) auf andere Äußerungen einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung einer Stellungnahme dienen sollen (BGH a.a.O., Rn 22 - Coaching-Newsletter). Maßgeblich ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Adressaten der Äußerung (BGH a.a.O., Rn 22 - Coaching-Newsletter; BGH a.a.O., Rn 35 - Verkürzter Versorgungsweg II), nicht dagegen die Sichtweise des betroffenen Mitbewerbers. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Artt. 2 Abs. 1 GG, 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen (BGH a.a.O., Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH a.a.O. Rn 38 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2019, 743 Rn 23 - Knochenzement III).
Soweit die Antragstellerin meint, der Verkehr habe keine Veranlassung, dem Link zu folgen und werde daher den erläuternden Text nicht lesen, teilt der Senat dies nicht. Die Verwendung der Links bezweckt, dass die Leser den mit dem Link verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieses Artikels ist daher Bestandteil der Äußerung des Antragsgegners und damit auch seines geschäftlichen Handelns geworden (vgl. BGH GRUR 2012, 74, Rn 22 ff. - Coaching-Newsletter).
(3) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach dieser vorzunehmenden Gesamtwürdigung einer Herabsetzung nicht vorliegt.
Die angegriffenen Äußerungen sind vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht um substanzarme Äußerungen. Vielmehr hat der Antragsgegner in dem verlinkten Online-Artikel - der in der A-Veröffentlichung ausdrücklich in Bezug genommen wird und dessen Ankündigung die Veröffentlichung diente - ausführlich seine Auffassung erörtert und mit Tatsachen fundiert. Der Antragsgegner hat insbesondere den Begriff des „Schrottbuches“ näher erläutert und auch näher ausgeführt, worin die „Sabotage“ bestand, die er erwähnt hatte. Der Antragsgegner hat hier ausführlich von mehreren Droh-E-Mails berichtet und diese zitiert sowie dargelegt, dass auch andere Rezensenten entsprechenden Angriffen ausgesetzt waren.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, der Nachweis einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs besonderen Anforderungen unterliegt (BVerfG GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung). Das Landgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsgegner ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, in dem er auf mutmaßliche Missstände auf der Amazon-Plattform hinweist, die mit gefälschten Bewertungen und algorithmusgesteuerten Empfehlungen einhergehen. Dies gilt erst recht, wenn durch die vom Antragsgegner dargestellten Versuche Druck auf diejenigen ausgeübt werden soll, die negative Bewertungen abgegeben haben.
Dass die Begriffe wie „Lügner“ und „Saboteure“ wegen des angefügten Sachbezuges keine Schmähkritik darstellen, hat das Landgericht überzeugend dargelegt.
Ganz erheblich zu Gunsten des Antragsgegners ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass weder über die Antragstellerin noch über einen anderen Wettbewerber identifizierend berichtet wird. Bei dieser Art der Berichterstattung wird das Interesse eines Mitbewerbers erheblich weniger beeinträchtig, als wenn er durch die Herabsetzung individuell identifiziert wird. Zudem schützt § 4 Nr. 1 UWG zwar nicht unmittelbar das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, doch sind die Schutzinteressen so eng verwandt, dass ebenso wie im Persönlichkeitsrecht die Erkennbarkeit des betroffenen Individuums zumindest erhebliche Berücksichtigung finden muss (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 7 Rn 1/10; Fezer/Nordemann §§ 4-7 Rn 33).
Demgegenüber weist die Antragstellerin zwar zu Recht darauf hin, dass die Formulierungen des Antragsgegners durchaus als scharf zu werten sind; sie stehen aber in einem erläuternden Kontext. Zudem ist dies in der Gesamtabwägung nicht geeignet, eine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG zu begründen.
c) Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG scheitert daran, dass keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen vorliegen.
d) Schließlich hat das Landgericht zu Recht auch einen Anspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verneint, da bei der gebotenen Interessenabwägung hier (erst recht) das Recht der freien Meinungsäußerung überwiegt.
Die Kostenentscheidung folg aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt die Angabe der Antragstellerin in der vorgerichtlichen Abmahnung. Da diese auf eine endgültige Regelung gerichtet war, bestimmt der dort von der Antragstellerin genannte Wert (50.000 €) den Wert der Hauptsache. Hiervon ist wegen des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahren nach § 51 Abs. 4 GKG ein Abschlag vorzunehmen, so dass für das Eilverfahren ein Wert von 35.000 € festzusetzen ist.