Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.01.2023 – 4 WF 171/22
ECLI:DE:OLGHE:2023:0127.4WF171.22.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Groß-Gerau, 21. Juni 2022, 73 F 686/18, Beschluss
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die taubstumme Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aufhebung der ihr mit Beschluss vom 13.01.2018 für die Rechtsverfolgung in einem Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Nachdem die zuletzt in Land1 lebende Beschwerdeführerin mit der Zahlung der mit Abänderungsbeschluss des Amtsgerichts vom 12.08.2020 angeordneten Raten auf die Verfahrenskosten in Rückstand geraten war, bemühte sich eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Familiengerichts im Juli 2021 vergeblich, sie brieflich über den aufgelaufenen Rückstand in Kenntnis zu setzen und an den Ausgleich zu erinnern. Das erste Erinnerungsschreiben wurde mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Daraufhin bat die Geschäftsstellenmitarbeiterin die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mehrfach vergeblich um Mitteilung einer aktuellen Anschrift der Mandantin. Erst im Februar 2022 konnte diese über die Einwohnermeldeamtsauskunft einer … Kommune ermittelt werden. Unter dem 06.05.2022 forderte nunmehr die eigentlich zuständige Rechtspflegerin die Antragstellerin zum Ausgleich der Rückstände auf, die (unter Einbeziehung der bis zum 13.05.2024 fällig werdenden Raten) mit 2.218,92 € beziffert wurden und wies darauf hin, dass das Gericht bei einem Zahlungsrückstand von mehr als drei Monatsraten die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben werde. Die von der Geschäftsstelle am 12.05.2022 ausgeführte Verfügung der Rechtspflegerin lautet wie folgt:
1. Anliegendes Schreiben absenden
2. Wvl. 1 Monat
Ein Nachweis über den Zugang dieses Schreibens bei der Antragstellerin findet sich nicht in der Akte. Da die Rückstände auch in der Folge nicht ausgeglichen wurden, hob die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 21.06.2022 die mit Beschluss vom 13.09.2018 bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf und führte zur Begründung aus, die mit Abänderungsbeschluss vom 12.08.2020 festgesetzte Ratenzahlungsanordnung sei länger als drei Monate nicht eingehalten worden und trotz Androhung der Aufhebung mit Schreiben vom 06.05.2022 auch nicht aufgenommen worden (Bl. 80 f. d. A.). Die Entscheidung wurde der Antragstellerin persönlich mit internationalem Einschreiben zugestellt, ferner ihrem erstinstanzlichen Bevollmächtigten per EB. Das Einschreiben wurde nicht von der Antragstellerin abgeholt; unklar ist, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung noch in Land1 lebte. Zudem befindet sich in der Akte auch - mit dem Vermerk „verzogen“ - die unzustellbare Retoure eines an die Antragstellerin gerichteten unzustellbaren Schreibens mit Datum 27.06.2022, mit dem sie erneut zur Zahlung des offenstehenden Restbetrags unter Androhung der Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses aufgefordert wurde (Bl. 89 d. A.).
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 29.06.2022 im elektronischen Wege zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 22.07.2022 per beA beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung lässt sie vortragen, sie habe sich im Herbst 2021 von ihrem Lebensgefährten getrennt, im Januar 2022 ihre Arbeitsstelle verloren und zunächst 800 € an Arbeitslosengeld bezogen, von denen sie neben der Miete auch noch ein von dem früheren Lebensgefährten aufgenommenes Darlehen habe abzahlen müssen. Ihre Bank habe daher die Ratenzahlungen an die Gerichtskasse eingestellt. Belegen könne sie dies zunächst nicht, da die für sie zuständige Beratungsstelle für Hörgeschädigte ihr derzeit wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der dortigen Mitarbeiter nicht helfen könne und ihr früherer Lebensgefährte die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht herausgebe. Nachdem die angeforderten Unterlagen dem Gericht auch nicht innerhalb der von der Rechtspflegerin bis zum 11.11.2022 verlängerten Frist vorgelegt wurden, half diese der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die nach wie vor fehlenden Belege nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die gem. §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur Neubescheidung.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO liegen nicht vor. Nach §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll das Gericht zwar die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der betroffene Beteiligte länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist, wovon vorliegend angesichts der Rückstandsberechnung des Amtsgerichts rein rechnerisch zunächst auszugehen ist. Allerdings ist Rückstand iSd. §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO als schuldhafter Verzug zu verstehen, muss also von der Antragstellerin zu vertreten sein (vgl. BGH NJW 1997, 1077). Daran bestehen angesichts der von der Antragstellerin geschilderten und in erster Instanz nicht aufgeklärten Umstände, die zur Einstellung der Ratenzahlungen durch ihre Bank geführt haben und im Hinblick auf ihren Abänderungsantrag (dazu s. u.) jedoch Zweifel.
Hinzu kommt, dass für die Aufhebung oder Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung nach dem auf Grund der Verweisungsnorm des § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG geltenden § 124 ZPO erforderlich ist, dass der entsprechenden Entscheidung des Gerichts ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren vorausgeht; andernfalls ist die Entscheidung des Familiengerichts aufzuheben. Zu den zwingenden formalen Anforderungen an das Überprüfungsverfahren gehört, dass dieses durch das funktional zuständige Organ des Gerichts geführt wird und eine ordnungsgemäße Beteiligung des Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, erfolgt (vgl. Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 1010).
Bedenken ergeben sich dabei zunächst hinsichtlich der Frage, ob der Antragstellerin in erster Instanz hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Ein Beteiligter ist vor der Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuhören (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 300; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1882; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 1029; BeckOK ZPO/Kratz, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 124 Rn. 2; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 124 Rn. 30; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 124, 34. Aufl. 2022, Rn. 7; jew. mwN.). Ihm müssen vor allem die noch offenen Raten bekannt sein, auch muss er vor Erlass der Aufhebungsentscheidung auf die Rückstände hingewiesen worden sein (vgl. GForm-FamFG/Poller, 3. Aufl. 2023, ZPO § 124 Rn. 10). Vorliegend ergeben sich dabei bereits Schwierigkeiten im Hinblick auf den Umstand, dass ganz überwiegend nicht die gem. §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG zuständige Rechtspflegerin mit der Durchführung des Prüfungs- und Aufhebungsverfahrens befasst war, sondern eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle. Eine Übertragung der Durchführung dieser Aufgabe auf den mittleren Dienst ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen (vgl. Senat RPfleger 2022, 306).
Weiter gilt, dass bei erstinstanzlicher anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten im Verfahrenskostenhilfeverfahren der Bevollmächtigte auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in das Verfahrenskostenhilfe-prüfungsverfahren einzubeziehen ist, d. h. die Anhörung der Beteiligten über diesen zu erfolgen hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 463; OLG Brandenburg FamRZ 2019, 300). Anhand der Akte lässt sich aber bereits eine Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, denn zunächst wurden sämtliche der an sie unter ihrer … Anschrift gerichteten Schreiben als unzustellbar an das Amtsgericht zurückgesandt. Dies gilt zwar nicht mehr für das - diesmal von der zuständigen Rechtspflegerin abgefasste - Schreiben vom 06.05.2022, damit ist aber noch nicht dessen Zugang bei der Antragstellerin nachgewiesen. Bedenken am Zugang bestehen vor allem deshalb, weil sich in der Akte die bereits oben erwähnte Retoure eines an die Antragstellerin gerichteten unzustellbaren Schreibens mit Datum 27.06.2022 findet, mit dem diese, obwohl zwischenzeitlich der Aufhebungsbeschluss erlassen worden war, erneut zur Zahlung des offenstehenden Restbetrags unter Androhung der Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses aufgefordert wurde. Deshalb und angesichts der vorherigen Schwierigkeiten des Amtsgerichts, der Antragstellerin ein Schreiben nach Land1 zu übersenden (sie lebte ausweislich der von ihr in zweiter Instanz übersandten VKH-Unterlagen zudem spätestens seit Juli 2022 in der Nähe von Stadt1, später in Stadt2) erscheint es aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft, dass sie jemals eines der Schreiben des Amtsgerichts erreicht hat.
Darauf kommt es letztlich aber nicht an, denn das Verfahren leidet unter einem weiteren Mangel: Der aus den oben ausgeführten Gründen in das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren einzubeziehende erstinstanzliche Bevollmächtigte der Antragstellerin wurde vor Erlass der Entscheidung lediglich um Mitteilung einer aktuellen Anschrift der Antragstellerin gebeten. Eines der vorherigen Anschreiben des Gerichts mit Hinweis auf die Ratenzahlungsrückstände der Antragstellerin und Hinweis auf die drohende Aufhebung der VKH-Bewilligung ist ihm vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses nicht zugegangen. Bereits dieser Verfahrensmangel steht der Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe entgegen (vgl. OLG Brandenburg aaO.; zur Aufhebung nach § 120a ZPO Senat Rpfleger 2022, 306; OLG Frankfurt FamRZ 2018, 517; OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1340; OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1341).
Weiter gilt, dass der im Abhilfeverfahren erfolgte Hinweis der Antragstellerin auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Abänderungsantrag auszulegen ist (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 1572 und FamRZ 2019, 300; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1265). Daher muss vor einer Aufhebung die Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin erneut beurteilt und insbesondere überprüft werden, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vermögensverschlechterung wegfallen oder zu ermäßigen sind (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 124 ZPO, Rn. 23 mwN.). Eine derartige Prüfung ist vor Erlass des Beschlusses jedoch unterblieben. Vortrag zur fehlenden Leistungsunfähigkeit kann die Beschwerdeführerin nach ganz überwiegender Ansicht in Rspr. und Lit. auch noch in zweiter Instanz vorbringen. Das gilt hier umso mehr, weil sie mangels Anhörung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses vorher dazu keine Gelegenheit hatte.
Daher verweist der Senat die Sache zurück (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO), damit das Amtsgericht das Aufhebungsverfahren, und innerhalb dessen gegebenenfalls das Änderungsverfahren (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 120a ZPO) ordnungsgemäß durchführen kann. Bei Durchführung des Änderungsverfahrens hat das Amtsgericht zu beachten, dass ein möglicher Rückstand der Antragstellerin dann als verschuldet gilt, wenn sie die Raten bereits zu einem Zeitpunkt nicht mehr gezahlt hat, zu dem sie noch leistungsfähig war (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 782; Zöller/Schultzky aaO., Rn. 22)
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist kraft gesetzlicher Anordnung gebührenfrei (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG i.V.m. Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses); außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG; 574 Abs. 2 ZPO).