Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.08.2022 – 26 Sch 2/22

ECLI:DE:OLGHE:2022:0819.26SCH2.22.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für diese gestellte Antrag, den unter dem 14.09.2021 per Beschluss erlassenen Schiedsspruch des obersten Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland, bestehend aus A als Präsident und den Mitschiedsrichtern B, C, E und F, mit dem Aktenzeichen …, durch den die Antragsgegner u.a. gesamtschuldnerisch zur Tragung der Verfahrenskosten i.H.v. 80 % verurteilt worden sind, für vollstreckbar zu erklären, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 591,38 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Tenor bezeichneten angeblichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben mit Schriftsatz vom 17.02.2022 den aus dem Tenor ersichtlichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs gestellt.

Auf eine von den Antragsgegnern erhobene Rüge des Mangels der Vollmacht der angeblichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben diese mit Schriftsatz vom 11.04.2022 eine (Fax-) Kopie einer unterzeichneten Vollmachtserklärung (Anlage AS 4) vorgelegt, auf die anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25.05.2022 darauf hingewiesen, dass die Vorlage einer (Fax-) Kopie für den gemäß § 80 S. 1 ZPO zu erbringenden Nachweis einer Prozessvollmacht nicht ausreichend sein dürfte. Im Folgenden hat der Senat der Antragstellerin mit Beschluss vom 14.07.2022 zur Vorlage einer Original-Prozessvollmacht eine Frist von 2 Wochen gesetzt und darauf hingewiesen, dass die Kosten des Verfahrens im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs den für die Antragstellerin aufgetretenen anwaltlichen Vertretern aufzuerlegen sein dürften.

Die Antragstellerin hat sich zu den Hinweisen des Senats jeweils nicht geäußert und keine Original-Prozessvollmacht vorgelegt.

II.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten Beschlusses des obersten Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland zuständig, weil die in der Antragsschrift als Schiedsspruch qualifizierte Entscheidung in Frankfurt am Main ergangen ist.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Antragstellerin auf die von den Antragsgegnern gemäß § 88 Abs. 1 ZPO erhobene Rüge des Mangels der Prozessvollmacht eine schriftliche Prozessvollmacht ihrer angeblichen Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen hat. Gemäß § 80 S. 1 ZPO erfordert der Nachweis der Prozessvollmacht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Es bedarf dazu in der Regel der Vorlage des Originals der Prozessvollmacht (vgl. Toussaint, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 80 Rn. 17 m.w.N.). Die vorgelegte (Fax-) Kopie einer unterzeichneten Vollmachtserklärung ist zur Erfüllung der Nachweisanforderungen nicht ausreichend, da bereits nicht feststellbar ist, dass den angeblichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ein Original der Vollmachtserklärung vorliegt. Die vorgelegte Kopie ist - soweit ersichtlich - lediglich eine Kopie einer den angeblichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ihrerseits nach dem Faxaufdruck erst nach der Antragstellung lediglich per Fax übermittelten Erklärung.

Die Kosten des Verfahrens sind nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip (vgl. dazu Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 88 Rn. 11; Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 88 Rn. 14 f.; BGH, NJW-RR 2009, 333, 335; BGH, NJW 1993, 1865) demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzulegen, der das Auftreten des falschen Vertreters veranlasst hat, also gegebenenfalls auch dem (vollmachtslosen) Vertreter selbst.

Nach diesem Maßstab haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, da sie das Verfahren mit der Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung veranlasst haben. Demgegenüber ist kein Veranlassungsbeitrag der Antragstellerin feststellbar, der es rechtfertigen könnte, ihr die Kosten des erfolglos gebliebenen Verfahrens aufzuerlegen. Die vorgelegte (Fax-) Kopie einer Vollmachtserklärung ist ohne einen ergänzenden Vortrag weder ausreichend, um feststellen zu können, dass der ursprüngliche Antrag von einer zur Vertretung der Antragstellerin berechtigten Person veranlasst wurde, noch ergibt sich aus ihr ohne Weiteres, dass eine solche Person die Prozessführung nachträglich genehmigt hat. Es fehlt insbesondere an jeglicher Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass ein der vorgelegten (Fax-) Kopie entsprechendes Original überhaupt existiert und von einer zur Vertretung der Antragstellerin berechtigten Person unterschrieben oder in sonstiger Weise autorisiert worden ist.

Es kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Fallkonstellation, in der schon eine der vertretenen Partei zurechenbare Veranlassung des Verfahrens nicht feststellbar ist, eine Veranlasserhaftung des vollmachtlosen Vertreters nur in Betracht kommt, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2009, 333, 335; BGH, NJW 1993, 1865). Denn es fehlt trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auf eine mögliche Kostentragungspflicht der angeblichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin jeglicher Vortrag zu einer - sei es auch nur formlosen - Veranlassung des Verfahrens durch eine für die Antragstellerin handelnde Person. Es kann daher nach Überzeugung des Senats die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die angeblichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Mangel ihrer Vollmacht schon bei der Antragstellung kannten.

Die angeblichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin werden durch die ausgesprochene Verpflichtung zur Kostentragung auch nicht unbillig belastet, da es ihnen unbenommen bleibt, die Antragstellerin - falls diese das Verfahren veranlasst hat - auf Freistellung von den Prozesskosten oder deren Erstattung in Anspruch zu nehmen.

Es bedarf nach Ermessen des Senats keiner mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und die Kostenentscheidung. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO obligatorisch durchzuführen, da wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO von vornherein nicht in Betracht kommen.

Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der Höhe der Anwaltskosten, deren Erstattung die angeblichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach der im Beschluss des obersten Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland getroffenen Kostengrundentscheidung mit ihrem Schreiben vom 08.10.2021 (Anlage AS 3) von dem Antragsgegner zu 1. beansprucht haben.