Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.02.2023 – 7 U 160/21

ECLI:DE:OLGHE:2023:0201.7U160.21.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 6. August 2021, 2-08 O 117/20, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.08.2021 (Az. 2-08 O 117/20) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten 34.873,56 € als Versicherungsleistung aus einem Hausratversicherungsvertrag wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls vom 03.06.2019.

Das Landgericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll vom 11.06.2021 Bezug genommen (Bl. 165 ff. d.A.). Durch das der Klägerin am 12.08.2021 zugestellte Urteil vom 06.08.2021, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht beweisen habe können. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen des Versicherungsfalls, die den Beweis des äußeren Bildes erschüttere. Der Klägerin obliege daher der Vollbeweis des behaupteten Versicherungsfalls, den nicht führen könne.

Hiergegen richtet sich die am 10.09.2021 eingelegte und mit am 11.10.2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin.

Sie trägt zur Begründung vor, das Landgericht begründe seine Überzeugung, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Versicherungsfalls vorläge, nur mit Hypothesen und der Wiedergabe allgemeiner Umstände, wie sie sich bei einer Vielzahl von Wohnungseinbruchsdiebstählen ergäben.

Bei seiner Würdigung, dass ein Zufallseinbruch im 7. Stock unwahrscheinlich sei, verkenne das Landgericht, dass Einbrüche in aller Regel nicht „zufällig" begangen würden, sondern gezielt und vorbereitet erfolgten. Auch kundschafteten Täter regelmäßig die Opfer eines Einbruchdiebstahls aus. Dies betreffe nicht nur die Gewohnheiten, etwa Abwesenheitszeiten, sondern auch die persönliche Situation und damit die potentielle Beute der Täter. Im Übrigen existiere aber kein Erfahrungssatz, wonach Täter eines Einbruchdiebstahls nur bis zu einer bestimmten Geschosshöhe Einbrüche verübten. Ein Einbruch in eine Wohnung im obersten Stockwerk bringe für den Täter sogar Vorteile. Je höher das Stockwerk gelegen sei, desto weniger sei mit potentiellen Störern im Treppenhaus zu rechnen. Der polizeiliche Erfahrungssatz gehe sogar dahin, dass ein Täter, der sich Zutritt zu einem Haus verschafft hat, eher in den oberen Stockwerken, als in den unteren Stockwerken einbreche. Dass die Täter die Wohnung der Klägerin zufällig ausgesucht hätten, erscheine unwahrscheinlich.

Sofern das Landgericht auf das Zeitfenster von nur zwei Stunden abstelle, sei dieser Rückschluss nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere nicht vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen des Gerichts, wonach die Klägerin normalerweise mit ihrem Sohn den überwiegenden Teil des Tages bei ihren Eltern verbringe und am Tag des Einbruchs nur aufgrund gesundheitlicher Probleme des Kindes hiervon abgesehen hätte. Zum einen seien Täter eines Wohnungseinbruchsdiebstahls darauf bedacht, die Tat möglichst zügig durchzuführen. Zum anderen reiche das Zeitfenster von zwei Stunden aus, um den Diebstahl zu begehen. Das Landgericht lasse außer Acht, dass die Klägerin wahrscheinlich beim Verlassen der Wohnung beobachtet worden sei. Es erscheine unter dieser Prämisse wahrscheinlich und lebensnah, dass die Täter nach ihrer Feststellung, dass die Wohnung verlassen worden sei, die Tat unmittelbar begonnen und möglichst zügig beendet hätten.

Das Landgericht meine irrtümlich, dass das Stehlgut ungewöhnlich sei, weil es sich nicht um klassisches Gelegenheitsdiebesgut oder klassische Hehlerware handele. Folge man dieser Auffassung, bestünde in Fällen, in denen andere Gegenstände als klassische Hehlerware oder Gelegenheitsdiebesgut von einem Einbruch betroffen sei, stets eine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines vorgetäuschten Einbruchdiebstahls.

Das Landgericht stelle weiter unzutreffend darauf ab, dass das Entdeckungsrisiko im Hinblick auf den Diebstahl von größeren Gegenständen höher sei. Die Täter hätten viele und große Transportbehältnisse mit sich führen müssen. Ferner sei ein Diebstahl mitten am Tag unwahrscheinlich. Die Klägerin habe aber keinen Einblick in das Vorgehen der Täter. Es könne sich um mehrere Täter gehandelt haben, die in kürzerer Zeit das Stehlgut hätten wegschaffen können. Auch die Anonymität der Wohnanlage sei den Tätern zugutegekommen. Auch die Ausführungen des Landgerichts, es sei ungewöhnlich, dass die Klägerin innerhalb kürzerer Zeit wiederholt Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden sei seien, rechtsfehlerhaft. Dieser Umstand könne keine Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Wohnungseinbruchsdiebstahl vorgetäuscht worden sei. Es sei möglich, dass die Täter des ersten Einbruchdiebstahls im Keller davon ausgegangen seien, auch in der Wohnung der Klägerin entsprechende Beute machen zu können. Auch der zeitliche Zusammenhang zum nahen Ende der Versicherungszeit spreche nicht für einen vorgetäuschten Diebstahl.

Das Landgericht zweifle an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zudem allein aufgrund unterschiedlicher Angaben zur Abwesenheit ihres Lebensgefährten. Hierbei sei zum einen nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit des Lebensgefährten der Klägerin überhaupt in Zusammenhang mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl stehe. Zum anderen ließen sich die unterschiedlichen Angaben der Klägerin und ihres Lebensgefährten mit eventuellen Irrtümern oder Missverständnissen erklären. Im Zeitpunkt der Anhörung der Klägerin und im Zeitpunkt der Vernehmung ihres Lebensgefährten habe der Wohnungseinbruchdiebstahl bereits zwei Jahre zurückgelegen. Es habe den Anschein, das Landgericht habe versucht über die vermeintlich widersprüchlichen Angaben zum Aufenthaltsort des Lebensgefährten der Klägerin indirekt die Behauptungen der Beklagten zu würdigen, wonach der Zeuge A kriminell sei. Dies sei jedoch unzulässig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 06.08.2021 - Az.: 2-08 O 117/20 - wird die Beklagte verurteilt,

1. an die Klägerin 34.873,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 zu zahlen;

2. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt neben einer Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrags vor, die Berufung verkenne, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung nicht auf einem bestimmten Indiz beruhe, sondern auf der vorliegenden Vielzahl von Auffälligkeiten in der Gesamtschau. Die kriminologische Studienlage zeige zudem, dass Einbrüche im 4. OG und höher sehr selten seien. Ebenfalls würden überwiegend Schmuck/Uhren, Bargeld und elektronische Kleingeräte gestohlen.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 14.12.2022 Bezug genommen (Bl. 314 f. d.A.). Ferner wurde die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stadt1 (Az. …) zu Beweiszwecken beigezogen.

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte einen versicherten Einbruchdiebstahl nicht bewiesen hat. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht insbesondere eine Gesamtwürdigung der Einzelumstände des Sachverhalts vorgenommen und daraus insgesamt abgeleitet, dass der Beweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls erschüttert sei. Die rechtlichen Erwägungen der Berufungsbegründung gebieten keine neuen Feststellungen. Sie sind auch nicht durchgreifend. Sofern die Berufung hinsichtlich der Betrachtung der Einzelindizien jeweils darlegt, dass auch ein anderer Tatablauf in Frage komme und die Tat wahrscheinlich planmäßig durch mehrere Täter begangen worden sei, was mit einer Beobachtung der Klägerin und ihrer Gewohnheiten und Ausspähung der Beute einhergehe, ist diese Annahme nicht plausibel.

Wie potentielle Täter den gewichts- und größenmäßig erheblichen Umfang der fortzuschaffenden Beute ohne Auskundschaftung der Innenräume hätten wahrnehmen können, ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls ist die Annahme einer geplanten Tat angesichts des Umstands, dass es sich bei der Anschrift der Klägerin um eine typische mehrgeschossige größere Wohnblockanlage älterer Bauart handeln dürfte, fernliegend. Eine besonders wertvolle Beute, wie sie bei freistehenden Einfamilienhäusern villenähnlichen Charakters oder städtischen Luxusappartements typisch ist, dürfte aus Tätersicht typischerweise dort nicht zu erwarten sein, sodass ein umfangreiches Auskundschaften der Lebensgewohnheiten und der potentiellen Beute der Klägerin einen zu hohen Aufwand bedeuten würde. Da sich hiernach die mangelnde Wahrscheinlichkeit eines gezielt bei der Klägerin geplanten Einbruchs aufdrängt, kann die Berufung auch nicht mit den Ausführungen zu dem nur kurzen Zeitfenster für die Tat durchdringen, da diese ebenfalls unter der Prämisse eines geplanten Einbruchs stehen.

Sofern die Berufung darauf abstellt, die Annahme, ein Einbruch im 7. Stock sei unwahrscheinlich, sei spekulativ, berücksichtigt sie nicht ausreichend, dass die Beute von erheblichem Gewicht und Raumvolumen war. Sofern solche Beutestücke Ziel von Einbrüchen bilden, wäre zu erwarten, dass vornehmlich in untere Geschosse eingebrochen werde, um das erhebliche Entdeckungsrisiko auf dem Weg nach unten zu vermeiden. Insofern greift auch das Argument zu kurz, dass je höher das Stockwerk gelegen sei, desto weniger mit potentiellen Störern im Treppenhaus zu rechnen sei. Dies mag zwar für die eigentliche Tatausführung gelten, für den Abtransport der Beute und potentielle Fluchtwege gilt das Gegenteil.

Hinsichtlich der Indizwirkung der mangelnden Eignung der Beute für hehlerischen Verkauf ist darauf zu verweisen, dass dieser Umstand lediglich als ein Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung zu sehen ist, der „ins Bild“ passt. Hinsichtlich des Indizes, dass es sich um einen wiederholten Einbruch handelte, der zudem kurz vor dem kündigungsbedingten Ablauf der Versicherung geschehen sei, ist nicht ersichtlich, warum die Täter des ersten Einbruchdiebstahls im Keller davon ausgegangen seien sollten, auch in der Wohnung der Klägerin entsprechende Beute machen zu können, da nicht dargetan ist, dass die Kellerräume entsprechend (z.B. „Wohnung 7. OG, rechts“ o.Ä.) gekennzeichnet sind. Zudem würden sich Täter bei mehrfachem Einbruch in dasselbe Objekt einem erhöhten Risiko des Wiedererkennens aussetzen. Wesentlich ist zudem, dass ein wiederholter Versicherungsfall in der Endphase der Versicherung eine erhebliche Auffälligkeit im Vertragsgeschehen bildet.

Hinsichtlich der Auffälligkeiten im Sachvortrag bzw. Aussageverhalten der Klägerin und des Zeugen A bringt die Klägerin keine erheblichen Einwände gegen das Beweisergebnis und die Feststellungen des Landgerichts, auf die gemäß § 540 Abs. I Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, vor. Die ergänzende Anhörung der Klägerin hat die Beweiswürdigung des Landgerichts vielmehr bestätigt. Auch in diesem Rahmen gab es Auffälligkeiten, da die Klägerin mehrfach wenig lebensnahe Lebensgewohnheiten schilderte, etwa indem sie angab, sie habe die in Stadt2 lebende Mutter des Zeugen, den sie in Land1 wähnte, angerufen, weil es vorher einen Streit gegeben habe und er sie „manchmal“ blockiere oder wegdrücke. Auch konnte sie den angeblichen Zweck der geplanten Familienfeier als angeblichen Anlass für die Fahrt nach Stadt2 nicht klar benennen und berief sich ausweichend darauf, dass sie kein enges Verhältnis zu dem Kind des Zeugen (dem bevorstehenden Täufling) gehabt habe. Schließlich ist die angebliche Bevorratung von Bargeld für einen Autokauf, der gar nicht unmittelbar bevorstand, als ungewöhnlicher Umstand zu bewerten. Hinsichtlich des Umstands, dass die Klägerin im Replik-Schriftsatz vom 17.08.2020 hat vortragen lassen, dass der Zeuge A ihr gegenüber nur deshalb angegeben habe, in Land1 zu sein, weil er sie nicht mit zu der Familienfeier nach Stadt2 nehmen wollte, lässt sich dies nicht vereinbaren mit der Angabe in der Anhörung im Senatstermin vom 14.12.2022, dass die Familienfeier lediglich irgendwann bevorstand und besprochen werden sollte. Der Zeuge hatte dies im Termin am 11.06.2021 zudem lediglich als einen Nebenaspekt der Fahrt nach Stadt2 beschrieben, die dazu gedient habe, dem Streit aus dem Weg zu gehen. Hinsichtlich des im ersten Anhörungstermin am 11.06.2021 geäußerten Umstands, dass die Klägerin in Bezug auf den Zeugen sagte „Zu dem Zeitpunkt des Einbruchs war er in Land1 tätig und, soweit ich das wusste, war er in Land1“ hat sie diese Aussage erst auf Vorhalt der abweichenden Angaben des Zeugen angepasst, wollte sich aber dann recht genau daran erinnern, dass sie unmittelbar nach dem Einbruch davon erfahren habe, dass der Zeuge bei seiner Mutter sei. Die vom Landgericht somit zutreffend festgestellten Diskrepanzen und Auffälligkeiten im Aussageverhalten können angesichts des Umstands, dass unmittelbar der Tat bereits dokumentierte Aussagen getätigt worden sind, auch nicht allein mit dem nicht besonders langen Zeitablauf bis zur gerichtlichen Vernehmung oder nicht näher bezeichneten Missverständnissen erklärt werden. Darin liegt auch nicht, wie die Klägerin vorträgt, eine übermäßige Bewertung des strafrechtlichen Vorlebens des Zeugen A oder dessen Sympathien mit dem Rockermilieu, sondern ein auffälliges Aussageverhalten betrifft unmittelbar auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin und lässt den Schluss auf Zweifel an deren Glaubwürdigkeit zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.