Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.07.2022 – 6 U 211/20

ECLI:DE:OLGHE:2022:0707.6U211.20.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist eine Versäumnisurteil, das keine Begründung enthält. Gegen das Versäumnisurteil kann Einspruch eingelegt werden.

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Website des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 25. November 2020, 2-06 O 322/19, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Landgerichts abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es gegenüber der Klägerin zu 1) - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr die Geschäftsbezeichnung „Falcone“ allein oder als Bestandteil einer Geschäftsbezeichnung, insbesondere als Namen der Pizzeria „Falcone und Borsellino“, auf einem Aushängeschild, auf den Speisekarten, auf Werbematerialien, im Internet, auf Facebook und auf Instagram zu benutzen

2. den Namen „Falcone“ für ihre Geschäftstätigkeit zu benutzen, insbesondere allein oder als Bestandteil eine Webpage-Adresse

jeweils, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 5 - K 7 abgebildet.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 2) und die Beklagte jeweils 50 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst.

Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis in den Terminen vom 25.11.2020 und 7.7.2022, die allein von der Beklagten zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313b ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung berücksichtigt die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin zu 2) und die Säumnis der Beklagten.)