Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.05.2022 – 26 SchH 3/22
ECLI:DE:OLGHE:2022:0525.26SCHH3.22.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien gemäß Nr. 4 der „Zusatzvereinbarung zum Erbbauzins und Schiedsgerichtsvereinbarung“ (Anlage zu dem am 14.08.2017 vor dem Notar A geschlossenen Vertrag, Urk.-Rolle …) wird für den Antragsgegner zum Schiedsrichter bestellt:
B, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D., Straße1, Stadt1.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt für ein Schiedsverfahren wegen Streitigkeiten aus der im Tenor bezeichneten Vereinbarung die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegner.
Die Antragsgegner sind im Zusammenhang mit dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages vom 14.08.2017 über ein Erbbaurecht aufgrund der im Tenor bezeichneten Vereinbarung gegenüber der Antragstellerin in alle Rechte und Pflichten eines Erbbaurechtsvertrages eingetreten. Die Vereinbarung enthält unter 4. folgende Regelung:
„Käufer und Grundstückseigentümer vereinbaren, dass Streitigkeiten aufgrund des Erbbauvertrages unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges soll für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gelten. Das Schiedsgericht hat darauf zu achten, dass seine Entscheidung für die Beteiligten nicht unbillig ist.
Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird auf Antrag einer der Parteien der Vorsitzende vom Landgerichtspräsidenten Stadt2 endgültig bestimmt.
Sitz des Schiedsgerichts ist Stadt2.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO Anwendung.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts sind keine Rechtsmittel möglich.
Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegner mit einem anderen anwaltlichen Bevollmächtigten gerichteten Anwaltsschreiben vom 28.09.2021 (Anlage 3), auf das Bezug genommen wird, verschiedene Ansprüche wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag geltend, u.a. betreffend die Unterlassung weiterer Baumaßnahmen auf dem Erbbaurechtsgrundstück, die Unterlassung einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks, die Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen, den Rückbau bestimmter Gebäudeteile und einer Einfriedung sowie die Entfernung eingebrachter Baumaterialien und Wiederherstellung von Anpflanzungen. In einem weiteren an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsgegner gerichteten Anwaltsschreiben vom 04.10.2021 verlangte die Antragstellerin unter Berufung auf den Erbbaurechtsvertrag die Gewährung von Zutritt zum Grundstück und drohte für den Fall des fruchtlosen Verstreichens gesetzter Fristen eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2021 (Anlage 2), auf das Bezug genommen wird, forderte die Antragstellerin die Antragsteller über deren anwaltlichen Bevollmächtigten unter Hinweis darauf, dass ein Eingang der angeforderten Unterlagen und Auskünfte nicht zu verzeichnen und die Einstellung der Bauarbeiten bzw. der begehrte Rückbau nicht erkennbar seien, zur Benennung eines Schiedsrichters innerhalb einer Frist bis zum 03.01.2022 auf, und benannte ihrerseits einen Schiedsrichter. Die Antragsgegner kamen der Aufforderung der Antragstellerin nicht nach.
Der Antragstellerin beantragt sinngemäß,
für die Antragsgegner einen Schiedsrichter zu bestellen.
Die Antragsgegner beantragen sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antraggegner berufen sich darauf, dass die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters eine vorgerichtliche Aufforderung mit einer Fristsetzung von einem Monat voraussetze und im Anwaltsschreiben der Antragstellerin vom 20.12.2021 die erforderliche eindeutige Eingrenzung des Lebenssachverhalts fehle, über den das Schiedsgericht befinden solle.
II.
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner ist zulässig und begründet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über den gestellten Antrag zuständig, da als Ort für das schiedsrichterliche Verfahren in der Schiedsvereinbarung Frankfurt am Main bestimmt ist.
Der Senat hat im vorliegenden Verfahren über die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 ZPO nicht zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters nur in Fällen zu verneinen ist, in denen es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehlt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 34. Aufl., § 1035 Rn. 17). Das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bestellung eines Schiedsrichters kann danach im vorliegenden Verfahren nicht verneint werden, da eine Schiedsvereinbarung besteht und von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe für eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht ersichtlich sind.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht nach § 1035 Abs. 4 ZPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann jede der Parteien bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, wenn die Parteien ein Verfahren für die Bestellung des oder der Schiedsrichter vereinbart haben und eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren handelt, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts Anderes vorsieht.
Die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien sieht im Sinne des § 1035 Abs. 4 ZPO ein Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter vor, weil nach der getroffenen Regelung jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennen und die beiden Schiedsrichter einen Vorsitzenden wählen. Die Antragsgegner sind der ihnen danach obliegenden Pflicht zur Ernennung eines Schiedsrichters nach der unter Fristsetzung und Benennung eines eigenen Schiedsrichters erklärten Aufforderung der Antragstellerin nicht nachgekommen und haben damit nicht entsprechend dem vereinbarten Verfahren gehandelt.
Es bedurfte zur Wirksamkeit der an die Antragsgegner gerichteten Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner keiner Fristsetzung von einem Monat, da eine solche Fristsetzung in der Vereinbarung über das Bestellungsverfahren nicht vorgesehen ist. Das Erfordernis einer einmonatigen Fristsetzung kann auch nicht aus den in der Schiedsvereinbarung in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO über das Schiedsverfahren hergeleitet werden, da die ZPO eine derartige Fristsetzung nicht vorsieht und die gesetzliche Regelung des § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO, nach der einer Partei nach Empfang einer Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung steht, bevor der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei von dem Gericht zu bestellen ist, wegen der Vereinbarung eines Bestellungsverfahrens keine Anwendung findet. § 1035 Abs. 3 ZPO regelt die Bestellung der Schiedsrichter ausschließlich für Fälle, in denen die Parteien über das Bestellungsverfahren keine Vereinbarung getroffen haben oder eine getroffene Vereinbarung unwirksam ist (Zöller/Geimer, ZPO 34. Aufl., § 1035 Rn. 14 m.w.N.). Im Übrigen war im Streitfall nach der von der Antragstellerin vorgerichtlich mit Schreiben vom 20.12.2021 erklärten Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters bis zum Eingang des vorliegenden Antrags auf dessen gerichtliche Bestellung am 15.02.2022 bereits ein Zeitraum von über einem Monat verstrichen.
Der Bestellung eines Schiedsrichters steht entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 20.12.2021 zum Streitgegenstand des Schiedsverfahrens keine ausdrücklichen Erklärungen abgegeben hat. Denn das Schreiben der Antragstellerin genügt auch ohne eine solche ausdrückliche Erklärung den Anforderungen des § 1044 ZPO an einen das Schiedsverfahren einleitenden Antrag.
Das Schreiben vom 20.12.2021 lässt zunächst mit der in der Überschrift enthaltenen Bezugnahme auf § 1044 ZPO zweifelsfrei erkennen, dass es gemäß § 1044 Satz 1 ZPO den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auslösen sollte und als Antrag zu verstehen war, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen.
Erforderlich ist gemäß § 1044 Satz 2 ZPO außerdem, dass der das Schiedsverfahren einleitende Antrag neben der Bezeichnung der Parteien und der Schiedsvereinbarung den Streitgegenstand hinreichend bestimmt angeben muss. Ausreichend ist eine zumindest schlagwortartige Kennzeichnung des Begehrens und des Lebenssachverhalts, die für den Beklagten erkennen lässt, um welchen Gegenstand es geht und ihm die Überprüfung ermöglicht, ob die Schiedsvereinbarung die vorgelegte Streitigkeit erfasst. Dagegen muss weder ein bestimmter Antrag gestellt werden, noch bedarf es einer Darlegung der den Anspruch begründenden Tatsachen (vgl. zum Ganzen: Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 1044 Rn. 2; Wilske/Markert, in: BeckOK ZPO, 44. Ed., Stand: 01.03.2022, § 1044 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO 34. Aufl., § 1044, Rn. 2).
Nach diesen Maßstäben erfüllt das Schreiben der Antragstellerin vom 20.12.2021 auch die Anforderungen des § 1044 S. 2 ZPO. Das Schreiben enthält neben der Benennung der Parteien des Schiedsverfahrens und der Bezugnahme auf die Schiedsvereinbarung auch eine hinreichende Kennzeichnung des voraussichtlichen Klagebegehrens und des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts, da es für die Antragsgegner mit dem Hinweis auf das Ausbleiben angeforderter Unterlagen und Auskünfte sowie ein Unterbleiben der Einstellung der Bauarbeiten und des begehrten Rückbaus zumindest vor dem Hintergrund der vorangegangenen anwaltlichen Schreiben der Antragstellerin erkennen ließ, welche konkreten, auf den Erbbaurechtsvertrag bezogenen Pflichtverletzungen die Antragstellerin den Antragsgegnern vorwarf und welche Ansprüche sie daraus ableitete. Es ergibt sich aus dem vorangegangenen Anwaltsschreiben der Antragstellerin vom 28.09.2021 auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Lebenssachverhalte eine in jeder Hinsicht ausreichende Konkretisierung der von der Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 20.12.2021 weiterverfolgten Ansprüche.
In dem Schreiben der Antragstellerin vom 28.09.2021 ist hinsichtlich des Auskunftsbegehrens im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher Anspruchsgrundlagen aus dem Erbbaurechtsvertrag die Antragstellerin die Erteilung bestimmter Auskünfte beansprucht und welche konkreten Unterlagen von den Antragsgegnern vorzulegen sein sollen. Das Schreiben enthält darüber hinaus hinsichtlich der Einstellung von Bauarbeiten ein konkretes Unterlassungsbegehren der Antragstellerin, das sich unter Bezeichnung einer konkreten Vorschrift des Erbbaurechtsvertrages darauf stützt, dass die Antragsgegner Baumaßnahmen nicht ohne ihre Zustimmung vornehmen dürften. Die Antragstellerin hat schließlich in dem Schreiben unter Bezeichnung einzelner Baumaßnahmen der Antragsgegner für bestimmte im Einzelnen benannte Bauteile des Gebäudes und die Außenanlagen auch konkrete Rückbauansprüche geltend gemacht und dabei näher dargestellt, aus welchen Gründen sie den jeweiligen baulichen Zustand beanstandet.
Mit der Bestellung des im Tenor benannten Schiedsrichters hat der Senat von seinem ihm bei der Auswahl des Schiedsrichters eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hat sich mit der Bestellung dieses Schiedsrichters ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Antragsgegner haben im Rahmen ihrer Anhörung gegen die Bestellung des Schiedsrichters keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aus dem Unterliegen der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters ist nach der Rechtsprechung des Senats bei einem mit 3 Personen besetzten Schiedsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einem Bruchteil von einem Drittel des Wertes der Hauptsache zu bemessen. Der Senat schätzt den Streitwert vor diesem Hintergrund mangels konkreter Wertangaben der Parteien auf 5.000,00 €.