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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.10.2022 – 24 U 119/21

ECLI:DE:OLGHE:2022:1012.24U119.21.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 14. Juni 2021, 24 U 119/21, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.6.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird auf 16.734,04 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Widerruf eines Kfz.-Finanzierungs-Darlehens.

Die Parteien schlossen am 17.5.2013 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw Modell1 durch den Kläger. Fahrzeugpreis und Nettodarlehensbetrag beliefen sich auf 24.100,00 €. Es wurde eine Zahlung von 48 monatlichen Raten zu je 521,63 € ab dem 10.7.2013 vereinbart.

Das Verbraucherdarlehen wurde konfliktfrei am 10.7.2017 vollständig zurückgeführt. Am 2.9.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger meint, sein Widerruf sei wirksam und rechtzeitig erfolgt. Er erhält die erteilten Pflichtangaben für unvollständig bzw. fehlerhaft und meint, die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 14.6.2021 (Bl. 239 - 244 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.038,24 € abzüglich 8.304,20 € Wertverlust nebst Zinsen zu zahlen und einen Annahmeverzug der Beklagten festzustellen (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 15.7.2021, Bl. 270 - 352 d. A.). Er rügt, die Widerrufsinformation sei nicht gesetzmäßig erfolgt und Pflichtangaben seien mangelhaft. Ergänzend wird auch auf den Klägerschriftsatz vom 30.11.2021 (Bl. 471 - 490 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 27.9.2021, Bl. 400 - 465 d. A.) und beantragt Berufungszurückweisung.

Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 525 Satz 1, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 25.8.2022 (Bl. 588 - 592 d. A.) mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Auch die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 27.9.2022 (Bl. 603 - 620 d. A.) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Zwar war die Kaskadenverweisung in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation (Bl. 38 oben d. A.) nicht klar und verständlich. Es wirkt sich aber auch nicht aus, dass der Verzugszinssatzsatz am Tage des Vertragsschlusses 17.5.2013 (Bl. 35 d. A.) nicht angegeben ist.

Denn die Leistungsklage ist derzeit unbegründet. Der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Insofern wird auf Seite 3 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25.8.2022 (Bl. 590 Mitte d. A.) verwiesen. Das Herausgabeangebot des Klägers im Schriftsatz vom 30.11.2021 (Bl. 471 unten d. A.) war unzureichend.

Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, kam es hierauf aber auch nicht an. Denn das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers nach Widerruf über 3 Jahre nach Vollbeendigung des Vertrages jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt war.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, dass das zitierte Urteil des EuGH vom 9.9.2021 den Kläger zu keinem günstigeren Ergebnis führt. Auch nach Ansicht des EuGH kann bei vollbeendeten Vertragsverhältnissen ein Widerruf nicht mehr erfolgen. Im deutschen Recht liegt dem Rechtsmissbrauchseinwand eine ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilende Einzelfallentscheidung zugrunde und auch das Zeitmoment ist vorliegend gegeben.

Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Einer Zulassung der Revision oder Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.

Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63, 47 f. GKG, 3 ff. ZPO.

Der in der Berufungsinstanz erhobene Leistungsantrag beläuft sich abzüglich Wertminderung auf 16.734,04 €. Dies ist der zweitinstanzliche Streitwert. Der zusätzliche Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen Wert, der Freistellungsantrag hinsichtlich außergerichtlicher Anwaltskosten ebenso wenig.

Vorausgegangen ist unter dem 25.08.2022 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf 16.734,04 € festzusetzen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Widerruf des Klägers vom 2.9.2020 hinsichtlich des am 17.5.2013 geschlossenen und am 10.7.2017 vollständig zurückgezahlten Verbraucherdarlehens führt den Kläger nicht zum gewünschten Erfolg.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie richtlinienkonform dahin auszulegen, dass ein Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ in der Widerrufsinformation (Seite 5 des Darlehensvertrages, Anlage K1, Bl. 38 oben d. A.) auch in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben wegen der hiermit verbundenen Kaskadenverweisung auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht klar und verständlich im Sinne dieser Norm ist (BGH NJW 2021, 307, Rn. 13 ff.).

Zwar verweist der Kläger zudem zu Recht darauf, dass die Angaben unter Ziffer VIII. 2. auf Seite 2 des Darlehensvertrages (Bl. 35 links oben d. A.) zur Verzugszinssatzhöhe nach aktueller Rechtsprechung unzureichend sein dürften (vgl. BGH VersR 2022, 885).

Jedoch kann vorliegend offenbleiben, ob zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eingreift. Denn der vom Kläger verfolgte Klageanspruch auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist mangels Annahmeverzuges derzeit unbegründet. Der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dies setzt allerdings voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug ist (BGH, Az. XI ZR 179/21, beckRS 2022, 9844, Rn. 14 m.w.N., beck-online). Dies ist hier nicht der Fall.

Dies alles kann auch dahinstehen, da das Landgericht zutreffend entschieden hat, dass ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt war. Der am 17.5.2013 auf eine Laufzeit von 48 Monaten geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag wurde am 10.7.2017 vollständig zurückgezahlt. Der erst am 2.9.2020 erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung war verwirkt. Umstands- und Zeitmoment sind erfüllt, insofern wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 14.6.2020 (Bl. 241 - 244 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat seinen Widerruf mehr als 7 Jahre nach Vertragsschluss erklärt und mehr als 3 Jahre nach vollständiger konfliktfreier Vertragsbeendigung. Das Vertrauen der Bank auf ein Unterbleiben des Widerrufs ist schutzwürdig. Der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, kann vom Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigt werden (BGH NJW 2018, 1390). Der Kläger hat mit der Entgegennahme des Fahrzeugbriefes und vorbehaltloser jahrelanger Nutzung bekräftigt, sich vertragsgemäß zu verhalten und derart wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügen zu wollen. Die Beklagte hat damit erkennbar auf eine Vollbeendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Kläger vertraut und durfte dies auch. Vor diesem Hintergrund ist das widersprüchliche Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich.

Hierbei ist dem Kläger auch der Verweis auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH nicht behilflich. Der EuGH hat selbst judiziert, dass bei vollbeendeten Vertragsverhältnissen ein Widerruf nicht mehr erfolgen kann, zumal der Zweck des Widerrufs obsolet geworden ist. Es besteht auch kein Substrat mehr, an dem ein Widerruf anknüpfen könnte. Zum anderen trifft der Verweis auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2021 (Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20; NJW 2022, 40) den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht, weil es dort um noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ging und der EuGH sich zu einer - verneinten - zeitlichen Beschränkung des Widerrufsrechts äußerte. Im deutschen Recht liegt dem Einwand des Rechtsmissbrauchs indes eine - ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilende - Beurteilung des Einzelfalles zugrunde, die ein zusätzliches Umstandsmoment zugrunde zu legen hat. Diese Prüfung führt zu dem oben dargestellten Ergebnis. Ein gänzlicher Vorabausschluss eines Rechtsmissbrauchseinwandes schiede ohnehin bereits deshalb aus, weil eine derartige Herangehensweise mit dem deutschen ordre public unvereinbar wäre (Senatsbeschluss v. 26.4.2022, Az. 24 U 143/21, Seiten 2 f.).

Der Senat erwägt keine Revisionszulassung oder Vorlage an den EuGH. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.

Aus Gründen der Kostenschonung möge der Kläger daher innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist auch die Rücknahme der Berufung erwägen.