Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.08.2022 – 11 SV 26/22

ECLI:DE:OLGHE:2022:0825.11SV26.22.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Hersfeld, 6. Juli 2022, 10 C 198/22 (10), Beschluss

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Bad Hersfeld.

Gründe

I.

Die Klägerin hat unter dem 10.11.2021 beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (sog. SmallClaimsVO) beantragt, in dem sie die Beklagte auf Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollte.

Nach Zustellung des Antrags hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Verfügung vom 14.01.2022, Bl. 16 d.A., nach einer Rüge der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zweifelhaft sei, weil die SmallClaimsVO gemäß ihres Art. 2 I 2 (Steuersachen) nicht anwendbar sei. Die Klägerin hat daraufhin um Übermittlung der Sache an das Amtsgericht Bad Hersfeld gebeten. Mit Beschluss vom 01.04.2022 hat sich das Amtsgericht Frankfurt am Main für örtlich unzuständig erklärt und die Sache gem. § 281 I 1 ZPO an das für den Sitz der Beklagten zuständige Amtsgericht Bad Hersfeld verwiesen.

Mit Beschluss vom 06.07.2022, Bl. 32 f. d.A., hat sich das Amtsgericht Bad Hersfeld ebenfalls für unzuständig erklärt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die nach der SmallClaimsVO angestrengte Klage sei mangels Anwendbarkeit der Verordnung als unzulässig abzuweisen. Dafür sei weiterhin das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig; eine Verweisung sehe die SmallClaimsVO nicht vor. Mit Verfügung vom 06.7.2022, Bl. 31R d.A., hat das Amtsgericht Bad Hersfeld die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main, als auch das Amtsgericht Bad Hersfeld für örtlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist.

III.

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Bad Hersfeld.

Dies folgt aus dem gem. § 281 II 4 ZPO für das Amtsgericht Bad Hersfeld bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Die Bindungswirkung greift nur in Fällen willkürlicher Verweisungsbeschlüsse nicht durch. Eine solche Willkür liegt nicht vor.

1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bad Hersfeld mangelt es der Verweisung nicht deshalb an einer gesetzlichen Grundlage, weil die SmallClaimsVO selbst keine Verweisung vorsieht.

a) Fällt eine nach der SmallClaimsVO erhobene Klage nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, so hat das Gericht den Kläger darüber gem. Art. 4 III SmallClaimsVO zu unterrichten. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin nicht zurück, so verfährt das Gericht mit ihr nach Maßgabe des Verfahrensrechts des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, im Streitfall also nach dem deutschen Prozessrecht. § 1097 II ZPO bestimmt für diesen Fall, dass das Verfahren dann ohne Anwendung der Verordnung fortgeführt wird. Die Klage ist danach nicht mangels Anwendbarkeit der Verordnung als unzulässig abzuweisen, sondern im ordentlichen Verfahren nach Maßgabe der Zivilprozessordnung zu bescheiden. Dies eröffnet auch die Verweisung nach § 281 I ZPO. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Sache ausweislich des Verweisungsbeschlusses im Anschluss an seinen Hinweis in Übereinstimmung mit diesen Regelungen als Zivilsache nach deutschem Prozessrecht behandelt.

b) Die Vertretbarkeit der Einordnung des Streitfalls als Steuersache im Sinne des Art. 2 I 2 SmallClaimsVO ist vom Senat nicht zu prüfen. Denn die Überleitung ins ordentliche Verfahren ist nicht anfechtbar und daher als gegeben hinzunehmen.

Ob der Wechsel der Verfahrensart schon nach der Verordnung nicht rechtsmittelfähig ist oder die Mitgliedsstaaten an der Begründung eines Rechtsmittelzuges nicht gehindert sind, ist umstritten. Jedenfalls aber sieht das deutsche Recht kein Rechtsmittel vor, insbesondere ist die sofortige Beschwerde mangels Ablehnung eines Antrags nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/M. Peiffer, 65. EL Mai 2022, VO (EG) 861/2007 Art. 4).

2. Steht aber die Fortführung des Verfahrens nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen der ZPO fest, ist die Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, mangels Anwendbarkeit der SmallClaimsVO sei auch seine Zuständigkeit nach § 51 Nr. 1 Justizzuständigkeitsverordnung zu verneinen und zuständig sei das (Amts-) Gericht des allgemeinen Gerichtsstands, mithin das Amtsgericht Bad Hersfeld (§§ 12, 17 ZPO), nicht willkürlich.