Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.02.2023 – 7 Ws 1/23, 7 Ws 2/23

ECLI:DE:OLGHE:2023:0223.7WS1.23.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 8. Dezember 2022, 4 StVK 306/22, 4 StVK 307/22, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2022 ist erledigt, soweit die angefochtene Entscheidung die Versagung der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 9. Dezember 2015 (Az. …) betrifft, da der Verurteilte diese Strafe inzwischen vollständig verbüßt hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde gegen den zuvor bezeichneten Beschluss verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit es verworfen worden ist (§ 473 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des erledigten Teils wird von einer Kostenentscheidung und, mangels Erfolgsaussicht, davon abgesehen, der Staatskasse die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Gründe

Die noch nicht erledigte sofortige Beschwerde ist gemäß § 454 Abs. 1 S.1, Abs. 3 S. 1, 311 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die weitere Vollstreckung der restlichen Freiheitstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 13. September 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 2. Dezember 2020 (Az. …) zur Bewährung auszusetzen, weil dem Verurteilten keine positive Legalprognose gestellt werden kann. Das Beschwerdevorbringen und die Gegenerklärung vom 26. Januar 2023 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

In welchem Maße es im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB wahrscheinlich sein muss, dass ein Täter nicht wieder straffällig wird, hängt aufgrund der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab. Danach sind bei einem Täter, der wie hier mit Betäubungsmitteln gehandelt hat, an das Vorliegen einer günstigen Prognose erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine günstige Prognose lässt sich in solchen Fällen nur gewinnen, wenn Tatsachen vorliegen, die zeigen, dass die charakterlichen Mängel und sonstige Umstände, die zu der Straffälligkeit geführt haben, behoben sind und der Verurteilte dadurch befähigt ist, in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Juli 2022 - Az.: 7 Ws 147+148/22; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 2000 - 5 Ws 635-637/00). Solche Tatsachen sind vorliegend nicht in ausreichendem Maß vorhanden, zumal Zweifel an der günstigen Legalprognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 7 Ws 147+148/22).

Allein der Wille, sich künftig an Gesetze zu halten, genügt ebenso wenig, um eine positive Legalprognose zu begründen, wie das ordnungsgemäße Vollzugsverhalten im engstrukturierten Setting des Strafvollzugs. Wie der Verurteilte bereits gezeigt hat, lassen sich hieraus keine zuverlässigen Schlüsse für sein Verhalten in Freiheit ziehen. Denn sein Vollzugsverhalten war auch in der Vergangenheit frei von Beanstandungen. Darüber hinaus hatte er sich von der erstmals verbüßten Strafhaft aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Stadt1 vom 9. Dezember 2015 (Az. …) beeindruckt gezeigt und sich von den begangenen Taten distanziert. Gleichwohl beging er bereits während des offenen Vollzugs und auch nach seiner bedingten Entlassung am 30. Oktober 2017, mithin unter Bewährung stehend, erneut einschlägige schwere Straftaten, die zu der derzeit vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe geführt haben. Diese erneute einschlägige Straffälligkeit nach teilweiser Haftverbüßung fällt im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ganz erheblich zu seinen Lasten ins Gewicht. Dass der Verurteilte nunmehr im Laufe des aktuellen Strafvollzugs eine Entwicklung von solchem Gewicht vollzogen hat, dass eine Wiederholung des delinquenten Verhaltens nur noch gering ist, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung seiner positiv zu bewertenden Teilnahme an der Therapeutischen Delinquenzgruppe (TDG) derzeit nicht festzustellen. Der Senat teilt auf Grundlage des Abschlussberichtes zur Teilnahme an der Therapeutischen Delinquenzgruppe die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, auf deren Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dass trotz des Bemühens des Verurteilten um Mitarbeit derzeit noch kein ausreichender Behandlungserfolg erzielt werden konnte. Eine selbstständige Darstellung der Motivation und Hintergründe der Aufrechterhaltung des Handelns konnte der Verurteilte ausweislich des Abschlussberichtes nicht präsentieren, wobei ihm in diesem Zusammenhang neben sprachlichen Defiziten eine mangelnde Abstraktions- und Introspektionsfähigkeit bescheinigt wird. Auch eine selbstkritische Verantwortungsübernahme hat er danach noch nicht ausreichend verbalisieren können. Dies alles ist indes Voraussetzung für die Entwicklung eines wirksamen Risikomanagements, um erneuten Tatanreizen effektiv begegnen zu können. Dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung über eine familiäre Einbindung verfügt und er eine Arbeitsstelle als Fahrer in Aussicht hat, hat demgegenüber prognostisch kein solches Gewicht, dass hierauf gleichwohl eine positive Legalprognose gestützt werden könnte. Die vorhandene familiäre Einbindung und Verantwortung für seine Familie haben den Verurteilten auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung schwerer Straftaten abzuhalten vermocht. Inwieweit die in Aussicht gestellte Arbeit als Fahrer längerfristig trägt, ist im Hinblick auf den Analphabetismus und die gesundheitlichen Einschränkungen des Verurteilten sowie die bereits in der Vergangenheit gezeigten beruflichen Einschränkungen nicht in ausreichendem Maß gesichert.

Da die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung mithin zu Recht nicht in Betracht gezogen hat, war sie auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Erst wenn sie zu der Einschätzung gelangt wäre, dass eine Aussetzung der Reststrafe verantwortbar ist, wäre die Begutachtung zu veranlassen gewesen, um die von dem Verurteilten noch ausgehende Gefahr zuverlässiger einschätzen zu können (vgl. BGHR StPO § 454 Gutachten 3; OLG Celle NStZ-RR 1999, 179).