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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.11.2022 – 3 U 127/22

ECLI:DE:OLGHE:2022:1122.3U127.22.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 12. April 2022, 2-07 O 97/21, Urteil

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.4.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-07 O 97/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von den Klägern zu je 1/2 zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 17.10.2022 (Bl. 349 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 273 ff. d.A.) verwiesen. Die Kläger haben sich trotz Ablaufs der zur Stellungnahme gesetzten Frist nicht mehr zum Hinweisbeschluss geäußert.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.4.2022, Az. 2-07 O 97/21, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 23.907,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.10.2022 (Bl. 349 ff. d.A.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

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(Vorausgegangen ist am 17.10.2022 folgender Hinweis - die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 12.4.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-07 O 97/21) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte im Wesentlichen auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung eines Immobilienbankdarlehens in Anspruch.

Die Kläger vereinbarten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend Beklagte) im Jahr 2014 einen Immobiliardarlehensvertrag (Vertragsnummer ...) über einen Darlehensbetrag von 243.000,- €. Wegen des konkreten Inhalts der Vertragsurkunde wird auf die Anlage K1 Bezug genommen, insbesondere auch auf die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung. Das Darlehen wurde vertragsgemäß an die Kläger ausgezahlt, diese bedienten in der Folgezeit die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen.

Unter dem 12.08.2020 erklärten die hiesigen Prozessbevollmächtigten im Auftrag der Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.

Die Kläger verkauften in der Folgezeit das Grundstück und der Darlehensvertrag wurde vorzeitig beendet. Die Beklagte übersandte in diesem Zusammenhang an die Kläger eine „Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung" (Anlage K 4) als ein bis zum 18.1.2021 befristetes Angebot, in welchem die Beklagte die ausstehende Darlehenssumme in Höhe von 227.843,57 €, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.826,68 € sowie eine Gebühr für die grundbuchrechtliche Erklärung in Höhe von 81,20 € auswies. Diese Vereinbarung trug die Unterschrift der Beklagten vom 18.12.2020. Unter dem 8.1.2021 überwies der von den Klägern beauftragte Notar nach Verkauf des Grundstücks und Eingang des Kaufpreises auf das Konto der Kläger bei der Beklagten den von dieser insgesamt in der Vereinbarung benannten Betrag.

Nach Aufforderung der Beklagten schickten die Kläger an die Beklagte unter dem 28.1.2021 die „Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung" zurück, allerdings mit Abänderungen, nach denen die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. In der rückgesandten Urkunde erfolgten zudem Streichungen in dem Vertragstext.

Nachdem die Beklagte eine Rückabwicklung des Vertrags ablehnte, haben die Kläger erstinstanzlich im Wesentlichen die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Sie haben die Auffassung vertreten, ihr Widerruf sei wirksam, insbesondere rechtzeitig erfolgt. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und daher unwirksam, so dass die Widerrufsfrist nicht begonnen habe. Die Beklagte könne sich aufgrund der gewählten abweichenden Gestaltung nicht auf den Schutz der Musterverordnung beziehen, die Belehrung verstoße gegen die auch für Immobiliendarlehen geltenden europäischen Vorgaben, sie sei inhaltlich unzureichend und weise Fehler auf, es fehle eine ordnungsgemäße Belehrung über die Widerrufsfrist, über verbundene Geschäfte, über Widerrufsfolgen und Zusatzvereinbarungen, außerdem habe die Beklagte notwendige Pflichtangaben nicht erteilt. Ferner fehle es an der wirksamen Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass diese entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden dürfe. Schließlich haben die Kläger gemeint, sie hätten den Darlehensvertrag wirksam gemäß § 490 Abs. 2 BGB gekündigt. Der wichtige Grund liege in der Veräußerung der durch das Darlehen finanzierten Eigenimmobilie und dem an die Beklagte geflossenen Kaufpreis. Die Klägerpartei habe daher kein Interesse mehr am Fortbestand des Darlehensvertrages gehabt und habe diesen aus wichtigem Grund kündigen können. Eine wirksame Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsbeendigung sei nur mit den von Klägerseite erklärten Vorbehalten in der Annahmeerklärung zustande gekommen, eine konkludente Annahme durch die notariell veranlasste Geldüberweisung könne nur verneint werden.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und darauf hingewiesen, das damals geltende Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.2 EGBGB verwendet zu haben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß nach den damals geltenden gesetzlichen Vorgaben erteilt und alle geschuldeten Pflichtangaben erteilt zu haben. Soweit sich die Kläger auf die unzureichende Darstellung der Vorfälligkeitsberechnung im Darlehensvertrag beziehen, hat die Beklagte die Auffassung geäußert, dass diese für Immobiliardarlehen zur damaligen Zeit nicht geschuldet gewesen sei. Schließlich hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die Parteien sich im Rahmen der Vereinbarung zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bereits abschließend und verbindlich vertraglich geeinigt hätten, d.h. von einer konkludenten Einigung bereits mit Überweisung des geforderten Geldbetrages auszugehen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach stehe den Klägern gegenüber der Beklagten kein Anspruch zu. Der von ihnen erstmals am 12.8.2020 erklärte Widerruf sei unwirksam, weil er verfristet sei. Der Vertrag enthalte eine Widerrufsbelehrung, die in ihrem Inhalt der damals geltenden Musterverordnung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspreche. Damit könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung dieser Musterverordnung berufen. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion stehe das Urteil des EuGH v. 26.3.2020 nicht entgegen, wie der BGH bereits entschieden habe. Auch die Pflichtangaben seien im notwendigen Umfang richtig erteilt. Zu Unrecht monierten die Kläger das Fehlen der Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Die in § 491a Abs. 1-3 BGB geregelten vorvertraglichen Informationspflichten gölten zwar grundsätzlich auch für lmmobiliardarlehensverträge. Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. hätten bei Immobiliardarlehensverträgen aber zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gemäß § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten gegolten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB a.F. seien nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend gewesen. Damit habe schon keine Pflicht der Beklagten zur Angabe der Berechnung eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung bestanden. Die Kläger könnten sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht darauf berufen, durch den Text der Musterbelehrung fehlerhaft über die Dauer der Widerrufsfrist und die Folgen eines Widerrufs informiert worden zu sein. Den Klägern stehe gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Rückerstattung der durch den Notar geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung wegen eines Verstoßes gegen § 502 BGB zu. Denn hier habe der streitgegenständliche Darlehensvertag aus dem Jahr 2010 datiert, so dass nach den Voraussetzungen der § 502, 503 BGB a.F. (gültig zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016) im Fall der Immobiliardarlehen keine Auskunft über die konkrete Berechnungsmethode für etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen geschuldet gewesen sei. Damit habe im Jahr 2010 schon keine Pflicht der Beklagten zur Angabe der Berechnung eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung bestanden. Im Übrigen stehe der Beklagten auch im Fall der von Klägerseite geltend gemachten Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu. Die Kläger hätten sich zur Zahlung der hier streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Vertragsbeendigung wirksam vertraglich verpflichtet. Die Beklagte habe die Konditionen, unter denen sie mit der vorzeitigen Vertragsaufhebung einverstanden gewesen sei, in dem schriftlichen Angebot an die Kläger vom 19.12.2020 ausdrücklich benannt. Dieses Angebot hätten die Kläger angenommen, als der von ihnen beauftragte Notar die Zahlung innerhalb der im schriftlichen Angebot der Beklagten benannten Frist in der geltend gemachten Höhe auf das entsprechende Konto der Kläger bei der Beklagten eingezahlt und somit den Vertrag abgelöst habe. Diese Zahlung sei durch die Kläger veranlasst und ohne einen Vorbehalt auf das bekannte Zahlungsverlangen der Beklagten in ihrem Angebotsschreiben zur vorzeitigen Vertragsauflösung erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläger nicht selbst die Zahlung tätigten, da der Notar offenkundig einzig in ihrem Auftrag gehandelt habe und die von der Beklagten aufgelisteten Zahlungsansprüche auf dem Konto der Kläger bei der Beklagten in der gesamten Höhe ausgeglichen habe. Ein Handeln des Notars außerhalb seines Auftrags hätten die Kläger nicht behauptet. Eine Einigung über eine einvernehmliche vorzeitige Tilgung ohne Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung lasse sich nicht feststellen. Den Klägern stehe aus den gleichen Gründen kein Recht auf Rückzahlung der bereits vorbehaltlos geleisteten Bearbeitungsgebühr für die grundbuchrechtliche Erklärung (zur Herausgabe der Sicherheiten) zu. Auch sie entspreche der konkludenten Einigung durch Zahlung auf der Grundlage des Angebotsschreibens der Bank vom 18.12.2020.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Sie machen geltend, dass das Landgericht rechtsirrig davon ausgehe, dass der Beklagten die Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund einer Kündigung zustehe. An einer wirksamen Kündigung fehle es hier jedoch. Vielmehr sei das Vertragsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag vom 28.1.2021 beendet worden. Die nachfolgende Kündigung der Kläger vom 29.1.2021 habe nicht mehr wirksam werden können, da bereits Erfüllung eingetreten gewesen sei. Eine Vereinbarung über eine vorzeitige Vertragsaufhebung vom 18.12.2020 sei nicht zustande gekommen, denn die Kläger hätten das Angebot der Beklagten nicht angenommen. Sie hätten keine eigene Willenserklärung abgegeben und eine Stellvertretung durch den Notar sei nicht erfolgt. Auch der Notar habe keine Willenserklärung abgegeben, indem er den Ablösebetrag einfach nur ausgekehrt habe, ohne dass es eine separate Anweisung der Kläger hierzu gegeben habe. Vielmehr habe sich schon aus dem notariellen Vertrag selbst ergeben, wohin der Ablösebetrag gezahlt werden sollte. Im Übrigen hätten die Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht dazu bereit gewesen seien, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Schon in dem Widerrufsschreiben vom 12.08.2020 hätten sie dies ausdrücklich erklärt und diese Aussage später nochmals wiederholt. Auch aus der Vereinbarung vom 28.1.2021 seien die Kläger nicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Die Kläger hätten in das Angebot der Beklagten handschriftlich eingetragen, dass eine Zahlung der Vorfälligkeit nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Außerdem hätten sie die beiden Absätze betreffend die Vorfälligkeitsentschädigung durchgestrichen. Hierdurch hätten die Kläger der Beklagten ein neues Angebot unterbreitet, das diese dadurch angenommen habe, dass sie den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 251.751,45 € behalten und diesen nicht zurücküberwiesen habe und auch nicht an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten festgehalten habe.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.4.2022, Az. 2-07 O 97/21, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 23.907,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Kläger, nachdem das Landgericht in seinem Tatbestand festgehalten habe, dass die Kläger die Zahlung an die Beklagte veranlasst hätten und die Kläger keinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt hätten, im Berufungsverfahren nicht damit gehört werden könnten, dass der Notar bei Auskehr des Ablösebetrages nicht im Auftrag der Kläger tätig gewesen sei. Soweit die Kläger sich nunmehr darauf berufen, keine Kündigung ausgesprochen zu haben, sei dies in der Klageschrift noch anders dargestellt worden. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

II.

1) Die Berufung ist zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2) In der Sache hat sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 23.907,88 € nebst Zinsen oder auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu.

a) Dass die Kläger unter dem Gesichtspunkt des von ihnen erklärten Widerrufs keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte haben, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt und auch, dass die Beklagte nicht wegen Verstoßes gegen § 502 BGB haftet. Nachdem die Kläger mit ihrer Berufung insoweit keinen Rechtsfehler rügen, erscheinen nähere Ausführungen zu diesen - seitens des Landgerichts im Wesentlichen zutreffend bearbeiteten - Problematiken entbehrlich.

b) Den Klägern stehen auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten keine Ansprüche auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB gegen die Beklagte zu; denn die Beklagte hat auch den in Höhe von 23.907,88 € gezahlten Betrag mit Rechtsgrund erlangt.

Insbesondere waren die Kläger der Beklagten gegenüber zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.826,68 € verpflichtet.

aa) Der Senat neigt dazu, der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, wonach die Kläger das Angebot der Beklagten vom 18.12.2020 angenommen haben, das sowohl die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.826,68 € als auch eine Gebühr in Höhe von 81,20 € für die grundrechtliche Erklärung vorsieht. Die Annahmeerklärung liegt darin, dass die Kläger den Notar dazu veranlasst haben, den von der Beklagten geforderten Ablösebetrag, der das Vorfälligkeitsentgelt und die Gebühr für die grundrechtliche Erklärung enthält, innerhalb der Annahmefrist an die Beklagte auszuzahlen und der Notar dem nachgekommen ist. Das durfte die Beklagte als Annahmeerklärung verstehen.

Es mag sein, dass es sich bei der Zahlung um einen Realakt handelt. Die Vornahme von bloßen Realakten kann aber über Zurechnungsnormen auch Auswirkungen auf den Vertretenen haben und dessen Haftung begründen. Eine entsprechende Verhaltenszurechnung kann zwar nicht über § 164 BGB bewirkt werden; vielmehr bedarf es dazu Zurechnungsnormen wie § 278 BGB oder § 31 BGB (BeckOGK/Huber, 1.11.2021, BGB § 164 Rn. 5).

Dass die Kläger das Handeln des Notars veranlasst haben, ist offensichtlich und ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag. Sie haben mehrmals, zuletzt in der Berufungsbegründung eingeräumt, den Notar im Vertrag bereits angewiesen zu haben, den von der Beklagten geforderten Ablösebetrag auf das angegebene Konto zu überweisen. Damit haben die Kläger den Notar zum Erfüllungsgehilfen zwecks Erklärung der Annahme des Angebots der Beklagten bestimmt. Einer "nochmaligen separaten Anweisung" bedurfte es dafür nicht und ebenso wenig der Kenntnis des Notars von der Vereinbarung vom 18.12.2020. Der Beklagten wurde im engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser Zahlung auch keine anderslautende Erklärung übermittelt, der sie hätte entnehmen können, dass die Zahlung einen anderen Zweck als den aus Sicht der Beklagten offensichtlichen verfolgt. Seitdem von der Beklagten nicht akzeptierten Widerruf waren schon mehr als 4 Monate vergangen. Nachdem die Kläger das von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentgelt vollständig und vorbehaltlos zahlten, durfte die Beklagte annehmen, dass die Kläger an ihrer früher geäußerten Ansicht, insoweit der Beklagten nichts zu schulden, nicht mehr weiter festgehalten haben und dass ihnen vielmehr zwecks Durchführung des Verkaufs an einer reibungslosen Abwicklung gelegen war.

Nachdem auf dieser Weise eine Einigung zustande gekommen ist, ist es unerheblich, dass die Kläger rund 3 Wochen später erklärt haben, nun doch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu wollen.

bb) Selbst, wenn man entgegen der unter aa) vertretenen Auffassung das Zustandekommen einer Vereinbarung verneinen sollte, so ergäbe sich der Anspruch der Beklagten auf das Vorfälligkeitsentgelt aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Ohne Vereinbarung über eine Aufhebung und Ablösung des Darlehens entfaltet die seitens der Kläger ausgesprochene Kündigung ihre Wirkung, was zu der Rechtsfolge führt, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die von der Berufung in diesem Zusammenhang geäußerten Ansichten teilt der Senat nicht. Es erscheint schon in besonderem Maße fernliegend anzunehmen, dass die Beklagte das neue, einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung enthaltende Angebot der Kläger angenommen habe, indem sie den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 251.751,45 € behalten und diesen nicht zurücküberwiesen habe und auch nicht an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten festgehalten habe. Einem schlichten Schweigen - etwas Anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht - kann grundsätzlich kein Erklärungsgehalt beigemessen werden. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte nach dem Erhalt der vollen, von ihr geforderten Ablösesumme alles bekommen hatte, auf was sie meinte, beanspruchen zu können. Warum sollte sie die Kläger dann noch zur Erfüllung weiterer (welcher?) vertraglicher Pflichten anhalten? Soweit die Kläger meinen, sie hätten das Schuldverhältnis nicht mehr kündigen können, weil es bereits durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen gewesen sei, ist dies nur sehr eingeschränkt zutreffend. Wenn man davon ausgeht, dass die Zahlung in Höhe von 251.751,45 € die unter lit. aa) dargestellte Wirkung hatte, dann ist nicht die Erfüllung, sondern die schuldrechtliche Aufhebungsvereinbarung, die auf dem Angebot der Beklagten vom 18.12.2020 basiert, der Grund, warum die seitens der Kläger unter dem 29.1.2021 (Anlage K 5) erklärte Kündigung ins Leere geht. Geht man davon aus, dass die Zahlung in Höhe von 251.751,45 € keine Annahme des seitens der Beklagten unterbreiteten Angebots darstellt, dann konnte eine Kündigung am 29.1.2021 sehr wohl noch erfolgen. Die Zahlung wäre im letztgenannten Fall nur ein Realakt, der keine rechtsgeschäftliche Bedeutung hätte.

Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich bei keiner der beiden Alternativen.

3. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Streitentscheidend ist eine tatrichterliche Würdigung.

4. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.