Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.05.2022 – 6 WF 71/22

ECLI:DE:OLGHE:2022:0509.6WF71.22.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Beiordnung des von ihm mit der Vertretung im Verfahren beauftragten Rentenberaters im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache war ein Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 51 VersAusglG.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beiordnung des Rentenberaters abgelehnt, weil gemäß § 78 FamFG nur Rechtsanwälte beigeordnet werden könnten.

Mit am 22. April 2022 eingegangener sofortiger Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der bevollmächtigte Rentenberater als „Rentenberater nach altem Recht“ beigeordnet werden könne. Diesem sei mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart vom 6. September 2005 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz erteilt worden.

Durch Beschluss vom 6. Mai 2022 hat die Einzelrichterin das Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 Satz 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung übertragen.

II.

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff., 127 Abs. 2 Sätze 2,3 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht durch den gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) vertretungsbefugten Rentenberater eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Weder aus § 78 Abs. 1 FamFG noch aus einer Anwendung der Vorschrift in Verbindung mit § 3 Abs. 2 RDGEG ergibt sich, dass Rentenberater, die unter die Regelung des § 3 Abs. 2 RDGEG fallen, im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden können (a.A. Schürmann in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 82. Lieferung 09.2021, Verfahren und Rechtsmittel, Rn. 96; Weber in BeckOK FamFG, 42. Edition, Stand: 01.04.2022, § 78 Rn. 10a). Dagegen sprechen der Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG, die systematische Auslegung des § 3 RDGEG und die Gesetzgebungsgeschichte zu § 73a SGG. Auch ein Rückgriff auf § 73a SGG scheidet aus.

Aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine gerichtliche Befugnis zur Beiordnung nur für Rechtsanwälte. § 3 Abs. 2 RDGEG stellt für eine Vertretung im Verfahren die dort genannten Inhaber einer Erlaubnis nach dem vormals geltenden Rechtsberatungsgesetz den Rechtsanwälten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG gleich. § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG verweist auf die Vorschrift des § 10 FamFG zur zulässigen Bevollmächtigung in Verfahren ohne Anwaltszwang. Es ist aber nicht auf § 78 Abs. 2 FamFG verwiesen. Demgegenüber sind für die Kammerrechtsbeistände in Absatz 1 des § 3 RDGEG (siehe Nr. 1) die Vorschriften für die Beiordnung im FamFG für Verfahren ohne Anwaltszwang, nämlich § 78 Abs. 2 bis 4 FamFG, ausdrücklich genannt. Kammerrechtsbeistände sind Rechtsanwälten nach § 78 Abs. 2 FamFG durch ausdrückliche Verweisung gleichgestellt. Daraus ergibt sich im Gegenschluss, dass für registrierte Erlaubnisinhaber nach § 3 Abs. 2 die Gleichstellung für die Beiordnung gerade nicht gelten soll.

Dieses Ergebnis wird durch die Begründung im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 73a SGG im Jahr 2013 gestützt (a.A. wohl Weber in BeckOK FamFG, 42. Edition, Stand: 01.04.2022, § 78 Rn. 10a). In dieser ergänzenden Änderung des § 73a SGG wurde die Beiordnung unter anderem von Rentenberatern bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren ausdrücklich zugelassen (vgl. § 73a Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGG). In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass nach bis dahin geltendem Recht im sozialgerichtlichen Verfahren nur Rechtsanwälte im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden können (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 47). Zum damaligen Zeitpunkt waren die registrierten Erlaubnisinhaber bereits gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 im Sinn von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt gleichgestellt, was nach Vorstellung des Gesetzgebers aber offenbar nicht zur Möglichkeit der Beiordnung zumindest der registrierten Erlaubnisinhaber führte.

Eine analoge Anwendung des § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG scheidet ebenfalls aus. Es ist schon eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar. Gegen eine solche spricht, dass der Gesetzgeber sich im Gesetzgebungsverfahren auch mit Fragen der Beiordnung nach dem FamFG auseinandergesetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 17/11472 S. 12 und 25 und Beschlussvorschlag des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/13538 S. 28), eine § 73a SGG entsprechende Ergänzung aber nicht vorgenommen hat. Dagegen spricht außerdem der Umstand, dass in dem Artikelgesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungsrechts Änderungen in allen Verfahrensordnungen (ZPO, FamFG und SGG) beschlossen wurden, der Gewährung der Beratungshilfe auf Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater aber nur für die Sozialgerichtsordnung durch die entsprechende Möglichkeit der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ergänzt wurde. Auch eine vergleichbare Interessenlage ist nicht gegeben. Denn das Kriterium der Kontinuität von außergerichtlicher (vgl. § 3 Abs. 1 BerHG) und gerichtlicher Beratung (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 47) könnte im Versorgungsausgleich allenfalls für selbständige Versorgungsausgleichsverfahren greifen. Für die Übrigen im Verbund zu führenden Verfahren ist eine Kontinuität in der Beratung durch den Rentenberater schon wegen des für das Scheidungsverfahren geltenden Anwaltszwangs ausgeschlossen. Auch bei den selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren wäre aber eingehend zu prüfen, ob die jeweilige Befugnis zur Rechtsberatung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BerHG) sich auf die Beratung zu den spezifischen Fragen des Versorgungsrechts erstreckt, die nicht die Höhe und Berechnung der erworbenen Anrechte, sondern den Ausgleich zwischen den Ehegatten betreffen. Auch insoweit kann nicht unterstellt werden, dass in jedem Fall die Voraussetzungen einer Beratungskontinuität gegeben wären.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenregelung aus dem Gesetz ergibt (Ziff. 1912 der Anlage zu § 3 Abs. 2 FamGKG (Kostenverzeichnis) und § 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob § 3 Abs. 2 RDGEG unterfallende Rentenberater im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden können, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, lässt der Senat nach § 76 Abs. 2, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu.