Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.07.2023 – 7 Ws 117/23

ECLI:DE:OLGHE:2023:0713.7WS117.23.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 9. Januar 2023, 5/22 Ks - 3390 Js 22158/93 (4/17), Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.

Der Verurteilte, bei dem es sich um einen schwedischen Staatsbürger handelt, verbüßt in Schweden eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, versuchten Mordes in neun Fälle, versuchten Raubes in sieben Fällen und wegen unerlaubten Waffenbesitzes (Urteil des Amtsgerichts Stockholm vom 14. Januar 1994 - Az …, bestätigt mit Änderungen durch Entscheidung des Landgerichts Stadt1 vom 19. Mai 1995 - Az. …). Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte neben mehreren von ihm begangenen Banküberfällen wahllos mit einem Gewehr und später mit einem Revolver auf Personen schoss, von denen er wegen ihres Aussehens annahm, dass sie nicht schwedischer Herkunft waren. Eines der Opfer verstarb bei einem solchen Anschlag.

Zur Durchführung eines in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Angeklagten wegen Mordes geführten Strafverfahrens (Az. 3390 Js 22158/93) ersuchte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die schwedischen Justizbehörden unter dem 27. Oktober 2016 um Auslieferung des Verurteilten (Bl. 70f. d.A. …). Bereits in dem Auslieferungsersuchen vom 27. Oktober 2016 sicherte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu, dass die verfolgte Person im Falle ihrer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der geltenden Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, zur weiteren Strafvollstreckung nach Schweden zurücküberstellt wird.

Der Verurteilte wurde am 21. Dezember 2016 an die deutschen Behörden vorübergehend zur Durchführung des hiesigen Strafverfahrens ausgeliefert (Bl. 475f., 499 Bd. III d.A.).

Mit Urteil vom 21. Februar 2018, rechtskräftig seit dem 21. November 2018 (Bl. 1 ff. VH), verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 5/22 Ks - 3390 Js 22158/93 (4/17)) den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und ordnete darüber hinaus die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB an. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte einer Angestellten eines Restaurants in Frankfurt am Main, von der glaubte, dass diese ihm bei einem vorherigen Besuch des Restaurants einen Taschenrechner gestohlen habe, ihr in der Absicht, den Rechner unter allen Umständen auch mittels Anwendung von Gewalt zurückzuholen, nach deren Dienstschluss in der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 1992 auf dem Heimweg mit einem Fahrrad folgte, sich ihr von hinten näherte und ihr mit einer Pistole seitlich in den Kopf schoss. Sie verstarb wenig später an einer durch den Schuss ausgelösten zentralen Lähmung in Kombination mit Erstickung durch eingeatmetes Blut.

Nach rechtskräftigem Abschluss des deutschen Strafverfahrens wurde der vorübergehend ausgelieferte Verurteilte am 23. Januar 2019 wieder an die schwedischen Justizbehörden zur weiteren Vollstreckung der dort verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe rücküberstellt (Bl. 37f. d. A. …).

Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 (Bl. 54ff d.A. …) informierte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die schwedischen Justizbehörden über die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2018 verhängte lebenslange Freiheitsstrafe und die angeordnete Sicherungsverwahrung. Unter Angabe der maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 66, 66c StGB) fragte sie außerdem an, ob eine Umsetzung der angeordneten Sicherungsverwahrung in Schweden in Betracht komme und teilte mit, dass - sollte eine Umsetzung der Maßnahme der Sicherungsverwahrung in Schweden nicht möglich sein - kein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung erfolgen werde.

Die schwedischen Strafvollzugsbehörden antworteten mit Schreiben vom 2. August 2019 (Bl. 73ff. d. A. …) und teilten mit, dass das schwedische „Europäische Vollstreckungsgesetz“ für ausländische Urteile nur eine Anpassung in eine Freiheitsstrafe, auf Einweisung in die forensische Psychiatrie oder geschlossenen Jugendvollzug vorsehe. Unter Bezugnahme auf die im Auslieferungsersuchen vom 27. Oktober 2016 erteilte Zusicherung erbaten die schwedischen Vollzugsbehörden die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 zwecks Übernahme der Strafvollstreckung.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ersuchte mit Übersendung einer vom 6. September 2019 datierten Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 die schwedischen Justizbehörden um Übernahme der Strafvollstreckung der im deutschen Urteil verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. Überstück der Bescheinigung im hinteren Aktendeckel der Akte …). Unter Buchstabe l) der Bescheinigung wies die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2018 nur insofern zur Vollstreckung übertragen werde, als es die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe betreffe (vgl. Überstück der Bescheinigung im hinteren Aktendeckel der Akte …).

Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2019 (Bl. 108ff. d.A. …) beschlossen die schwedischen Strafvollzugsbehörden, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2018 anzuerkennen und zu vollstrecken, wobei die Dauer des Freiheitsentzuges in Deutschland auf den Strafvollzug in Schweden angerechnet werden sollte. Die Entscheidung über einen Antrag bei einem Amtsgericht auf Neufestsetzung einer Sanktion für die durch das deutsche Gericht verhängte Straftat wurde in das Ermessen der schwedischen Staatsanwaltschaft gestellt.

In der Folge beantragte die schwedische Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgerichts Stadt2/Schweden, eine neue Sanktion festzulegen, wobei die Anpassung in der Weise erfolgen sollte, dass die lebenslange Freiheitstrafe, zu der der Verurteilte in Schweden verurteilt worden war, auch die Straftat umfassen sollte, auf die sich das deutsche Urteil vom 21. Februar 2018 bezieht.

Mit Urteil des Amtsgerichts Stadt2 vom 20. Januar 2020 (Bl. 127ff. d.A. …) erging daraufhin folgende Entscheidung: „Das schwedische Untergericht Stadt3 führt eine Anpassung des ausländischen Urteils auf freiheitsentziehende Sanktion durch und ordnet an, dass das Urteil auf lebenslange Freiheitsstrafe, zu dem Name1 in Schweden verurteilt worden ist (Urteil 18.05.1995, …, Stadt1 HOVRÄTT A VD 1), auch die Straftat umfassen soll, auf die sich das ausländische Urteil auf Sicherungsverwahrung und lebenslange Freiheitsstrafe bezieht, welches in Deutschland verkündet wurde (Ausländisches Urteil EU 21.02.2018, 5/22 Ks - 3390 Js 22158/93 (4/17), Landgericht Frankfurt am Main, Deutschland)“.

In den Gründen heißt es (S. 6 des Urteils, 2. Absatz): „Die Schlussfolgerung des Gerichts Stadt3 lautet daher, dass das deutsche Urteil auf freiheitsentziehende Sanktion auf solche Weise anzupassen ist, dass das Urteil auf lebenslange Freiheitsstrafe, das gegen Name1 in (im Original ausgelassen: Schweden, Anm. d. Übers.) verhängt wurde, auch die Straftat umfassen soll, für die ihm deutschen Urteil vom Landgerichts Frankfurt am Main die Sicherungsverwahrung und lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde.“

Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 (Bl. 136 d. A. …) machte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die schwedischen Strafvollzugsbehörden daraufhin erneut - unter Hinweis auf die unter Buchstabe l) der Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 enthaltene Einschränkung - darauf aufmerksam, dass die Übertragung der Strafvollstreckung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2018 nur hinsichtlich der lebenslänglichen Freiheitsstrafe erfolgte, nicht jedoch bezüglich der ebenfalls ausgeurteilten Sicherungsverwahrung. Dies sei unterlassen worden, da die schwedischen Behörden mitgeteilt hätten, dass eine Umsetzung nach schwedischem Recht nicht erfolgen würde.

Wegen der aus Sicht der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in Deutschland noch zu vollstreckenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erließ die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 14. Mai 2020 einen nationalen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Verurteilten und schrieb diesen zur Festnahme aus (Bl. 123 ff. VH).

Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (Bl. 181 d.A. …) teilten die schwedischen Behörden mit, dass nach ihrer Auffassung das Urteil des Amtsgerichts Stadt2 vom 20. Januar 2020 so zu verstehen sei, dass das gesamte deutsche Urteil anerkannt und dessen gesamte Vollstreckung von Schweden übernommen worden sei.

Auf eine entsprechende Anfrage des Verteidigers (Bl. 182ff. d.A. …) erklärte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schreiben vom 29. April 2022 (Bl. 196 d. A. …), dass sie beabsichtige, die in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2018 angeordnete Sicherungsverwahrung für den Fall der Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland zu vollstrecken.

Nachdem dem Verteidiger des Verurteilten anschließend der Vollstreckungshaftbefehl sowie die Ausschreibung des Verurteilten zur Festnahme mitgeteilt worden waren (Bl. 154 RS VH), stellte er gegenüber dem Landgericht Frankfurt am Main namens des Verurteilten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 StPO betreffend die Zulässigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für den Fall der Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland (Bl. 160ff. VH). Er ist der Ansicht, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Entscheidung des Amtsgerichts Stadt2 vom 20. Januar 2020 neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung einbezogen worden sei, weshalb die noch beabsichtigte Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Deutschland unzulässig sei.

Das Landgericht Frankfurt - 22. große Strafkammer - hat daraufhin mit Beschluss vom 9. Januar 2023 (Bl. 201 ff. VH) festgestellt, dass die beabsichtigte Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2018 (Az. 5/22 Ks - 3390 Js 22158/93 (4/17) für den Fall der Wiedereinreise des Verurteilten in das Bundesgebiet zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss, wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 19. Januar 2023 (Bl. 221 VH), die er mit weiterem Schriftsatz vom 11. Februar 2023 (Bl. 230ff. VH) begründet hat.

II.

Das gemäß §§ 458, 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 1, 311 StPO statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2018 rechtskräftig angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiterhin zulässig. Es besteht kein Vollstreckungsverbot gemäß § 85 e Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Maßnahme verhängt wurde (im Folgenden Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen), denn insoweit ist die Vollstreckung der durch rechtskräftiges Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung nicht an die schwedischen Behörden übertragen worden.

Die Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland ist in den der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen dienenden §§ 85 ff. IRG geregelt. Gemäß § 85 Abs. 1 IRG kann die Vollstreckungsbehörde - in Abweichung von § 71 IRG - die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übertragen. Dabei kann auch eine Maßregel der Besserung und Sicherung - wie hier die Sicherungsverwahrung - Gegenstand einer Übertragung der Strafvollstreckung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen sein (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, IRG § 85 Rn 3). Vorliegend ist jedoch die Übertragung nur hinsichtlich der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt, worauf die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, nachdem sie bereits im Schreiben vom 16. Mai 2019 angekündigt hatte, dass - sollte eine Umsetzung der Maßnahme der Sicherungsverwahrung in Schweden nicht möglich sein - kein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung erfolgen werde, in dem Formular nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen unter Buchstabe l) explizit hingewiesen hat. Diese Beschränkung wurde seitens der schwedischen Behörden offenbar nicht beachtet und stattdessen durch Urteil des Amtsgerichts Stadt2/Schweden vom 20. Januar 2020 angeordnet, dass das schwedische Urteil auf lebenslange Freiheitsstrafe auch die Straftat umfassen soll, auf die sich das deutsche Urteil auf lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung bezieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Vollstreckungsanspruch des deutschen Rechtsstaats hinsichtlich der mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2018 ausgeurteilten Rechtsfolgen insgesamt - nämlich auch in Bezug auf die angeordnete Sicherungsverwahrung - erloschen ist. Denn soweit die Vollstreckungshoheit nicht übertragen wurde, stand dem schwedischen Staat auch keine Befugnis zu, die Vollstreckung zu übernehmen. Ein Recht, die Vollstreckung gegen den Willen des Urteilsstaates zu übernehmen, besteht nicht (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, IRG § 85 Rn 1). Vielmehr ist die Übernahme der Vollstreckung von einem entsprechenden zwischenstaatlichen Konsens abhängig (Hackner in Schomburg/Lagodny, a.a.O). Ein solcher liegt hier in Bezug auf die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung nicht vor, da die deutschen Behörden weder ein entsprechendes Ersuchen an die schwedischen Vollstreckungsbehörden gerichtet noch ihre Einwilligung zu einer Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Schweden gegeben haben. Fehlt aber ein solches Ersuchen oder eine entsprechende Bewilligung, kann der Vollstreckungsstaat nicht von sich aus die Übernahme der Vollstreckung erklären. Das Urteil des Amtsgericht Stadt2/Schweden läuft in Bezug auf die nicht von den deutschen Behörden übertragene Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ins Leere.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main war auch nicht verpflichtet, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an die schwedischen Behörden zu übertragen. Eine Verpflichtung zur Übertragung der Vollstreckung einer im Inland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion auf einen anderen EU-Staat besteht nicht (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, IRG § 85 Rn 9). Die Vollstreckungsbehörde kann die Übertragung der Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat auch gänzlich ablehnen, wobei sie ihre Entscheidung zu begründen hat, § 85 Abs. 5 Satz 1 IRG. Auch ist eine (nur) teilweise Anerkennung eines Urteils und die (nur) teilweise Vollstreckung der Sanktion gemäß Artikel 10 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen möglich. So eröffnet Artikel 10 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen den Behörden des Ausstellungs- und Vollstreckungsstaates die Möglichkeit einer Einigung und der Festlegung von Bedingungen, unter denen Sanktionen nur teilweise anerkannt und vollstreckt werden. Ob der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung der in Deutschland verhängten Sanktion ersucht wird, entscheidet die Vollstreckungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei das Resozialisierungsinteresse und die sonstigen Belange der verurteilten Person sowie auch die Erfordernisse der Rechtspflege, namentlich das staatlichen Interesse an einer wirksamen inländischen Strafvollstreckung zu berücksichtigen sind (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,6. Auflage, IRG § 85 Rn 9ff.). Hierbei sind sämtliche dem deutschen Strafrecht zugrundeliegenden Strafzwecke zu berücksichtigen (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,6. Auflage, IRG § 85 Rn 9 ff.). Sofern zuvor im Auslieferungsverfahren dem anderen Mitgliedstaat eine Zusicherung der Rücküberstellung abgegeben wurde, führt dies allerdings zu einer Ermessenreduktion bei der Frage, ob ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat gestellt werden soll (Hackner in Schomburg/Lagodny, a.a.O., IRG § 85 Rn 24). Danach ist die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich zur Übertragung der Strafvollstreckung an den anderen Mitgliedstaat verpflichtet, wenn dieser die verurteilte Person zuvor zur Strafverfolgung nach Deutschland ausgeliefert, dies aber mit der Bedingung verknüpft hat, dass diese Person zurück überstellt wird (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, IRG § 85 Rn 16).

Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die Vollstreckung nur hinsichtlich der ausgeurteilten lebenslangen Freiheitsstrafe, nicht jedoch hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sicherungsverwahrung abzugeben, nicht zu beanstanden. Sie kam damit einerseits ihrer im Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherung der Rücküberstellung und der damit grundsätzlich einhergehenden Verpflichtung zur Übertragung der Strafvollstreckung nach (durch Übertragung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe), trug aber andererseits dem - im Vorfeld des Übernahmeersuchens zwischen den Behörden kommunizierten - Umstand Rechnung, dass es eine Sicherungsverwahrung in Schweden nicht gibt, indem sie die diesbezügliche Vollstreckung nicht abgab. Die im deutschen Rechtssystem bestehende Sicherungsverwahrung ermöglicht die Unterbringung gefährlicher Hangtäter für die Zeit nach Verbüßung der Strafe und dient insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit, aber auch jedes einzelnen Opfers vor weiteren schwersten Straftaten (BeckOK StGB/Ziegler, 57. Edition, § 66 Rn 1). Sie ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, deren Dauer nicht vorhersehbar ist und die tatsächlich lebenslang sein kann, obwohl die von ihr betroffene Person ihre Schuld betreffend einer Straftat bereits verbüßt hat (Münchener Kommentar zum StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Auflage 2020, StGB § 66 Rn 3). Im Rahmen ihres Vollzuges werden dem Verurteilten umfangreiche, an seine Bedürfnisse und Problemlagen angepasste Behandlungsmaßnahmen im Sinne eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzuges angeboten (Münchener Kommentar zum StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Auflage 2020, StGB § 66 Rn. 6). Sie entspricht damit keiner der in Schweden vorhandenen Anpassungsmöglichkeiten, die ausweislich der Mitteilung der schwedischen Strafvollzugsbehörden mit Schreiben vom 2. August 2019 ausschließlich in Form der Sanktion durch Freiheitsstrafe, eine Einweisung in die forensische Psychiatrie oder in den geschlossenen Jugendvollzug besteht. Eine gleichwohl erfolgte Übertragung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung, welche dem schwedischen Rechtssystem fremd ist, hätte damit zur Folge gehabt, dass die Verhängung der Maßregel der Besserung und Sicherung ins Leere liefe, was nicht dem Sinn und Zweck des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen entspricht. Angesichts dessen durfte unter Abwägung des Freiheitsrechts des Verurteilten und des Schutzes der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer schwerster Straftaten von einem Ersuchen zur Übernahme der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden, ohne gegen die sich aus der vorherigen Zusicherung ergebende Verpflichtung zur Rücküberstellung zu verstoßen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.