Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.07.2022 – 4 UF 207/21

ECLI:DE:OLGHE:2022:0713.4UF207.21.00

Anmerkung

Die erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Kindesvater wird die elterliche Sorge für das betroffene Kind Vorname1-Vorname2 D, geb. am XX.XX.2009, zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter übertragen.

Ferner wird festgestellt, dass für die Ergreifung weitergehender familiengerichtlicher Maßnahmen zur Regelung der elterlichen Sorge für Vorname1-Vorname2 derzeit keine Veranlassung besteht.

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren wird ebenso abgesehen, wie von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Der Wert des Rechtsmittelverfahrens wird festgesetzt auf 4.000 €.

Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in Stadt1 bewilligt.

Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in Stadt2 bewilligt.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde der Kindeseltern ist einerseits die Entziehung der elterlichen Sorge für die aus ihrer inzwischen geschiedenen Ehe stammende dreizehnjährige Tochter Vorname1, andererseits der mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel verbundene Antrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge für Vorname1 zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter zu übertragen.

Neben Vorname1 sind aus der Ehe ihrer Eltern ihre beiden älteren Brüder Vorname3 (15) und Vorname4 (20) hervorgegangen. Die Familie lebte zunächst in Stadt2, wo sich die Kindeseltern 2001, als die Kindesmutter lediglich 15 Jahre alt war, nach islamischem Ritus trauen ließen; 2004 folgte die standesamtliche Hochzeit. 2013 floh die Kindesmutter mit den drei Kindern wegen - überwiegend unstreitiger - massiver psychischer und physischer Gewalt des Kindesvaters nach Stadt1, wo ihr 2014 mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 (Az. …) die elterliche Sorge für alle drei Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen wurde. Danach unterzog sie sich vier Jahre lang einer von ihr als hilfreich beschriebenen Therapie zur Aufarbeitung ihrer Erlebnisse. Sie ist überzeugte Muslimin, die daher u.a. Wert auf das Tragen eines Kopftuchs legt.

Die beiden älteren Brüder des Vorname1s sind infolge pubertätsbedingter Schwierigkeiten mit ihrer Mutter wieder zum Kindesvater nach Stadt2 zurückgekehrt, seit 2015 finden zwischen Tochter und Vater gut verlaufende Umgänge statt. Die Kindesmutter hat inzwischen aus ihrer Beziehung mit einem neuen Lebensgefährten drei weitere Kinder bekommen, Vorname5 (3), Vorname6 (2) und Vorname7 (1), auf die Vorname1 in der Vergangenheit auch aufpassen musste. 2020 kam es auch in der neuen Beziehung der Kindesmutter zu einem Vorfall häuslicher Gewalt; das Jugendamt installierte im zeitlichen Zusammenhang damit eine hochfrequente Familienhilfe, die zu einer Stabilisierung der Situation führte und bis heute, wenn auch in geringerem zeitlichem Umfang, fortbesteht. Die Kindesmutter kooperiert gut mit dem Jugendamt.

Im Juni 2021 gerieten die Kindesmutter und Vorname1 in Streit, weil das damals erst zwölfjährige Mädchen eine altersunangemessene, den Usern offiziell erst ab 18 Jahren zugängliche Handy-Chat-App mit sexualisierten Inhalten nutzte. Nach dem Löschen der App installierte Vorname1 diese wieder. Der Streit zwischen Mutter und Tochter - in dessen Verlauf auch die Abneigung des Vorname1s gegen das von der Mutter gewünschte Tragen eines Kopftuchs und ihre aus ihrer Sicht übermäßige Inanspruchnahme für die Kinderbetreuung eine Rolle spielten - eskalierte schließlich mit der Folge, dass Vorname1 vorgab, eine Freundin besuchen zu wollen, sich tatsächlich aber an das Jugendamt wandte und von diesem auf ihren Wunsch hin, zunächst mit Zustimmung der Kindesmutter, in Obhut genommen wurde.

Nach Widerruf der Zustimmung der Kindesmutter informierte das Jugendamt am 05.07.2021 das Familiengericht über die Inobhutnahme, auf die dieses dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellte und Anhörungs- und Erörterungstermin auf den 04. und auf den 10.08.2021 anberaumte. Im Termin zog sich die Kindesmutter auf den Standpunkt zurück, Vorname1 sei noch nicht 14 Jahre alt und könne daher noch nicht selbst über ihren Glauben entscheiden. Das Mädchen sei ferner 24 Stunden am Tag am Handy und habe zu Beginn des Jahres 2021 auch begonnen, die Schule zu schwänzen. Die Verfahrensbeiständin berichtete von mehreren Konfliktpunkten zwischen Mutter und Tochter, sah aber vor allem ein grundlegendes kulturelles Problem. Bei ihrer richterlichen Anhörung in erster Instanz gab Vorname1 an, es gehe ihr in der Inobhutnahme-Einrichtung gut und sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter haben. Sie habe „viel mehr als normal“ auf ihre kleinen Geschwister aufpassen müssen, die Kindesmutter habe ihr sogar einmal eine Ohrfeige gegeben. Sie wolle keine Religion.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 26.08.2021 entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für Vorname1 und übertrug sie auf das Jugendamt der Stadt Stadt1 als Vormund. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf § 1666 Abs. 1, 3 Nr. 6 BGB im Wesentlichen aus, das Kindeswohl sei bei der von der Kindesmutter gewünschten Rückkehr des Mädchens in ihren Haushalt gefährdet. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter sei wegen mehrerer Konflikte (Handykonsum, Kopftuch, Kinderbetreuung) schwer belastet, die Bindung zwischen ihnen geschwächt. Bei einer Rückkehr des Vorname1s werde es mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zu Konflikten kommen, die das geistige und (wegen der Ohrfeige) möglicherweise auch körperliche Wohl des Kindes schädigen würden. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater komme wegen der von diesem früher ausgeübten häuslichen Gewalt nicht in Betracht.

Mit der Beschwerde des Kindesvaters vom 16.09.2021 - eingegangen beim Amtsgericht am 18.09.2021 - gegen die ihm am 28.08.2021 zugestellte Entscheidung und der Kindesmutter vom 18.09.2021 - Eingang beim Amtsgericht am 21.09.2021 - gegen den ihrer Bevollmächtigten am 27.08.2021 zugestellten Beschluss wenden sich beide Eltern jeweils gegen den Entzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter.

Die Kindesmutter begehrt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Feststellung, dass keine familiengerichtlichen Entscheidungen erforderlich seien. Zur Begründung trägt sie vor, ein Sorgerechtsentzug sei nicht geboten: Ihre vom Jugendamt kritisierte Erziehung betreffe vor allem die Nutzung der Handy-App mit sexualisierten Inhalten durch Vorname1; hier bleibe sie aber bei dem von ihr ausgesprochenen Verbot. Sie füge sich jedoch dem Wunsch des Vorname1s, kein Kopftuch tragen zu müssen. Wenn es trotzdem beim Entzug der elterlichen Sorge bleiben sollte, solle diese auf den Kindesvater übertragen werden. Später - im Senatstermin vom 6. Juli 2022 - stimmte sie der vom Kindesvater gewünschten Beteiligung an der elterlichen Sorge für Vorname1 ausdrücklich zu.

Der Kindesvater beantragte in zweiter Instanz zunächst die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn; die Einrichtung einer Amtsvormundschaft sei nicht erforderlich, da er doch zur Verfügung stehe. Später - ebenfalls im Erörterungstermin vom 6. Juli 2022 - stellte er auf Nachfrage ausdrücklich klar, dass er die elterliche Sorge künftig gemeinsam mit der Kindesmutter ausüben wolle, ihr angesichts der räumlichen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern zur Vermeidung praktischer Umsetzungsschwierigkeiten aber eine Vollmacht ausstellen werde.

Vorname1 wechselte im Februar 2022 mit Zustimmung des Jugendamts und des Senats aus der inzwischen von ihr abgelehnten örtlichen Inobhutnahmeeinrichtung vorläufig in den Haushalt des Kindesvaters nach Stadt2. Dort kam es allerdings wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Elternteil und Kind, die am 6. Mai (erneut) darin mündeten, dass Vorname1 aus dem elterlichen Haushalt weglief und zunächst bei ihren ebenfalls in Stadt2 lebenden Tanten Unterkunft fand.

Verfahrensbeiständin, Jugendamt und Vormund, die den Beschwerden der Kindeseltern zunächst entgegengetreten waren, haben letztlich einer Wiederherstellung der mütterlichen Sorge unter Beteiligung des Kindesvaters zugestimmt. Alle drei betonen allerdings die Notwendigkeit einer Therapie Vorname1s und fordern eine enge Anbindung des Mädchens und ihrer Mutter an das Jugendamt vor allem durch Maßnahmen der Erziehungshilfe (SPFH, Erziehungsbeistandschaft).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Frage einer Vorname1 drohenden Kindeswohlgefährdung bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt, hilfsweise zur Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters. Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M. Sc. Psych. C vom 22.02.2022 wird verwiesen. Ferner hat der Senat am 06.07.2022 das betroffene Kind und seine Eltern persönlich angehört und die Sache erörtert. Zum Ergebnis der Anhörungen und der Erörterung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 06.07.2022, ergänzend zum Sachverhalt auf den weiteren Inhalt der Akte, insbesondere die von den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und Stellungnahmen.

II.

Die beiden Rechtsmittel der Kindeseltern sind als solche statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig, §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerdeberechtigung des Kindesvaters ergibt sich aus dem Umstand, dass er als leiblicher Vater des betroffenen Kindes ebenfalls - d. h. anstelle des Vormunds - für die Ausübung der der Mutter entzogenen elterlichen Sorge für Vorname1 in Betracht kommt, bei der familiengerichtlichen Entscheidung im Ergebnis jedoch keine Berücksichtigung gefunden hatte (vgl. Dürbeck in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1779 BGB, Rn. 19 mwN.).

Die beiden Rechtsmittel sind auch begründet. Trotz der im Verhältnis zwischen Vorname1 und ihrer Mutter bestehenden Probleme war der Entzug der elterlichen Sorge nicht gerechtfertigt. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB sieht den teilweisen oder vollständigen Entzug des Sorgerechts nur dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl in einem solchen Maße vorliegt, dass sich bei weiterem Zeitablauf eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 2005, 344). Darüber hinaus statuiert § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB, dass Maßnahmen, mit denen - wie hier - eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur dann zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Nach Abs. 2 schließlich darf die gesamte Personensorge nur dann entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Schließlich ist auch zu beachten, dass die ergriffene Maßnahme geeignet i. e. S. sein muss, d. h. eine objektive Verbesserung der Kindessituation zur Folge haben muss (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2002, 1274; MüKoBGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1666 Rn. 160).

Bereits die erste Voraussetzung, das Vorliegen einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Kindeswohl, ist hier fraglich: Der im vergangenen Jahr artikulierte Wunsch des betroffenen Kindes nach einem Wegzug aus dem mütterlichen Haushalt alleine trägt sicherlich nicht die Annahme, ihm drohe dort Gefahr (allerdings war das Jugendamt auf dieser Grundlage zur Inobhutnahme verpflichtet, § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII). Diese ergibt sich auch nicht mehr im Hinblick auf die 2020 gegen die Kindesmutter von ihrem Lebensgefährten ausgeübte häusliche Gewalt. Diese scheint innerfamiliär aufgearbeitet, Vorname1 schildert ihr Verhältnis zum Lebensgefährten der Mutter als positiv. Im Übrigen sieht auch das Jugendamt im gemeinsamen Haushalt von Kindesmutter, Lebensgefährten und drei gemeinsamen Kindern keine Probleme und hatte daher ursprünglich sogar beabsichtigt, die 2020 - aus Sicht des Jugendamts wegen dieses Vorfalls - installierte Familienhilfe einzustellen. Im Übrigen wurde Vorname1 bei ihrer Mutter körperlich aber physisch ausreichend versorgt und geistig gefördert; sie ist bislang im Rahmen des der Kindesmutter erzieherisch Möglichen - d. h. äußerlich - gut geraten: Sie ist physisch gesund, zeigt sich integriert, war zumindest bis 2020 schulisch unauffällig und erzielt (immer noch) so gute Noten, dass sie realistisch sogar die Gymnasialreife anstreben kann. Soweit die Kindesmutter von Vorname1 gegen deren Willen das Tragen eines Kopftuchs verlangt hatte, hat sie von diesem Wunsch bereits in erster Instanz wieder Abstand genommen. Außerdem würde sich in diesem Zusammenhang im Hinblick auf Art. 4 GG, § 5 S. 1 RelKErzG ohnehin die wohl zu verneinende Frage stellen, ob alleine die Anweisung muslimischer Sorgeberechtigter an ihre Töchter, ein Kopftuch zu tragen, die Bejahung einer einen Eingriff des Staats erfordernden Kindeswohlgefährdung rechtfertigen kann. Die Frage des Umfangs der Vorname1 von ihrer Mutter übertragenen Betreuung ihrer kleineren Halbgeschwister schließlich ist zwar ungewiss, scheint sich aber angesichts der Schilderung ihres Tagesablaufs im mütterlichen Haushalt, der geprägt ist von Schulbesuch, übermäßiger Handy-Nutzung und Kontakten zu Freundinnen, nicht im Rahmen des Unzumutbaren zu bewegen.

Im Hinblick auf das Kindeswohl als problematisch anzusehen scheint allerdings die im emotionalen Bereich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit beider Kindeseltern, die nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen M. Sc. Psych. C zu einer latenten Kindeswohlgefährdung führt: Bei künftigen Konflikten zwischen Vorname1 und ihren Eltern wird den Ergebnissen seiner Ermittlungen zufolge prognostisch erneut keine Aufarbeitung des zugrundeliegenden Problems stattfinden, eine Wiederholung der bereits bei beiden Eltern eingetretenen Eskalation ist daher möglich.

Zwar dürften die Ursachen der Schwierigkeiten vorliegend in den familiär und kulturell problematischen Strukturen liegen, in denen sowohl die Kindeseltern, als auch Vorname1 aufgewachsen und noch verhaftet sind (vgl. zu Konflikten in Familien mit abweichendem kulturellen Hintergrund ausführlich Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666 Rn. 160 ff.), wie der langjährige Besuch einer Moschee-Schule beider Kindeseltern, die von der Kindesmutter in ihrer Herkunftsfamilie erfahrene psychische und physische Gewalt, die Zwangsheirat der Kindeseltern, die von der Kindesmutter anschließend in beiden Partnerschaften erneut erlittene häusliche Gewalt auf der einen und der Wunsch des Vorname1s nach Selbstbestimmung und Autonomie im Kontext der deutschen Mehrheitsgesellschaft auf der anderen Seite zeigen. Dieser Konflikt hat bereits bei Vorname1s älteren Brüdern dazu geführt, dass sie jeweils in der Pubertät ihre Mutter verlassen und sich - trotz der dort erfahrenen Gewalt - wieder ihrem Vater zugewandt haben. Signifikant (und durchaus bewegend) war in diesem Zusammenhang die verzweifelt anmutende Äußerung des Vorname1s bei der Senatsanhörung, sie wünsche sich eine andere, nicht-türkische Herkunft.

Die sich aus dieser familiären Prägung ergebende Belastung wirkt sich sowohl für die Eltern, als auch für Vorname1 selbst in Form ihrer jeweiligen Unfähigkeit zu einer emotionalen Aufarbeitung ihrer Probleme innerhalb der vorgegebenen Strukturen aus. Vorname1 kann sich mit ihren Anliegen, wie ihren wachsenden Autonomiebestrebungen, ihren kulturellen Schwierigkeiten und ihrer beginnenden Sexualität, nicht an ihre Eltern wenden, weil diese aufgrund ihrer eigenen defizitären Erziehung nicht gelernt haben, sich diesen Fragen zu stellen, geschweige denn, von engen (unzureichenden) kulturellen Vorgaben abweichende Lösungsstrategien zu entwickeln. Während der Sachverständige beiden Eltern deshalb eine nur eingeschränkte, zu einer latenten Gefährdung des Kindeswohls führende Erziehungsfähigkeit attestiert hat, korrespondiert damit auf der anderen Seite die fehlende Fähigkeit Vorname1s, ihre Schwierigkeiten zu artikulieren und sich Hilfe bei erwachsenen Bezugspersonen (Eltern, Lehrern, erwachsenen Verwandten) oder innerhalb einer Peer-Group zu suchen. Die einzige von ihr genannte Ansprechpartnerin, ihre siebzehnjährige Cousine, zählt zu keiner dieser beiden Gruppen und ist darüber hinaus nach übereinstimmenden Angaben beider Eltern ein schlechtes Vorbild für ihre Tochter. Stattdessen erweist sich Vorname1 bei Problemen als wenig resilient und zeigt bei Schwierigkeiten konstant deutliche Vermeidungsstrategien (sich Entziehen, Weglaufen bei beiden Elternteilen, seit Anfang 2021 Schulabsentismus bei ansonsten guten Noten). Nach der vom Sachverständigen vorgenommenen sog. FEEL-KJ-Testung hat Vorname1 unterdurchschnittliche bis weit unterdurchschnittliche adaptive Strategien (ua. beim problemorientierten Handeln, beim Umbewerten und kognitiven Problemlösen), dagegen überdurchschnittliche maladaptive Strategien (wie Aufgeben, Rückzug etc.). Diese Angaben werden durch die Beobachtung der Inobhutnahme-Einrichtung bestätigt, Vorname1 habe Schwierigkeiten, Freundschaften einzugehen, wirke misstrauisch und pessimistisch und könne Emotionen kaum zulassen und äußern. Auch nach der vom Sachverständigen referiertem Stellungnahme des Jugendamts neigt das Mädchen zur Konfliktvermeidung, ihre Strategien sind Vermeidung, Weggehen, Aussitzen und „nicht darüber reden“. Während der Sachverständige diese Defizite des Vorname1s als von ihren Eltern gelernt ansieht, sieht er den zwischen Eltern und Kind bestehenden Konflikt aber auch als Zeichen pubertärer Ablösung im Sinne altersangemessener Autonomiebestrebungen, mit denen beide Seiten jedoch nicht umgehen können.

Der Sachverständige hat daraus die überzeugende Schlussfolgerung gezogen, die Erziehungsfähigkeit beider Kindeseltern sei wegen der angesprochenen Schwierigkeiten als eingeschränkt anzusehen. Der Mutter fehle die erforderliche Feinfühligkeit, weil sie sich mit Vorname1 nicht über deren (oder gemeinsame) Probleme austauschen könne. Sie biete ihrer Tochter wegen eigener Unterdrückungserfahrungen in ihrer Entwicklungsphase (Zwangsheirat) kein Rollenmodell i. S. e. autonomieunterstützenden Umgangs mit ihren Bedürfnissen. Im Übrigen (d. h. hinsichtlich der Versorgung des Kindes, Förderkompetenz, Regel- und Grenzsetzung) bestünden allerdings keine Bedenken. Bei der in einer Stresssituation versetzten Ohrfeige handele es sich um einen einmaligen Vorfall.

Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters gelangt der Sachverständige allerdings mit fast identischer Begründung zu einem sehr ähnlichen Ergebnis: Diese sei auch bei ihm eingeschränkt. Auch der Vater habe Defizite im emotionalen Bereich, wobei allerdings - jedenfalls nach ursprünglicher Einschätzung des Sachverständigen - dessen neue Lebensgefährtin u.U. eine nutzbare Ressource darstellen könne, weil Vorname1 mit dieser „weibliche Geheimnisse“ besprechen könne. Im Übrigen seien beide Kindeseltern aber ausreichend bindungstolerant und kooperationsbereit mit Helfersystemen.

Soweit der Sachverständige deshalb, vor allem im Hinblick auf Vorname1s seinerzeit deutlich artikulierten Wunsch nach einem Aufenthalt im Haushalt des Vaters, aber auch auf die dort vorhandenen Ressourcen und dessen besondere Kooperationsfähigkeit zunächst einen Wechsel des Kindes zum Vater befürwortet hatte, ist dieser Einschätzung durch die Ereignisse der letzten Monate die Tatsachengrundlage entzogen worden, sie muss als überholt angesehen werden: Vorname1 selbst schätzt - ungeachtet ihres fortbestehenden Wunsches nach einem Aufenthalt in Stadt2 - ihr Verhältnis zu ihrer Mutter als (geringfügig) besser ein als das zu ihrem Vater; die Lebensgefährtin des Vaters scheint Vorname1 eher ornameabzulehnen, als sie zu unterstützen, von einer Bindung zwischen ihr und Vorname1 kann keine Rede sein. Schließlich wird die Kooperationsbereitschaft des Vaters mit den in Stadt2 installierten Helfersystemen vom Jugendamt inzwischen als vordergründig eingeschätzt, denn er nutze sie „nicht wie gedacht“. Die empfohlene Therapie war beim Vater in Stadt2 trotz des auf Dauer geplanten Aufenthalts des Kindes bei ihm noch nicht einmal in Vorbereitung. Der Vater hat gegenüber Vorname1 in Stresssituationen vielmehr cholerisch und laut reagiert. Konsequent hat Vorname1 beim Vater am 12. Mai 2022 auf die dort aufgetretenen Probleme in gleicher Weise reagiert wie bei ihrer Mutter - durch Flucht.

Daraus ergibt sich folgende Situation: Ein Aufenthalt des Vorname1s bei beiden Kindeseltern wird vom Sachverständigen zwar als latent gefährlich für das Kindeswohl eingeschätzt. Der Gefahr kann seinen Feststellungen zufolge allerdings durch geeignete Maßnahmen der Jugendhilfe und durch therapeutische Maßnahmen begegnet werden. Beide Eltern haben ihre Bereitschaft signalisiert, insoweit mit den Behörden zu kooperieren; faktisch dürften die Maßnahmen der Jugendhilfe vom Vater jedoch nicht in der vom Jugendamt intendierten Weise angenommen worden sein; auch wurde die erforderliche Therapie des Vorname1s während ihres Aufenthalts in Stadt2 nicht eingeleitet. Es ist vielmehr zu Auseinandersetzungen auch zwischen Vater und Tochter gekommen, schließlich hat Vorname1 auch in Stadt2 (über 3 Wochen hinweg) die Schule geschwänzt. Der Kindesvater hat vor diesem Hintergrund im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat seinem Wunsch Ausdruck verliehen, dass seine Tochter wieder zu ihrer Mutter nach Stadt1 zurückkehrt.

Die Kindesmutter dagegen, die Vorname1 Rückkehr zu ihr wünscht, hat nach Einschätzung des Jugendamts in der Vergangenheit stets erfolgreich mit der Behörde kooperiert; die im vergangenen Jahr eingeleiteten Jugendhilfemaßnahmen in Stadt1 sollten wegen der bereits erzielten Erfolge nach dem Wechsel des Vorname1s nach Stadt2 daher sogar eingestellt werden. Auch hat die Kindesmutter den Senat im Erörterungstermin erneut glaubhaft ihrer Kooperationsbereitschaft versichert, ferner deutlich gemacht, dass sie die Dringlichkeit einer therapeutischen Anbindung ihrer Tochter erkannt hat und diese - im Hinblick auf ihre eigenen positiven Therapie-Erfahrungen - auch zeitnah in Gang setzen wird und schließlich erkennen lassen, dass sie im Ernstfall auch einem Aufenthalt Vorname1s in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe zustimmen würde.

Über die oben geschilderten emotionalen Probleme hinausgehende Schwierigkeiten oder der Ausübung der elterlichen Sorge entgegenstehende negative Gesichtspunkte vermag der Senat dagegen auf Seiten der Kindesmutter nicht zu erkennen. Sie hat Vorname1 stets deutlich gemacht, dass ihre Tür ihr trotz aller Auseinandersetzungen offensteht und sie in Stadt1 willkommen ist. Soweit die Kindesmutter ihrer damals zwölfjährigen Tochter die Nutzung einer Handy-App mit pornografischen Inhalten untersagt hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass sie damit im Rahmen der ihr obliegenden Erziehungsgewalt über ihre Tochter eine erzieherisch richtige Maßnahme ergriffen hat. Fraglich ist allerdings, ob sie dies Vorname1 in anderer, ihrem Alter und ihrer Entwicklung besser entsprechender Weise hätte vermitteln können, als mit Vorwürfen und Negativ-Vergleichen mit von ihr generalisierend und abwertend als „Schlampen“ bezeichneten deutschstämmigen Mädchen. Diese Ausdrucksweise trägt sicher nicht zum Abbau der kulturell bedingten Probleme Vorname1s bei, die gerade mit ihrer türkischen Identität Probleme hat und sich offensichtlich die Freiheiten der von ihrer Mutter beschimpften deutschen Mädchen zu wünschen scheint. Von der Vorname1 auferlegten Pflicht zum Kopftuchtragen schließlich hat die Kindesmutter - anders wohl als die Lebensgefährtin und die Mutter des Kindesvaters, die genau diese aktuell eingefordert haben - wieder Abstand genommen.

Im Ergebnis zeigt sich damit, dass die Kindesmutter nicht nur bereit, sondern auch in der Lage ist, die gebotenen Maßnahmen zur Abwehr der latenten Kindeswohlgefährdung (Installation von SPFH und Erziehungsbeistandschaft, Beginn der Therapie) zu ergreifen und zeitnah umzusetzen, Bedenken gegen eine mit einem Aufenthalt Vorname1s in ihrem Haushalt verbundene Ausübung der elterlichen Sorge dagegen nicht bestehen. Die Notwendigkeit eines Entzugs der elterlichen Sorge erschließt sich bereits vor diesem Hintergrund nicht (vgl. § 1666a Abs. 2 BGB).

Hinzu kommt, dass der nach dem Scheitern des Stadt2-Aufenthalts infolge eines Sorgerechtsentzugs erforderliche dauerhafte Aufenthalt Vorname1s in einer Einrichtung der Jugendhilfe perspektivisch auch nicht zu einer Lösung der in ihrer Person liegenden Probleme (maladaptive Strategien, emotionale Vereinsamung) führen dürfte. Vielmehr hatte sich Vorname1 auch schon in der Inobhutnahme-Einrichtung Konflikten und Problemen im sozialen Bereich durch Vermeidung und Rückzug entzogen. Ein Entzug der elterlichen Sorge würde der Gefahr für das Kind daher prognostisch nicht entgegenwirken, wäre also auch unter diesem Aspekt nicht verhältnismäßig.

Als geeignete Maßnahmen der Jugendhilfe kommen aus Sicht des Senats vielmehr - von den Kindeseltern ohnehin befürwortet - die Installation einer Erziehungsbeistandschaft und die Aufstockung der bereits bestehenden sozialpädagogischen Familienhilfe in Betracht. Vor allem bis zum Beginn der erforderlichen Therapie des Kindes bietet sich die Erziehungsbeistandschaft gem. § 30 SGB VIII in Gestalt eines professionellen außerfamiliären Ansprechpartners für Vorname1s Probleme und als professioneller Begleiter ihres Autonomieprozesses an. Nach dem vom Gesetz vorgegebenen Aufgabenzuschnitt sind Gegenstand der Betreuung dabei insbesondere die folgenden, gerade in der vorliegenden Konstellation wesentlichen Aspekte (vgl. Norbert Struck/Thomas Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, Rn. 4 ff.):

- Beziehungen zwischen Eltern und Kindern/Jugendlichen,

- Identitätsbildung und Handlungskompetenzen,

- Schwierigkeiten in Schule, Ausbildung und Arbeit,

- andere soziale Bezüge des Kindes/Jugendlichen (z.B. Freundeskreis, Freizeit).

Im Hinblick auf den bei Rückkehr Vorname1s nach Stadt1 wohl anstehenden erneuten Schulwechsel und die gebotene therapeutische Anbindung einerseits, die Reintegration in die mütterliche Familie andererseits, scheint zur Unterstützung der Kindesmutter nach Einschätzung des Senats darüber hinaus die Intensivierung der bereits bestehenden sozialpädagogischen Familienhilfe sachdienlich.

Damit bleibt es im Ergebnis dabei, dass bereits angesichts der der hinreichend kooperationswilligen und -fähigen Kindesmutter zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung zur Verfügung stehenden Mittel (Jugendhilfe und Therapie) ein Entzug ihrer elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB nicht in Betracht kommt. Dies gilt aber auch im Hinblick auf die fehlende Verhältnismäßigkeit des mit dem Entzug der elterlichen Sorge verbundenen Herausnahme Vorname1s aus dem mütterlichen Haushalt, der angesichts der auch in der Person des Kindes selbst zu verortenden Probleme nicht zu einer Verbesserung seiner Lage führen würde. Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts war daher aufzuheben.

Darüber hinaus hat auch der in zweiter Instanz erstmals gestellte Antrag des Kindesvaters, ihm (in Abänderung der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 aus dem Jahre 2014) die elterliche Sorge für Vorname1 zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter zurück zu übertragen, Erfolg. Angesichts der Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstands in familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren begegnet die erstmalige Anbringung des Begehrens im Beschwerdeverfahren keinen verfahrensrechtlichen Bedenken (vgl. Kischkel NZFam 2022, 107).

In der Sache gilt, dass sich die Abänderung einer ursprünglich nach § 1671 Abs. 1 und 2 BGB getroffenen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung - hier der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1. vom 3.3.2014, Az. … - nach § 1696 Abs. 2 BGB richtet. Im Interesse der Erziehungskontinuität kommt danach eine Änderung der bisherigen Regelung, d. h. der Übertragung der elterlichen Sorge für Vorname1 zur alleinigen Ausübung auf die Kindesmutter, nur aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen in Betracht. Diese liegen in Form des zwischen den Kindeseltern inzwischen wieder erzielten Einvernehmens über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vor. Zwar räumt der Wortlaut des § 1696 BGB den Eltern grundsätzlich kein Recht zur Bestimmung der elterlichen Sorge ein (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1696 Rn. 3 ff. 10). Das Festhalten an diesem Wortlaut führt jedoch zu einem Wertungswiderspruch zu § 1671 Abs. 1 und 2 BGB. Denn bei einer Erstentscheidung nach § 1671 Abs. 1 und 2 BGB hat ein übereinstimmender Elternwille in der Regel Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung (Grüneberg/Götz, aaO.). Eine am Kindeswohl orientierte inhaltliche Überprüfung der Elternvereinbarung findet nur statt, wenn Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls durch Sorgerechtsmissbrauch oder Kindesvernachlässigung bestehen. Dieses im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes stärker verankerte Elternbestimmungsrecht muss sich konsequenter Weise mit der Folge auf die Anwendung des § 1696 BGB auswirken, dass auch ein elterlicher Konsens zu Gunsten einer Änderung einer nach § 1671 Abs. 1 oder 2 BGB getroffenen (Erst-) Entscheidung zumindest nicht gänzlich unbeachtlich sein kann (so auch OLG Hamm NJOZ 2016, 1915 Rn. 7; OLG Brandenburg NZFam 2017, 811 [zum Umgang]; OLG Dresden FamRZ 2002, 632; Staudinger/Coester, BGB (2019), § 1696 Rn. 71; Grüneberg/Götz, aaO., Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge geht, weil die Änderung elterlicher Alleinsorge in ein gemeinsames Sorgerecht regelmäßig nicht die Lebens- und Erziehungskontinuität für das Kind und damit nicht die zentralen Schutzgüter des § 1696 Abs.1 S. 1 BGB beeinträchtigt (so Staudinger/Coester, aaO., Rn. 77).

Maßstab für die Entscheidung des Senats ist daher nur die Frage, ob der Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge Kindeswohlaspekte, vor allem der Kindeswille, entgegenstehen (MüKoBGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1696 Rn. 38 mwN.). Vorliegend bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch Kindesmutter und -vater. Ein Anlass, der Kindesmutter die elterliche Sorge für Vorname1 vorzuenthalten besteht - wie oben ausführlich dargelegt - nicht. Der Kindesvater hat sich wegen der zuletzt vor 9 Jahren ausgeübten häuslichen Gewalt therapeutisch anbinden lassen; nach dem Dafürhalten des zuständigen Stadt2er Jugendamts ist er nunmehr sogar zur Erziehung Vorname1s in seinem Haushalt geeignet und damit erst Recht zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge mit der Kindesmutter. Dies ist ihm im Übrigen auch bei den beiden zu ihm zurückgekehrten älteren Brüdern Vorname1s gelungen. Die Kindesmutter unterstützt ferner den - angesichts der damit entfallenden Möglichkeit Vorname1s, ihre Eltern gegeneinander auszuspielen, als kindeswohlzuträglich anzusehenden - Wunsch des Vaters. Schließlich kooperieren die Eltern miteinander und stehen im regelmäßigen Austausch. Zur Erleichterung der praktischen Ausübung der gemeinsamen Sorge im Alltag beabsichtigt der Kindesvater zudem, der Mutter eine umfassende Vollmacht zu erteilen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine der Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gesichtspunkte zu erkennen.

Insbesondere steht dem auch Vorname1s Wille nicht entgegen. Zwar wünscht sie sich einen weiteren Aufenthalt in Stadt2, würde aber auch eine Rückkehr nach Stadt1. hinnehmen. Vor allem aber bezeichnet sie ihr Verhältnis zu beiden Eltern - mit leichten Vorteilen auf Seiten der Mutter - als gut. Bedenken gegen eine weitere bzw. künftig gemeinsame Ausübung der Sorge für sie durch ihre Eltern lassen sich ihren Äußerungen nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Eine Auferlegung von Gerichtskosten auf die Kindeseltern ist angesichts des im Ergebnis aufzuhebenden Entzugs der elterlichen Sorge durch das Familiengericht nicht veranlasst. Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, besteht nicht.

Der Verfahrenswert war gemäß §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamGKG mit 4.000 € zu bestimmen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.

Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO.