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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.07.2022 – 17 U 88/21

ECLI:DE:OLGHE:2022:0708.17U88.21.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 30. Juli 2021, 2-25 O 109/21, Beschluss

nachgehend BGH Karlsruhe, 6. Juni 2023, XI ZR 199/22, auf Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und zurückverwiesen, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 30.07.2021 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 109/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 54.345,75 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie festgestellt wissen wollten, dass sie wegen des Widerrufs, hilfsweise der Kündigung, nicht mehr zur Zahlung von Zinsen und Tilgung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag verpflichtet seien.

Die Kläger reichten nach persönlichen Gesprächen mit dem Darlehensvermittler A unter dem 10.05.2011 einen Darlehensantrag bei der Beklagten ein, der die Gewährung eines grundpfandrechtlich besicherten Annuitätendarlehens (Endnummer …) in Höhe von 80.000,00 € zu einem bis zum 30.06.2021 gebundenen Zinssatz von 4,53 % p.a. nominal zum Gegenstand hatte. Der Darlehensantrag der Kläger führt auf Seite 4 den Darlehensvermittler auf und enthält auf Seite 6 eine Widerrufsinformation (Anlage K 1 = Bl. 33 ff. d.A.; Anlage B 1, Anlagenband).

In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen aus.

Ferner vereinbarten die Parteien unter dem 03.06./13.06.2011 ein von der Bank2 refinanziertes grundpfandrechtlich besichertes Darlehen (Endnummer …), das dasselbe Beleihungsobjekt betraf (Anlage B 2, Anlagenband).

Mit Schreiben vom 10.01.2017 wandte sich die von den Klägern mit der Ablösung beider vorgenannter Darlehen beauftragte Bank1 an die Beklagte und teilte mit, im Auftrag der Kläger das Darlehen mit der Endnummer … zum 30.01.2017 und das Darlehen mit der Endnummer … zum 30.06.2021 ablösen zu wollen (Anlage B 3, Anlagenband). Unter dem 24.01.2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie die Rückzahlung der Darlehen annehme und bezifferte den zum Stichtag fälligen Rückzahlungsbetrag (Anlagen B 4, B 5, Anlagenband).

Die Kläger zahlen das Darlehen mit der Endnummer … zum 01.02.2017 vollständig zurück. Hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer … erbrachten sie die monatlichen Raten weiter (Anlage B 7, Anlagenband) und leisteten mehrere Sondertilgungen (Anlagen B 8, B 9, Anlagenband).

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 12.06.2020 widerriefen die Kläger „unseren Darlehensvertrag vom 10.05.2011 über 80.000,00 €“ und erklärten hilfsweise die Kündigung des Vertrages (Anlage K 2 = Bl. 49 d.A.). Dies wies die Beklagte unter dem 18.06.2020 zurück (Anlage K 3 = Bl. 50 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2020 wiederholten die Kläger ihr Anliegen (Anlage K 3 = Bl. 51 ff. d.A.).

Die Kläger haben am 29.06.2021 durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.215,59 € das Darlehen vollständig zurückgeführt (Anlage B 13 = Bl. 370 d.A.). Dies wurde erst im Verlauf des Berufungsverfahrens zur Akte mitgeteilt.

Die Kläger haben mit Nichtwissen bestritten, dass die Personen, die die Vertragsurkunde mit der Endnummer … unterzeichneten, über rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Vertrages verfügten.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, soweit ein Vertrag zustande gekommen sei, hätten sie ihre Vertragserklärung noch im Jahr 2020 widerrufen können. Die Vertragsunterlagen enthielten nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB „in der korrekten bzw. gesetzlich vorgegebenen Form bzw. Art und Weise“.

Hilfsweise sei die Kündigung nach § 494 BGB wirksam, weil Angaben zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht fehlten.

Die Beklagte hat geltend gemacht, bereits aus dem Darlehensantrag der Kläger und der unstreitig erfolgten Valutierung des streitgegenständlichen Darlehens folge, dass die Beklagte das Angebot zumindest konkludent angenommen habe.

Der Widerruf und die Kündigung seien nicht wirksam.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, den Kläger stehe der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu.

Der Darlehensvertrag sei wirksam zustande gekommen, weil beide Parteien unterschrieben hätten. Das Widerrufsrecht sei im Zeitpunkt der Erklärung längst erloschen gewesen. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam; sie entspreche dem gesetzlichen Muster. Die erforderlichen Pflichtangaben seien im Vertrag enthalten.

Die Kündigung nach § 494 Abs. 6 BGB sei schon deshalb nicht durchgreifend, da die Kläger weder vorgetragen noch belegt hätten, die Valuta binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung zurückgezahlt zu haben.

Etwaige Ansprüche seien zudem verwirkt.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung und verfolgen ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiter. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Es seien ferner nicht alle Pflichtangaben erteilt worden. Die im Darlehensantrag enthaltene Widerrufsinformation entspreche nicht Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. Anhaltspunkte für das Eingreifen von Verwirkung und/oder Rechtsmissbrauch habe die Beklagte nicht vorgetragen. Schließlich sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB bestehe.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2021 - 2-25 O 109/21 - abzuändern und festzustellen, dass die Kläger wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB] vom 12.06.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 10.05.2011 über 80.000,00 € (HauptDrlNr. …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 16.05.2022 darauf hingewiesen, dass das Feststellungsinteresse jedenfalls jetzt nicht mehr gegeben sei, nachdem die Kläger das Darlehen am 29.06.2021 vollständig zurückgeführt und die gewährten Sicherheiten bereits seit 2017 zurückgegeben hätten, so dass es an der erforderlichen Berühmung durch die Beklagte fehle.

II.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.05.2022 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Den Klägern ist zur Stellungnahme auf diesen Hinweis eine Frist von drei Wochen gesetzt worden, die nach Verlängerung am 06.07.2022 endete. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt. Der Senat hält deshalb auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 16.05.2022 in vollem Umfang fest.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG.

(Vorausgegangen ist unter dem 16.05.2022 folgender Hinweis - die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 30.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 109/21) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie festgestellt wissen wollen, dass sie wegen des Widerrufs, hilfsweise wegen der Kündigung, nicht mehr zur Zahlung von Zinsen und Tilgung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag verpflichtet seien.

Das bereits zuvor zweifelhafte Feststellungsinteresse ist jedenfalls jetzt nicht mehr gegeben, nachdem die Kläger das Darlehen am 29.06.2021 vollständig zurückgeführt haben und die gewährten Sicherheiten bereits seit 2017 zurückgegeben wurden. Es fehlt an der erforderlichen Berühmung durch die Beklagte.

Der Senat ist daher einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen wird angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken.

Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung mit 54.345,75 € zu bemessen.