Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.06.2022 – 24 U 101/21
ECLI:DE:OLGHE:2022:0629.24U101.21.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 23. April 2021, 2 O 108/20, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.04.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 18.873,76 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Widerruf eines Kfz-Finanzierungs-Darlehens.
Die Parteien schlossen am 26.04.2017 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines gebrauchten Pkw X. Der Fahrzeugkaufpreis belief sich auf 23.500 €, Anzahlung des Klägers 10.000 €. Zum Nettodarlehensbetrag von 14.194,28 € wurden 48 Monatsraten zu 316,92 € vereinbart und eine Restkreditversicherung (RKV).
Am 16.09.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als unwirksam zurück.
Der Kläger meint, sein Widerruf sei wirksam und rechtzeitig. Er hält die erteilten Pflichtangaben für unvollständig bzw. fehlerhaft und meint, die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das Landgericht hat dem angegriffenen Urteil vom 23.04.2021 (Bl. 317 - 325 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.873,76 € nebst Zinsen nach Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw zu zahlen und Annahmeverzug der Beklagten festzustellen (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 08.07.2021, Bl. 351 - 372 d. A.). Er rügt zweitinstanzlich, die Widerrufsinformation sei nicht gesetzmäßig erfolgt. Unter anderem sei der angegebene Verzugszinsbetrag in Höhe von 0,00 € in der Widerrufsbelehrung unzutreffend, ebenso der Kaskadenverweis. Zudem seien Pflichtangaben im streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag mangelhaft und es sei fehlerhaft über nicht bestehende verbundene Verträge belehrt worden. Ferner seien Angaben zu anfallenden Verzugskosten unklar. Der Kläger vertieft seinen Berufungsvortrag mit Schriftsätzen vom 22.07.2021 (Bl. 378 - 397 d. A.) und vom 13.09.2021 (Bl. 401 - 407 d. A), ferner mit Schriftsatz vom 29.09.2021 (Bl. 489 - 553 d. A.).
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 14.09.2021, Bl. 412 - 458 d. A.) und beantragt Berufungszurückweisung.
Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 525 Satz 1, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 19.05.2022 (Bl. 586 - 589 d. A.) mitgeteilten Gründen, auch die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Auch die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 08.06.2022 (Bl. 598 f. d. A.) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. In diesem Schriftsatz teilt der Kläger mit, den Pkw mittlerweile für 11.700 € veräußert zu haben und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.512,16 € nebst Rechtshängigkeitszins zu zahlen, und erklärt den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt (Bl. 599 d. A.). Der Kläger meint, eine Vorleistungspflicht bestehe nun nicht mehr, da die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich geworden sei.
Zwar war die Kaskadenverweisung in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation (Anlage K1, Seite 2, Anlagenband I) nicht klar und verständlich. Es würde sich jedoch auch nicht auswirken, wenn gesetzliche Pflichtangaben fehlten und/oder der Verzugszinssatz am Tage des Vertragsschlusses nicht angegeben ist.
Denn die zweitinstanzlich weiter verfolgte Leistungsklage ist derzeit unbegründet. Der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Insoweit wird auf Seite 3 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 19.05.2022 (Bl. 588 d. A.) verwiesen.
Hieran ändert es auch nichts, wenn der Kläger den streitgegenständlichen Pkw zwischenzeitlich weiterveräußert hat. Der Kläger kann sich seiner Vorleistungspflicht nicht dadurch entledigen und die Beklagte in Annahmeverzug setzen, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug veräußert.
Die Beklagte ist nicht im Annahmeverzug, so dass ein solcher auch nicht auf Antrag des Klägers festzustellen ist. Auch insoweit wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.05.2022 verwiesen.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Einer Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63, 47 f. GKG, 3 ff. ZPO. Der in der Berufungsinstanz erhobene Leistungsantrag beläuft sich auf 18.873,76 €. Dies ist der zweitinstanzliche Streitwert. Der zusätzliche Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen Wert.
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Vorausgegangen ist unter dem 19.05.2022 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung
dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Widerruf des Klägers vom 16.9.2019 hinsichtlich des Darlehensvertrages der Parteien vom 26.4.2017 führt den Kläger nicht zum gewünschten Erfolg.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie richtlinienkonform dahin auszulegen, dass ein Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ in der Widerrufsinformation (vgl. Seite 2 des Darlehensvertrages, Anlage K1, Anlagenband I) auch in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben wegen der hiermit verbundenen Kaskadenverweisung auf Art. 247 §§ 6 -13 EGBGB nicht klar und verständlich im Sinne dieser Norm ist (BGH, Urteil vom 27.10.2020, NJW 2021, 307, Rn. 13 ff.).
Es kann vorliegend offenbleiben, ob zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eingreift.
Denn der vom Kläger mit der Berufung verfolgte Klageanspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 iVm. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 1 iVm. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 iVm. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu. Für den Kläger besteht analog § 322 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 12.4.2022, Az. XI ZR 179/21, Beck-RS 2022, 9844, Rn. 14, m.w.N., beck-online).
Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Vorgenannten hat sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug befunden.
Der Senat erwägt keine Revisionszulassung oder Vorlage an den EuGH. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Aus Gründen der Kostenschonung möge der Kläger daher innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist auch die Rücknahme der Berufung erwägen.