Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.04.2022 – 11 Verg 1/22

ECLI:DE:OLGHE:2022:0407.11VERG1.22.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend Vergabekammer Hessen, 2. März 2022, 96e 01.02/6 - 2022/1, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Hessen vom 2. März 2022 - Az.: 96e 01.02/6 - 2022/1 - gem. § 173 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis zum 29. April 2022 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt. Für diesen Fall wird die Antragstellerin nochmals gebeten, mitzuteilen, ob sie nun mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

Gründe

I.

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist eine am 18. März 2021 von der Antragsgegnerin europaweit bekannt gemachte Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen (unter anderem Unterhalts-, Grund, -und Schulhofreinigung) für die A-Schule in Stadt1 im offenen Verfahren.

Als Vertragsbeginn für den Dienstleistungsauftrag war der 1. Oktober 2021 vorgesehen. Der Vertrag sollte bis zum 30. September 2023 laufen, es war eine Option für weitere 2 Jahre vorgesehen. Das Leistungsziel ist in der ebenfalls zu den Vergabeunterlagen gehörenden Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin für die Durchführung von Unterhaltsreinigungsarbeiten dahingehend definiert, dass „Sämtliche Räumlichkeiten und Einrichtungen […] fach- und sachgerecht zu reinigen [sind], sodass Sauberkeit und Pflege keinen Anlass zur Beanstandung ergeben“ (dort Ziffer 3.b, Blatt 73 der Vergabeakte).

Unter Ziffer II.2.5 der Bekanntmachung sind als Zuschlagskriterien die Qualität mit 30.00 und der Preis mit 70.00 genannt. Dies wird in den zusätzlichen Angaben und in dem der Aufforderung zur Angebotsabgabe beiliegenden Leistungsverzeichnis näher erläutert. Danach wird die Wertung des Kriteriums Preis wie folgt vorgenommen: Der niedrigste angebotene Preis aller wertbaren Angebote erhält die volle Punktzahl. Die übrigen Angebote werden dazu ins Verhältnis gesetzt. Bei der Wertung des Kriteriums Qualität wird wie folgt vorgegangen: Zur Bemessung der Qualität wird zunächst der Mittelwert aller Wochenstunden ermittelt. Alle Wochenstundensätze ab dem Mittelwert und darüber hinaus erhalten die volle Punktzahl von 30. Unterhalb des Mittelwertes erfolgt eine lineare Reduzierung der Punktezahl, die bei einer Unterschreitung dieses Wertes über 20 % bei der Punktzahl 1 endet (vgl. Ziffer VI 3 der Bekanntmachung sowie Seite 9 des der Aufforderung zur Angebotsabgabe beiliegenden Leistungsverzeichnisses, Bl. 65 der Vergabeakte).

Im Leistungsverzeichnis sind für insgesamt 21 Einzelpositionen, die unterschiedliche Raumarten betreffen (Unterrichtsräume, Foyer, Turnhalle, Sanitärräume etc.) Mengen und Preisangaben aufgeführt, die die Bieter durch ihr eigenes Angebot teilweise ergänzen mussten. So sind dort auf Basis der besonderen Vertragsbedingungen und des Raummaßes die Flächengröße, die Häufigkeit der Reinigung sowie die Laufzeit in Monaten bereits durch die Antragsgegnerin festgesetzt worden, während die Flächenleistung in m²/h, der Stundensatz in Euro bzw. bei den Positionen 19 und 20 der Nettopreis in Euro der Kalkulation der Bieter unterlagen.

Nach der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Berechnungsformel zur Preisermittlung des jeweiligen Positionsbetrages

((Fläche * Häufigkeit (Woche) / Flächenleistung) * Stundensatz) / 7 Tage * 365 Tage / 12 Monate * Laufzeit (Monate)

errechnete sich für die einzelnen 21 Positionen dann der jeweilige Netto-Gesamtbetrag in Euro.

Ausweislich der Erläuterungen im Leistungsverzeichnis zur Einzelposition 19 errechnete die Antragsgegnerin die wöchentlichen Reinigungsstunden aus dem von den Bietern angegebenen Monatsstunden geteilt durch einen Divisor von 4.34 (vgl. Bl. 63 Vergabeakte)

Die Antragstellerin, die Bestandsunternehmerin im Objekt ist, gab fristgerecht ein Angebot ab, dass nach Einschätzung der Antragsgegnerin ihre eigene Kostenschätzung um über 25 % unterschritt. Die Antragsgegnerin forderte daher die Antragstellerin am 5. Oktober 2021 zur Aufklärung der Leistungswerte der Positionen 1-21 des Leistungsverzeichnisses auf und stellte klar, dass sie es nicht ausreichen lassen werde, wenn lediglich auf Erfahrungswerte, Richtwerte einer Gütegemeinschaft oder Ähnliches hingewiesen werde (Bl. 301 der Vergabeakte).

Die Antragstellerin reichte darauf am 9. Oktober 2021 eine ausführliche Stellungnahme ein (Bl. 302/314j der Vergabeakte). Dies wertete die Antragsgegnerin als nicht ausreichend, um die bei ihr entstandenen Zweifel an der fehlenden Auskömmlichkeit des Angebots der Antragstellerin zu zerstreuen. Mit dem gem. § 134 GWB ergangenen Informationsschreiben vom 8. Dezember 2021 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie werde ihr Angebot nicht berücksichtigen, weil sie die geforderte Aufklärung und entsprechende Angaben verweigert habe. Es sei beabsichtigt, das Angebot der Fa. B Dienstleistungen, Stadt1, zu bezuschlagen (Anlage 4 zum Nachprüfungsantrag, Blatt 41ff. der Vergabekammerakte, im folgenden VKA).

Die Rüge der Antragstellerin vom 8. Dezember 2021 gegen den Ausschluss ihres Angebots und die Vertiefung der Argumentation durch Schreiben vom 21. Dezember 2021 (Bl. 46-51 VKA) blieben erfolglos. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin vielmehr ergänzend im Schreiben vom 13. Januar 2022 mit, dass sich ihr Angebot, wenn es nicht ausgeschlossen würde, ohnehin nur auf Platz 5 in der Wertungsreihenfolge befinde, so dass ein Zuschlag zu ihren Gunsten ausgeschlossen sei (Bl. 53 ff. VKA). Hierzu nahm die Antragsgegnerin nochmals am 25. Januar 2022 Stellung und rügte vorsorglich die Wertung, zu der sie mangels Übermittlung der Wertungsmatrix keine Stellung nehmen könne (Bl. 59 ff. d.A.).

Die Antragstellerin leitete am 27. Januar 2022 ein Nachprüfungsverfahren ein, mit dem sie eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor der Prüfung und Wertung der Angebote erreichen wollte. Sie vertrat die Auffassung, ihr Angebot sei zu Unrecht von der Wertung ausgeschlossen worden, denn es sei auskömmlich kalkuliert, was die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft verkannt habe. Dazu verwies sie auf ihre Aufklärungs- und Rügeschreiben und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat dargelegt, dass die Antragstellerin ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorgelegt habe dessen Auskömmlichkeit von ihr nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Der Ausschluss dieses Angebots sei daher mit Recht vorgenommen worden.

Die Vergabekammer hat sich der Einschätzung der Antragsgegnerin angeschlossen und hat der Antragstellerin am 17. Februar 2022 und am 24. Februar 2022 zwei Hinweise erteilt, wobei dem zweiten Hinweis eine Ablichtung einer geschwärzten „Wertungsmatrix“ beigefügt war (vgl. Bl. 134 VKA). Auf den Inhalt der beiden Hinweise (Bl. 137-140 bzw. Bl. 155-156 VKA) und auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 22. Februar 2022 zu dem ersten Hinweis wird verwiesen (Bl. 150-154 VKA).

Durch den der Antragstellerin am selben Tag übermittelten Beschluss vom 2. März 2022 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, der Antragstellerin fehle bereits die notwendige Antragsbefugnis, denn es sei ausgeschlossen, dass ihr durch die reklamierte Rechtsverletzung der Antragsgegnerin - den Ausschluss ihres eigenen Angebots - ein Schaden drohe. Selbst wenn das Angebot der Antragstellerin zugelassen würde, könnte sie aufgrund der nachvollziehbaren Gesamtwertung der Antragsgegnerin lediglich den 5. Platz in der Bieterrangfolge erreichen. Die vorsorglich ausgesprochene Rüge der Antragstellerin gegen die Wertung ihres Angebots sei inhaltlich nicht weiter vertieft worden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Wertung seien nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Vergabekammer auch darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag unbegründet gewesen wäre und auf ihren ausführlichen Hinweisbeschluss vom 17. Februar 2022 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2022 (am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen) hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass Nachprüfungsverfahren habe den der Beurteilung der Antragsbefugnis zu Grunde gelegten Sachverhalt gar nicht behandelt. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sei vielmehr der Ausschluss ihres Angebotes gewesen. Sie habe von der Antragsgegnerin die erbetenen Wertungsmatrizen nicht erhalten, so dass dort eine abschließende Wertung gar nicht vorgenommen worden sei. Hiervon habe auch die Vergabekammer ausgehen müssen und daher eine eigene Prüfungspflicht des Sachverhalts versäumt.

Im Übrigen sei die sofortige Beschwerde auch begründet. Sie selbst könne ausweislich der Rügeantwort vom 13. Januar 2022 davon ausgehen, dass ihr Angebot um 19 % von dem nächsthöheren abweiche. Ein Ausschluss sei hier nicht angemessen, zumal sie selbst der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Aufklärung in hinreichendem Maße nachgekommen sei und den Vorwurf der Unauskömmlichkeit widerlegt habe.

Die Antragstellerin beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der 2. Vergabekammer des Landes Hessen die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den Stand vor Ausschluss des Angebots der Antragstellerin zurückzuversetzen, hilfsweise die Aufhebung des Verfahrens anzuordnen.

2. Die aufschiebende Wirkung des Nachprüfungsantrags bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu verlängern (§ 173 Absatz ein S. 3 GWB).

3. Der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.

4. Der Antragsgegnerin die Kosten beider Verfahrenszüge einschließlich der jeweils zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen aufzuerlegen und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge der Antragstellerin vollumfänglich zurückzuweisen sowie der Antragstellerin die Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag zur Notwendigkeit des Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin und weist in Bezug auf die ihres Erachtens fehlende Antragsbefugnis der Antragstellerin darauf hin, dass ihr bei einer hypothetischen Wertung zwar wegen des niedrigen Preisangebots bei diesem Kriterium die volle Punktzahl von 70.00 zugesprochen werden müsste, dass aber - wie aus der bereits im Nachprüfungsverfahren übermittelten Wertungsmatrix ersichtlich - ihre für die Wertung des Kriteriums „Qualität“ relevanten Wochenstunden auf 138,78 festzusetzen wären (Positionen 1 - 18 und 21). Für die Position 19 sei keine Monatsstundenzahl anzusetzen, da hier die Mindeststundenzahl für alle Bieter vorgegeben worden und lediglich der Preis abgefragt worden sei. Auf dieser inhaltlich von der Antragstellerin nicht angegriffenen Grundlage unterschreite das Angebot der Antragstellerin den Wochenstundenmittelwert der in die Wertung gelangten Angebote (177,17) um mehr als 20 %, was nach den Wertungsvorgaben für das Kriterium „Qualität“ zu lediglich einem Wertungspunkt, insgesamt damit zu 71.00 Wertungspunkten führe.

II.

Die sofortige Beschwerde und der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung sind zulässig, insbesondere in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 172 GWB). Der Eilantrag ist aber zurückzuweisen, weil die sofortige Beschwerde in der Sache bereits bei summarischer Prüfung von vorn herein ohne jede Aussicht auf Erfolg ist (§ 173 Abs. 2 S. 4 GWB).

1. Der Senat teilt die Einschätzung der Vergabekammer, wonach der Nachprüfungsantrag bereits mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig ist. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Antragstellerin war die Vergabekammer berechtigt und verpflichtet, die Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 160 Abs. 2 GWB zu prüfen. Aus dieser Vorschrift folgt nämlich, dass ein - vom Antragsteller darzulegendes - rechtliches Interesse an der Nachprüfung eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Nachprüfungsantrags ist (vergleiche Schäfer in: Rövekamp/Kus/Portz/ Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Aufl., Rn. 26 zu § 160 GWB).

Die Antragsbefugnis erfordert nach dem Wortlaut des Gesetzes kumulativ ein Interesse des Unternehmens am öffentlichen Auftrag, die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte und die Darlegung eines durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schadens. Der in § 160 Abs. 2 S. 2 GWB verwendete Schadensbegriff muss im Hinblick auf das Rechtsschutzziel des Nachprüfungsverfahrens ausgelegt werden. Der Schaden besteht demnach darin, dass durch den beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des Bieters, der das Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können. Für die Antragsbefugnis reicht es aus, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vergleiche Schäfer aaO. Rn. 69 f zu § 160 GWB).

Die der Antragsgegnerin vorgeworfene Rechtsverletzung ist der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin von der Wertung. Der Ausschluss des Angebots kann allerdings nur dann einen Schaden der Antragstellerin herbeiführen, wenn ihr Angebot für den Fall einer Wertung eine aussichtsreiche Rangstelle einnehmen würde. Wenn ein Angebot bei Hinwegdenken der streitgegenständlichen Rechtsverletzung lediglich auf einen abgeschlagenen Rang vorrückt, so ist ein Schadenseintritt offensichtlich ausgeschlossen (vergleiche Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., Rn. 34 zu § 160 GWB).

So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat lediglich 4 Angebote zur Wertung zugelassen und diese Wertung auch abschließend durchgeführt, was sich aus der Vergabeakte ergibt und durch das an die Antragstellerin gerichtete Informationsschreiben vom 8. Dezember 2021, in der die ausgewählte Bieterin, die Firma B Dienstleistungen, Stadt1, benannt wird, kundgetan wurde. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hat die Antragsgegnerin eine fiktive Wertung unter Einschluss des Angebotes der Antragstellerin durchgeführt, um deren Rangstelle zu dokumentieren. Diese Wertungsmatrix ist der Antragstellerin von der Vergabekammer in weitgehend geschwärzter Form zugeleitet worden.

Die geschwärzte Wertungsmatrix enthält zwar nur punktuelle Aussagen über das Wertungsergebnis. Dort werden zum einen nochmals die Wertungskriterien Preis (70 %) und Qualität (30 %) wiederholt, ferner das preisgünstigste Angebot aufgeführt, das die Antragstellerin ohne weiteres als ihr eigenes wiedererkennen kann, und darüber hinaus aufgeführt, wo in Bezug auf die für das Kriterium „Qualität“ relevante „Schwelle“ von 20 % unterhalb des Durchschnitts der angebotenen Wochenstundenanzahl liegt.

Der Wertungsmatrix - Zeile 14 - konnte die Antragstellerin ohne weiteres entnehmen, dass sie bezogen auf das Zuschlagskriterium „Preis“ die Maximalpunktzahl erreicht hätte. Aus der Wertungsmatrix ergibt sich allerdings auch, dass die Antragsgegnerin die für die Wertung des Zuschlagskriteriums „Qualität“ maßgebliche Wochenstundenanzahl der Antragstellerin mit einem Wert von 138,63 (in der Beschwerdeerwiderung minimal aufgerundet auf 138,78) angesetzt hatte. Wie die Antragsgegnerin diesen Wert errechnet hat, war zwar nicht aus der Wertungsmatrix selbst zu errechnen. Dies ergibt sich aber bei näherer Betrachtung ohne weiteres aus einer Gesamtbetrachtung der Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses, nämlich aus der Summe der von der Antragstellerin für die Leistungspositionen 1-18 und 21 angesetzten Monatsstunden, dividiert durch den zuvor bekannt gemachten Divisor von 4,34 (vergleiche Übersicht in der Beschwerdeerwiderung Seite 5/6, Bl. 50/51 der Akte).

Eine Durchsicht der Vergabeakten hat keine Anhaltspunkte ergeben, aus denen sich entnehmen ließe, dass die Antragsgegnerin bei den anderen Bietern eine andere Berechnungsmethode angewandt hätte. Es ist ferner nachvollziehbar erläutert worden, warum die Antragsgegnerin die unter der Leistungsposition 19 (Reinigungskraft) angesetzten Arbeitsstunden nicht für einen Qualitätsvergleich der Bieter angesetzt hat, denn die Anzahl dieser Arbeitsstunden, für die lediglich der Preis abgefragt wurde, war allen Bietern vorgegeben.

Ausweislich der von der Vergabekammer herangezogenen fiktiven Bewertungsmatrix hätte das Angebot der Antragstellerin beim Zuschlagskriterium „Qualität“ lediglich einen Punkt erreicht, weil es unterhalb der Schwelle von 20 % unter dem Wochendurchschnitt der 4 gewerteten Angebote von Mitbietern gelegen hat. Mit Recht hat die Vergabekammer daraus abgeleitet, dass der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nicht zu einem Schaden bei ihr führen konnte, weil ihr Angebot bei fiktiver Wertung die hinterste von 5 Rangstellen eingenommen hätte.

Es kann der Vergabekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie der Antragstellerin keine weitergehenden Unterlagen aus dem Vergabeverfahren im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt hat, denn diese Unterlagen, namentlich die ungeschwärzte Wertungsmatrix (Blatt 422 der Vergabeakte), enthält Angebotsdetails der Mitbieter und war daher berechtigterweise von der Antragsgegnerin als geheimhaltungsbedürftig eingestuft worden.

Die Vergabekammer hat mit ihrer Entscheidung auch nicht das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt. Die Vergabekammer hat der Antragstellervertreterin den Hinweis am 24. Februar 2022 zugeleitet (Bl. 158 VKA). Es wäre sicher für die Antragstellerin hilfreich gewesen, wenn sie zugleich auch die Information erhalten hätte, wie die Antragsgegnerin den Wochenstundenwert der Antragstellerin von 138,63 errechnet hat. Es hätte der Antragstellerin aber offen gestanden, innerhalb der bis zum 1. März 2022 gesetzten Frist auf den Hinweis der Vergabekammer zu reagieren, etwaigen Aufklärungsbedarf anzumelden und eine Fristverlängerung zur Stellungnahme zu beantragen. All das ist hier nicht geschehen.

2. Unabhängig davon ist die Vergabekammer auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Nachprüfungsantrag unbegründet ist, weil die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin gemäß § 60 VgV mit Recht ausgeschlossen hat.

Wenn der Endpreis eines Angebotes ungewöhnlich niedrig erscheint, so verlangt § 60 Abs. 1 VgV von dem öffentlichen Auftraggeber, dass er dieses Angebot auf seine Auskömmlichkeit hin überprüft. Wenn dies nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden kann, darf er nach pflichtgemäßem Ermessen den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen (§ 60 Abs. 3 VgV). § 60 Abs. 1 bis 3 VgV dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers vor der Eingehung wirtschaftlicher Risiken. Als Bezugspunkt für die Plausibilitätsprüfung des Auftraggebers dienen zum einen die anderen Angebote, zum anderen die eigenen Kostenschätzungen des Auftraggebers selbst (vgl. dazu Senat VergabeR 2021, 224-232).

Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass das Angebot der Antragstellerin mehr als 25 % unterhalb der eigenen Kostenschätzung und ca. 19 % unterhalb des nächsthöheren Angebots liegt (Schreiben vom 13.1.2022 - Bl. 53 d.A.). Auf dieser Grundlage war die Antragstellerin mit Rücksicht auf die einschlägige vergaberechtliche Rechtsprechung berechtigt, in die Aufklärung der Preise einzutreten (vgl. Steck in: Ziekow/Völlink aaO., Rn 4 zu § 60 VgV m.w.N.).

Die Vergabekammer hat bereits in ihrem ersten Hinweis vom 17. Februar 2022 zutreffend dargelegt, dass die Antragsgegnerin dieser Aufklärungspflicht nachgekommen ist und von der Antragstellerin berechtigterweise eine Erläuterung der hohen Flächenleistung verlangt hat (Bl. 137 ff. VKA). Diese Erläuterung hat die Antragstellerin aber nicht in nachvollziehbarer Weise abgegeben, was die Antragsgegnerin bereits in den Schreiben vom 13. Januar 2022 aber auch in der Replik auf den Nachprüfungsantrag vom 7. Februar 2022 zutreffend und ausführlich dargelegt und zum Gegenstand des Ausschlusses gemacht hat. Hierauf kann verwiesen werden, da die Beschwerdebegründung darauf nicht mehr näher eingeht.

Ergänzend zu den Ausführungen der Vergabekammer und der von ihr in Bezug genommenen Darlegungen der Antragsgegnerin soll auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen werden:

Bereits im Schriftsatz vom 7. Februar 2022 hat die Antragsgegnerin auf Seite 13 für die einzelnen Positionen (Raumarten) die von der Gütegemeinschaft Gebäudereinigung festgelegten aktuellen sog. RAL-Werte, die genauso wie die sog. REFA-Werte als Empfehlungen für Leistungswerte im Reinigungsgewerbe anzusehen sind, aufgeführt. In einer weiteren Spalte hat die Antragsgegnerin die Leistungswerte der Antragstellerin dem gegenüber gestellt. Diese Zusammenstellung zeigt, dass alle Leistungswerte der Antragstellerin ab der Position 5 bis zur Position 18 deutlich, teilweise sogar gravierend von den empfohlenen Richtwerten nach oben abweichen.

Die Antragstellerin hat in ihrer Stellungnahme zunächst auf ihre Bestandsunternehmerschaft verwiesen, was für sich als Erklärung für die besonders hohen Flächenleistungswerte nicht ausreichend ist, zumal sie gleichzeitig - pauschal - hervorgehoben hat, sie habe die Flächenleistung trotz Erweiterung des Leistungskatalogs erhöhen können, ohne das näher zu begründen. Im Übrigen hat sie diese großen Abweichungen lediglich pauschal mit ihren „Vergleichswerten und Erfahrungen“ erläutert, ohne dies näher zu spezifizieren, was mit Recht von der Antragsgegnerin als unzureichend bewertet worden ist. Auf die Ausführungen der Antragsgegnerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 13. Januar 2022, in dem die Widersprüche in der Erläuterung der Antragstellerin hervorgehoben werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Bl. 56 VKA).

Hinzu kommt der Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer vorangegangenen Erläuterung vom 9. Oktober 2021 zu zahlreichen Positionen angibt, mit Leistungswerten kalkuliert zu haben die - teilweise deutlich - niedriger liegen, als sie tatsächlich von ihr angeboten worden sind. So führt die Antragstellerin beispielsweise in diesem Schreiben zu der Position 7 Raumart 6 (Verkehrsflächen, Treppenhaus) aus, sie liege mit den von ihr kalkulierten Werten von 650 qm/Std geringfügig oberhalb der von der Orientierungshilfe RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung und dem REFA-Fachausschuss für diese Raumart vorgeschlagenen Leistungswerte (zwischen 90 und 650 qm/Std). Tatsächlich hat die Antragstellerin aber für diese Position keine Flächenleistung von 650 qm/Std, sondern eine solche von 750 qm/Std angeboten (vgl. das Leistungsverzeichnis, Anlage BF 3 und Bl. 309 der Vergabeakte). Entsprechende Diskrepanzen ergeben für fast alle der folgenden Einzelpositionen Nr. 8 - 18, wobei dort die Abweichungen teilweise noch viel höher ausfallen (z. B. Position 8: angeblich kalkuliert 580 qm/Std., angeboten 725 qm/Std; Position 9: angeblich kalkuliert 100 qm/Std., angeboten 625 qm/Std.).

Mit Recht hat die Vergabekammer daher bemängelt, dass sich aus den Ausführungen der Antragstellerin erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass weder das Angebot noch das Aufklärungsschreiben der Antragstellerin mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden sind. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Antragstellerin beispielsweise am Ende des eben zitierten Schreibens darauf hinweist, dass sie in der Lage sei, durch den Einsatz einer Reinigungsfachkraft von 8 Stunden à 5 Tagen die Reinigungszeit und das Reinigungsergebnis für die Sanitärräume zu verkürzen und zu verbessern. Diese Aussage ist - unabhängig von der Frage, ob die Reinigungskraft nach den Vorgaben der Antragsgegnerin nicht im Wesentlichen ganz andere Aufgaben erfüllen sollte - auch deshalb inhaltlich falsch, weil die Antragsgegnerin den Bietern unter Position 19 des Leistungsverzeichnisses vorgegeben hatte, dass die Tätigkeit von zwei Reinigungskräften à drei Stunden täglich, also lediglich 6 Stunden an 5 Werktagen anzubieten waren.

Es war unschädlich, dass die Vergabekammer in ihrem Beschluss in Bezug auf die Begründetheit lediglich auf den Hinweis vom 17. Februar 2022 verwiesen hat und auf die dazu eingereichte Stellung der Antragstellerin nicht mehr eingegangen ist, denn diese Stellungnahme enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Aus den o.g. Gründen war die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, das ungewöhnlich niedrige Angebot der Antragstellerin aufzuklären, so dass der Vorwurf, es sei ohne Vorgabe nun eine Urkalkulation gefordert worden, unbegründet ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Stellungnahmen gegenüber der Antragsgegnerin verwiesen, so dass sich weitergehende Ausführungen der Vergabekammer erübrigt haben. Der Senat hat daher auch in der Gesamtschau bereits bei vorläufiger Einschätzung keine Bedenken, der nachvollziehbaren Erläuterung der Antragsgegnerin zum Ausschluss des Angebots zu folgen.

Bei der gebotenen Abwägung sämtlicher Interessen, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt sich im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde, dass das Interesse der Antragstellerin an dem Erhalt der Zuschlagsmöglichkeit hinter das Interesse der Antragsgegnerin, den seit Anfang Oktober 2021 „überfälligen“ Auftrag erteilen zu können, zurücktreten muss. Die Antragsgegnerin hat ein berechtigtes Interesse, das Vergabeverfahren nun zügig abschließen zu können.