Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.02.2023 – 6 U 238/21
ECLI:DE:OLGHE:2023:0216.6U238.21.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. September 2022, 2-06 O 73/21, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.9.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist anwendbar, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Zwar handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Bewertung der maßgeblichen Entscheidung des Rechtsmittelgerichts obliegt (Zöller-Herget ZPO 34. Auflage, § 713 Rn 2). Im Streitfall hat jedoch der Kläger selbst sein Interesse an dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit 15.000 € beziffert und damit mit einem Betrag, der den Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Anwendungsbereich der Nichtzulassungsbeschwerde entzieht. Daran muss der Kläger sich festhalten lassen (BGH, Beschluss vom 24.3.2005 - I ZR 157/04).
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu; ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 240 § 3 EGBGB.
Die Beklagte hat nicht gegen Art. 240 § 3 EGBGB, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregel handelt, verstoßen, indem sie von den Eheleuten A Vertragszinsen für den Zeitraum der Stundung verlangt hat.
1. Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB regelt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und 30.6.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet werden können. Dass dem Darlehensnehmer das Kapitalnutzungsrecht während des Stundungszeitraums zinsfrei zur Verfügung zu stellen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Die Argumentation des Klägers, der Wortlaut sage nichts zur Zinsfreiheit und sei daher unergiebig, überzeugt nicht. Die Parteien des Darlehensvertrages haben eine Zurverfügungstellung von Kapital gegen Zahlung eines Vertragszinses und einen Tilgungsplan vereinbart. Art. 240 § 3 EGBGB enthält eine gesetzliche Modifikation des Tilgungsplanes. Hätte der Gesetzgeber auch eine gesetzliche Vertragsanpassung hinsichtlich des Vertragszinses gewollt, in Gestalt einer Zinsfreiheit für den Stundungszeitraum, hätte er das ausdrücklich regeln müssen. Denn er würde dann in das Synallagma (Kapital gegen Zins) und damit in die Eigentumsrechte des Darlehensgebers erheblich eingreife, der Darlehensgeber müsste sein Kapital zeitweise zins- und damit sozusagen kostenlos zur Verfügung stellen.
Die Nichterwähnung einer Zinsfreiheit im Wortlaut von Art. 240 § 3 EGBGB führt deshalb schon auf der Ebene der Auslegung nach dem Wortlaut dazu, dass es eben keine Zinsfreiheit gibt.
2. Auch die Systematik des Gesetzes spricht gegen das Nichtentstehen von Ansprüchen auf Zahlung von Vertragszinsen während des Stundungszeitraumes.
a) Art. 240 § 3 Abs. 1 S. 3 EGBGB berechtigt den Verbraucher, im Stundungszeitraum weiterhin Zahlungen zu erbringen. Die Regelung wäre nicht verständlich, wenn in dieser Zeit keine Zinsansprüche entstehen würden. Denn dann hätte der Verbraucher keinen Anlass, in dieser Zeit Zahlungen zu erbringen; umgekehrt hätte der Darlehensgeber keinen Anlass, Zahlungen nicht anzunehmen.
b) Gemäß Art. 240 § 3 Abs. 2 EGBGB können die Parteien von Abs. 1 „abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen“ treffen. Der Kläger meint, die Regelung ergäbe nur einen Sinn, wenn die Stundung per Gesetz zinsfrei erfolge, die Parteien eine längere Stundung und im Ausgleich einen Zinssatz vereinbaren dürften. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Die Regelung ergibt auch dann einen Sinn, wenn Ansprüche auf Zahlung von Vertragszinsen auch während des Stundungszeitraumes entstehen. Das zeigt - insofern ein Vorgriff auf die historische Auslegung - die Gesetzesbegründung zu Art. 240 § 3 Abs. 2 EGBGB8 (BT-Drs. 19/18110, S. 38 f.). Danach ist Abs. 2 weit zu verstehen. Die Parteien sollen die Freiheit haben, ihre Rechtsverhältnisse abweichend zu regeln, etwa andere Vermögensgegenstände zu aktivieren, um das Darlehen aus diesen Mitteln zurückzuführen.
Hervorzuheben ist insoweit auch der letzte Satz der Begründung zu Abs.2: „In einer Vereinbarung, die die im Darlehensvertrag vor Eintritt der Stundungswirkung geltenden Zahlungstermine wieder in Kraft setzt, ist jedoch keine vorzeitige Erfüllung im Sinne des § 502 Abs. 2 S. 2 (gemeint ist § 500 Abs. 2 S.2) oder § 502 BGB zu sehen.“ § 502 BGB regelt die Vorfälligkeitsentschädigung. Würde der Gesetzgeber wollen, dass im Zeitraum der Stundung keine Vertragszinsen anfallen, würde sich die Frage nach einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht stellen.
c) In Art. 240 § 3 Abs. 6 EGBGB ist geregelt, dass der Darlehensgeber zur Stundung nicht verpflichtet ist, wenn sie ihm unzumutbar ist. Daraus schließt der Kläger, dass das Darlehen während der Stundung nicht verzinst wird, weil andernfalls eine Unzumutbarkeit undenkbar wäre. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Die Stundung bewirkt, dass das Kapital länger bei dem Darlehensnehmer verbleibt, als vereinbart. Es kann nicht zu dem ursprünglich avisierten Zeitpunkt weiterverwertet werden. Das ist für den Darlehensgeber immer schon dann unwirtschaftlich, wenn er die gestundeten Beträge anderweit günstiger hätte verwerten können.
d) Der Kläger verweist darauf, dass § 234 AO im Falle der Stundung einer Steuerschuld ausdrücklich eine Verzinsung vorsieht und zieht daraus den Umkehrschluss, dass im Rahmen von Art. 240 § 3 EGBGB während des Zeitraums der Stundung keine Zinsen anfallen. Der Vergleich mit § 234 AO hinkt jedoch. Die dort geregelte Verzinsung hat den Charakter eines Verzugszinses. Die Entstehung der hier in Rede stehenden Vertragszinsen haben die Parteien bereits vertraglich vereinbart; sie bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Vielmehr wäre, wie bei der Auslegung nach dem Wortlaut schon erörtert - umgekehrt - eine gesetzliche Regelung vonnöten, wenn keine Vertragszinsen entstehen sollten.
3. Der Kläger beruft sich auf BT-Drs. 19/18110, S. 40, wo es zu Abs. 5 heißt: „Da dies eine gesetzliche Vertragsanpassung ist, können Verzugszinsen, Entgelte oder Schadensersatzansprüche zu Lasten des Verbrauchers nicht entstehen.“ Er schließt daraus auf eine dreimonatige zinsfreie Zeit für den Verbraucher. Der gegenteilige Schluss liegt näher: In dem Satz sind nur Sekundär- und Nebenansprüche genannt, gerade nicht der Vertragszins als Teil des Synallagmas. Der Kläger meint, wenn schon keine Verzugszinsen und sonstigen Entgelte anfallen dürften, dann erst recht keine Vertragszinsen. Entgegen seiner Auffassung ist das kein „argumentum a maiore ad minus“. Allenfalls könnte der Wegfall von Primäransprüchen erst recht Sekundär- und Nebenansprüche entfallen lassen, keinesfalls gilt das umgekehrt.
4. Im Rahmen seiner teleologischen Auslegung weist der Kläger darauf hin, dass der Gesetzgeber den Verbraucher von einer höheren Belastung, insbesondere vor jeder Art der Doppelbelastung verschonen wollte (BT-Drs. a.a.O. S. 39 zu Abs. 5).
Das ist unzutreffend. Der Gesetzgeber will mit Art. 240 § 3 Abs. 5 EGBGB sicherstellen, dass nach Ende des Stundungszeitraums nicht die gestundeten und die regulär fällig werdenden Ansprüche gleichzeitig erfüllt werden müssen (deshalb „doppelte Belastung“) und sieht deshalb eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vor.
5. Eine Auslegung von Art. 240 § 3 EGBGB dahingehend, dass die Stundung zinsfrei zu erfolgen hat, stellt einen enteignenden Eingriff in die Rechte der Darlehensgeber dar. Das sieht auch der Kläger, meint aber, dass der Verzinsung während der Stundung dem „eindeutigen Willen“ des Gesetzgebers entgegensteht und verfassungsrechtliche Bedenken zwar zu Schadensersatzansprüchen gegen den Staat führen, nicht aber zu einer Umdeutung der Absicht des Gesetzgebers.
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Die verfassungskonforme Auslegung gebietet es gerade, Zweifel am Willen des Gesetzgebers unterstellt, eine Auslegung zu wählen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht.
B. Damit besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar; insoweit gilt das zu Beginn der Gründe zu § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO Ausgeführte.