Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.04.2022 – WpÜG 2/21

ECLI:DE:OLGHE:2022:0427.WPUEG2.21.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stadt1.

Die Beschwerdegegnerin hörte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.01.2021 zu einer möglichen Missstandsmaßnahme im Zusammenhang mit Veröffentlichungspflichten wegen eines Kontrollerwerbs über eine andere Aktiengesellschaft an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2021 an die Beschwerdegegnerin zeigten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin deren Vertretung an und beantragten Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG.

Mit Bescheid vom 09.04.2021 (Bl. 74 ff. d. A.) bewilligte die Beschwerdegegnerin die beantragte Akteneinsicht in Form einer Übersendung von nur auszugsweisen, in Teilen geschwärzten Kopien aus den Akten und wies den Antrag im Übrigen zurück.

Gegen den vorgenannten Bescheid legte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Widerspruch mit dem Ziel ein, Einsicht in die gesamten Akten zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2021 (Bl. 13 ff. d. A.) als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht während eines laufenden Verfahrens um eine behördliche Verwaltungshandlung im Sinne des § 44a VwGO handele, welche nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf überprüft werden könne, nicht aber isoliert anfechtbar sei.

Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten nach deren Angaben am 22.07.2021 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Beschwerdeführerin mit bei dem Oberlandesgericht am 23.08.2021 (einem Montag) per Telefax eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 1 f. d. A.) Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 22.09.2021 (Bl. 40 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, begründet.

Im Wesentlichen hat sie Ausführungen dazu gemacht, dass ihrer Auffassung nach keine Gründe dafür vorlägen, Aktenbestandteile von der Einsichtnahme auszunehmen. Die insoweit von der Beschwerdegegnerin angeführte Begründung, dass bestimmte Unterlagen zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen der Beschwerdeführerin nicht erforderlich seien, sei unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht haltbar, was sie im Einzelnen näher begründet hat.

Soweit die Beschwerdegegnerin beabsichtige, erst im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt werde, sei dieses Vorgehen weder aus rechtsstaatlichen noch verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll.

Die Beschwerdegegnerin ist mit Schriftsatz vom 01.11.2021 (Bl. 68 ff. d. A.) dem Antrag entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, dass das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen und eine Sachentscheidung noch nicht ergangen sei.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Beschwerde sei unbegründet, weil sie den Widerspruch zutreffend als unzulässig zurückgewiesen habe.

Eine behördliche Verfahrenshandlung sei einer isolierten Anfechtung entzogen und könne erst mit dem Rechtsmittel gegen die zugehörige Sachentscheidung angegriffen werden. Zu den nach § 44a VwGO nicht selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen gehörten insbesondere auch Entscheidungen über die Gewähr bzw. Versagung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG in einem laufenden Verfahren.

Die Anwendung von § 44a VwGO widerspreche auch nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Ein isoliertes Rechtsmittel würde inhaltlich kein „Mehr“ an Rechtsschutz gewähren. Vielmehr sei § 44a VwGO Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes der Verfahrensökonomie, was näher ausgeführt ist.

Die Kenntnis der von der Einsichtnahme ausgenommenen Dokumente sei auch nicht zur Verteidigung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 29 Abs. 1 VwVfG erforderlich, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls näher begründet hat.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.01.2022 (Bl. 83 ff. d. A.) hat die Beschwerdeführerin ihre Ansicht nochmals vertiefend dargestellt. Eine Sachentscheidung, die auf fehlerhaften Sachverhaltsermittlungen der Behörde beruhe, führte in der Regel immer zu schweren unzumutbaren Nachteilen, weil Behörden und Gerichte dazu neigten, einen von einer Behörde festgestellten Sachverhalt ungeprüft zu übernehmen und als richtig zu unterstellen.

Die Beschwerdegegnerin könne gar nicht beurteilen, ob zu ihren Akten von Dritten mitgeteilte Sachverhalte zutreffend wiedergegeben würden, was allein von der Beschwerdeführerin sofort erkannt werden könnte.

Werde Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert oder würden Akteninhalte geschwärzt, entstehe bei dem betroffenen Beteiligten immer der Eindruck, die Behörde habe etwas zu verheimlichen oder wolle nicht ordnungsgemäß aufklären. Effektiver Rechtsschutz setzte demnach uneingeschränkte Akteneinsicht voraus.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 04.02.2022 (Bl. 92 d. A.) hat die Beschwerdeführerin das Verfahren betreffend die Akteneinsicht für erledigt erklärt. Es bedürfe keiner Entscheidung durch Senat mehr, weil in der Hauptsache (dem Verwaltungsverfahren) eine Einigung mit der Beschwerdegegnerin habe erzielt werden können.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 08.02.2022 (Bl. 95 d. A.) den Senat informiert, dass das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren durch ihr zuständiges Fachreferat eingestellt worden sei, und hat ein Faxschreiben der Beschwerdeführerin vom 03.02.2022 vorgelegt, ausweislich dessen diese ihren Antrag auf weitergehende Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin zurückgenommen hat.

Mit weiterem Schriftsatz vom 22.02.2022 (Bl. 101 f. d. A.) hat sich die Beschwerdegegnerin der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das eingestellte Verwaltungsverfahren ausdrücklich angeschlossen. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Einigung seien allerdings in diesem Zusammenhang nicht verständlich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auch auf deren zu den Akten gereichte Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

A. Das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 48 WpÜG ist in der Hauptsache erledigt. Denn das Verwaltungsverfahren, in dessen Akten die Beschwerdeführerin als Beteiligte Einsicht nehmen wollte, ist ohne Sachentscheidung zum Abschluss gekommen und die Beschwerdeführerin hat ihr auf Einsichtnahme in die Akten der Beschwerdegegnerin gerichtetes Gesuch zurückgenommen. Daraufhin haben die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 04.02.2022 und die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 22.02.2022 übereinstimmend die Erledigung des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens erklärt, in welchem sich die Beschwerdeführerin gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht gewandt hatte.

B. Deshalb ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

1. Diese Entscheidung kann jedenfalls deswegen ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 54 Abs. 1 Hs. 2 WpÜG). Die Beschwerdegegnerin hat eine entsprechende Erklärung ausdrücklich abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat unter Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 17.01.2022 (Bl. 86 d. A.), mit welchem der Senat angefragt hat, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2022 Erledigung erklärt und mitgeteilt, dass es keiner gerichtlichen Entscheidung mehr bedürfe. Darin ist schlüssig die Zustimmung zu sehen, dass der Senat auch die nunmehr allein noch zu treffende Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung erlässt.

2. a) Da die Verfahrensvorschriften des WpÜG keine eigenen Regelungen zur Kostenentscheidung enthalten, trifft der Senat diese entsprechend seiner bisherigen Verfahrensweise unter Rückgriff auf die allgemein anerkannten Kostengrundsätze in den §§ 81 ff. FamFG, §§ 91 ff. ZPO und §§ 154 ff. VwGO (vgl. hierzu z. B. Senat, Beschlüsse vom 04.12.2012, Az. WpÜG 4/12 und vom 28.06.2012, Az. WpÜG 8/11, jeweils zitiert nach juris; sowie die Nachweise bei Döhmel in Assmann / Pötzsch / Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 56 WpÜG, Rn. 20). Nach Hauptsacheerledigung und entsprechenden Verfahrenserklärungen der Beteiligten sind demnach die in §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG, 91a Abs. 1 ZPO und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Grundsätze heranzuziehen.

b) Nach den letztgenannten Vorschriften bzw. den zu diesen entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand (so ausdrücklich: § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO) sowie die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. zu § 83 FamFG: Zimmermann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 83 FamFG, Rn. 15; zu § 91a ZPO: Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a ZPO, Rn. 24 ff.; zu § 161 VwGO: Kopp / Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 161 VwGO, Rn. 16). Herangezogen werden können danach insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags bzw. Rechtsmittels. Es ist insoweit eine Prognose zu treffen, welcher Beteiligte voraussichtlich ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre bzw. obsiegt hätte. Dabei ist insbesondere bei schwierigen Rechtsfragen allerdings nur eine summarische Prüfung vorzunehmen (vgl. dazu etwa die Nachweise bei Althammer in Zöller, a. a. O., § 91a ZPO Rn. 24, 27). Als Billigkeitsgründe können auch die Umstände herangezogen werden, die zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt haben, des Weiteren kann berücksichtigt werden, wer ein Verfahren veranlasst hat (vgl. hierzu Althammer in Zöller, a. a. O., § 91a ZPO, Rn. 25; Kopp / Schenke, a.a.O., § 161 VwGO, Rn. 17).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es vorliegend veranlasst, der Beschwerdeführerin nach billigem Ermessen die Kosten aufzuerlegen.

a) Denn die Beschwerdeführerin wäre mit ihrer Beschwerde nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung voraussichtlich unterlegen.

Ohne an dieser Stelle damit eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen zu müssen, erscheint dem Senat die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach für ein in einem laufenden Verwaltungsverfahren bei ihr gestelltes Akteinsichtsgesuch eines Beteiligten § 44a VwGO jedenfalls seinem Rechtsgedanken nach entsprechend anwendbar ist, voraussichtlich zutreffend. Im Falle einer Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren wäre dann aber die Beschwerde erfolglos geblieben, weil die Beschwerdegegnerin den gegen die teilweise Versagung der von der Beschwerdeführerin beantragten Akteneinsicht eingelegten Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hätte bzw. die Beschwerde ebenfalls entsprechend § 44a VwGO bereits unzulässig gewesen wäre. Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Nach § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des anschließenden gerichtlichen Verfahrens. Eine Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch einen gerichtlichen Streit allein über mögliche Verfahrensfehler soll ausgeschlossen werden und eine Zersplitterung des Rechtsschutzes vermieden werden (vgl. Kopp / Schenke, a. a. O., § 44a VwGO, Rn. 1; Posser in Beck-OK VwGO, 60. Ed. Stand 01.01.2021, § 44a VwGO, Rn. 4; v. Albedyll in Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth / v. Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 44a VwGO, Rn. 2). Die Vorschrift räumt der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor einer jederzeitigen Sicherstellung eines korrekten Verfahrensablaufs ein, indem sie die Überprüfung etwaiger Verfahrensfehler in das Rechtsbehelfsverfahren betreffend eine später in dem Verfahren zu treffende Sachentscheidung verlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 C 16/15, zitiert nach juris Tz. 17; Posser in Beck-OK VwGO, a. a. O., § 44a VwGO, Rn. 4).

bb) Zwar ist § 44a VwGO weder für das Widerspruchsverfahren nach § 41 WpÜG noch für das Rechtsmittelverfahren nach den §§ 48 ff. WpÜG über einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis für anwendbar erklärt. Auch ist im WpÜG selbst eine vergleichbare Vorschrift nicht enthalten.

cc) Es ist aber anerkannt, dass die Verfahrensvorschriften des WpÜG einschließlich der für das gerichtliche Verfahren in § 58 WpÜG entsprechend für anwendbar erklärten Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung lückenhaft und nicht abschließend sind (vgl. auch Senat, Beschluss vom 16.07.2019, Az. WpÜG 1/18; Tz.20). Weil es sich bei dem Verfahren der Beschwerde nach den §§ 48 ff. WpÜG um ein erstinstanzlich öffentlich-rechtliches Streitverfahren handelt und für das Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin ergänzend das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), liegt jeweils ein Rückgriff auf die Vorschriften der VwGO nahe (vgl. Senat, a. a. O.; Seydel in Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl., § 58 WpÜG, Rn. 3; Louven in Angerer / Geibel / Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 58 WpÜG, Rn. 2).

dd) Für eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 44a VwGO spricht dabei zum einen, dass jene Vorschrift mit der Kodifizierung des VwVfG eingeführt worden ist und im Verbund mit deren Regelungen einen prozessualen Ausgleich zu den Verfahrensrechten im Verwaltungsverfahren schaffen soll. Weil die Vorschriften des VwVfG - wie ausgeführt - im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin ergänzend Anwendung finden, erscheint auch der Rückgriff auf § 44a VwGO sachgerecht.

Zum anderen gilt der § 44a VwGO - wie ausgeführt - zugrundeliegende Gedanke der Verfahrensökonomie und -beschleunigung in den Verfahren nach dem WpÜG in besonderem Maße. Denn für die Sachentscheidungen der Beschwerdegegnerin sind sehr kurze gesetzliche Fristen vorgesehen (z. B. § 14 Abs. 2 S. 1 ggf. i. V. m. § 34 und § 41 Abs. 2 S. 1 WpÜG), die mit isolierten Rechtsbehelfsverfahren betreffend einzelne Verfahrensentscheidungen kaum vereinbar wären.

ee) Da - wie die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Widerspruchsentscheidung zugrunde gelegt hat - die (teilweise) Zurückweisung eines Akteneinsichtsgesuchs eines Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren eine nicht isoliert anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 C 16/15, zitiert nach juris Tz. 15 ff.; v. Albedyll in Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth / v. Albedyll, a. a. O., § 44a VwGO, Rn. 8; Stelkens / Schank in Schoch / Schneider, VwGO, § 44a VwGO, Rn. 17), ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den gegen die teilweise Versagung der Akteinsicht gerichteten Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat und der dagegen gerichteten Beschwerde der Erfolg versagt geblieben wäre.

b) Das voraussichtliche Unterliegen der Beschwerdeführerin spricht nach billigem Ermessen für deren Belastung mit den Kosten des Verfahrens, also mit den Gerichtskosten sowie den der Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen (entsprechend § 162 Abs. 1 VwGO).

Gesichtspunkte, die trotz der negativen Erfolgsprognose für eine abweichende Entscheidung sprächen, sind hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das zugrundliegende Verwaltungsverfahren ohne Sachentscheidung eingestellt hat, keine abweichende Ermessenentscheidung über die Kosten. Denn die Beschwerdegegnerin hatte bereits in dem Widerspruchbescheid ihre Rechtsauffassung im Einzelnen zutreffend begründet, welcher die Beschwerdeführerin nur allgemein mit dem Argument entgegengetreten ist, dass das aus § 44a VwGO folgende Ergebnis weder aus rechtsstaatlichen noch aus (verfahrens-)ökonomischen Gründen Sinn ergebe. Der Anfall der Kosten für das Beschwerdeverfahren ist vor diesem Hintergrund unabhängig von den Gründen der Einstellung des Verwaltungsverfahrens demnach dem Verhalten der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht erheblich anzulasten.

C. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 GKG, § 3 ZPO.