Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.05.2023 – 7 Ws 88/23

ECLI:DE:OLGHE:2023:0522.7WS88.23.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 6. Februar 2023, ..., Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der 28. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2023 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt der Beschwerdeführer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin angefallenen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Gegen den Geschäftsführer der X GmbH - A - wurde wegen Geldwäsche ein Verfahren bei dem Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen ... geführt. Das Verfahren wurde am 26. März 2021 gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.

Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen A ordnete das Landgericht Frankfurt am Main durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. März 2021 (Bd. VI-1032 ff.) gegen die X GmbH i.L. die selbstständige Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.829.919 € an. Über das Vermögen der GmbH war bereits am 24. Oktober 2017 das Insolvenzverfahren angeordnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Bd. VI-1074).

Auf der Grundlage des Beschlusses vom 29. März 2021 forderte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main von den Drittschuldnern Bank1 AG und Finanzamt Stadt1 mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2021 (Bd. VI-1067 ff.) die Überweisung von schon zuvor bei der X GmbH gepfändeten Forderungen an den Justizfiskus. Die Bank1 teilte daraufhin mit, dass das gepfändete Kontoguthaben (128.611,80 €) der X GmbH i.L. bereits an den Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter überwiesen worden sei (Bd. VI-1071 R). Auf weitere Anfrage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main verweigerte der Beschwerdeführer die Herausgabe dieses Betrages und vertrat die Ansicht, dass das von der Staatsanwaltschaft behauptete Absonderungsrecht des Landes nicht bestehe.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dagegen meinte, dass wegen des von der Bank1 an den Beschwerdevertreter überwiesenen Betrages eine Vollstreckung nach § 459g StPO i.V.m. dem JBeitrG möglich sei (vgl. Bd. VI-1133 ff.). Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27. Dezember 2022 (Bd. VI-1142) pfändete die Staatsanwaltschaft deshalb die Ansprüche der X GmbH i.L gegen den Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter auf Auszahlung aus dem Hinterlegungskonto bei der Bank2 in Höhe von 128.611,80 € und verlangte die Überweisung an den Justizfiskus.

Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer unter dem 11. Januar 2023 (Bd. VI-1149 R ff.) bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main und - nach Hinweis der Staatsanwaltschaft - unter dem 27. Januar 2023 (Bd. VI-1165 R ff.) bei dem Landgericht Frankfurt am Main die Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Aussetzung der Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung sowie die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27. Dezember 2022.

Das Landgericht Frankfurt am Main legte dies als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 459g Abs. 1 S. 1, 2 i.V.m. § 8 JBeitrG, §§ 459g Abs. 2, 459o, 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 2 S. 1 StPO aus und wies ihn mit Beschluss vom 6. Februar 2023 zurück (Bd. VI-1201 ff.). Dabei übersah das Landgericht aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 27. Januar 2023 bereits mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 (Bd. VI-1288 ff.) - also vor Erlass des Beschlusses - per beA zurückgenommen hatte.

Gegen den Beschluss vom 6. Februar 2023 richtet sich die - laut Aktenlage (vgl. Bd. VI-1220) - am 13. Februar 2023 beim Landgericht eingegangene Beschwerde vom selben Tag (Bd. VI-1220), die allein damit begründet wird, dass die Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen, weil der Antrag zuvor bereits zurückgenommen wurde.

Das Landgericht leitete die Beschwerde unter dem 6. März 2023 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung zu (Bd. VI-1294R). Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 12. April 2023 (Bd. VI-1354 ff.) Stellung genommen und ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

II.

Die gemäß § 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) ist auch in der Sache begründet. Wegen des Abhilfeverbots nach § 311 Abs. 3 S. 1 StPO war das Landgericht zu einer Abänderung seines Beschlusses nicht befugt und allein das Beschwerdegericht zu einer Entscheidung berufen.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH i.L. durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil das Landgericht über seinen Antrag entschieden hat, obwohl der Beschwerdeführer den Antrag bereits mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 wirksam zurückgenommen hatte, wozu er vor seiner Bescheidung grundsätzlich berechtigt war (vgl. zum verwandten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG: Kissel/Mayer GVG, 10. Auflage 2021, Rn 26; Münchener-Kommentar ZPO, 6. Auflage 2022, Rn 8).

Obwohl durch die Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - anders als bei Rechtsmitteln im Sinne von § 302 StPO - die angegriffene Entscheidung (hier der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27. Dezember 2022) nicht unanfechtbar wurde, war mangels fortbestehenden Antrags kein Raum mehr für eine Entscheidung des Landgerichts; die gleichwohl ergangene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen und kann keinen Bestand haben (i.d.S. für eine ähnliche Fallgestaltung im Disziplinarrecht: BVerwG, Beschluss vom 17.2.1997 - 1 DB 26/96, juris RN 7 - mit Verweis auf Löwe/Rosenberg StPO, 24. Auflage, § 302 Rn 32).

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf § 464 Abs. 1, 2 StPO analog. Die Kosten des zurückgenommenen Antrags in erster Instanz hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen (Meyer-Goßner StPO, 64. Auflage, § 473 Rn 2).