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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.08.2023 – 7 Ws 152/23

ECLI:DE:OLGHE:2023:0808.7WS152.23.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 23. Mai 2023, 12 KLs - 7500 Js 207403/17, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führte unter anderem wegen Verdachts der Untreue gegen mehrere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren, das sich auch gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Vorname1 X richtete.

Mit Beschluss vom 11.03.2020 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche einen Arrestbeschluss in Höhe von 24.748 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vorname1 X. In Vollziehung des Vermögensarrests wurden Pfändungen in das Vermögen des Vorname1 X in einem Umfang von ca. 14.000 € bewirkt.

Am 6. November 2020 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem gegen Vorname1 X Anklage zum Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Frankfurt am Main erhoben. Vorname1 X wurde mit der Anklage vorgeworfen, im Zeitraum vom 6. März 2012 bis zum 29. Juli 2019 in fünf Fällen, einen Gegenstand, der aus einer gewerbsmäßig begangenen Untreue herrührt, verborgen, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstands vereitelt oder gefährdet zu haben, tateinheitlich einen Gegenstand aus einer gewerbsmäßigen Untreue sich oder einem Dritten verschafft zu haben, tateinheitlich einen Gegenstand aus einer gewerbsmäßigen Untreue verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet zu haben, wobei er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt, zu dem er ihn erlangt habe, gekannt habe; Vorname1 X habe hierbei jeweils gewerbsmäßig gehandelt.

Die 12. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - ließ mit Beschluss vom 6. April 2021 die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung verstarb Vorname1 X am XX.XX.2022. Daraufhin trennte die 12. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - das Verfahren gegen Vorname1 X mit Beschluss vom 12. April 2023 ab und stellte das Verfahren gegen ihn nach § 206a StPO ein.

Mit Datum vom 23. Mai 2023 hob das Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Frankfurt am Main den mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2020 (Az. ...) angeordneten Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vorname1 X auf, was zur Folge hat, dass die hierauf gestützten Pfändungen aufzuheben sind. Zur Begründung führte die 12. Strafkammer aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Fortdauer des Arrests nicht mehr vorliegen, da eine Einziehung von Wertersatz gegen den Angeklagten X als Betroffener nicht mehr erfolgen kann.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der „sofortigen Beschwerde" vom 1. Juni 2023, welcher die 12. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main für begründet und tritt ihr bei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023 aufzuheben.

Bereits vor der Erhebung der „sofortigen Beschwerde" hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Antragsschrift vom 30. Mai 2023 im selbstständigen Einziehungsverfahren gegen den Alleinerben des Erblassers, Vorname2 X, die Anordnung der selbstständigen Einziehung von 24.748 € in dessen Vermögen beantragt. Ebenfalls unter dem 30. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt, den Vermögensarrest und die hierauf basierenden Pfändungen auch gegen Vorname2 X als Erben des Vorname1 X aufrechtzuerhalten, da gegen ihn die Einziehung des Erlangten in Betracht komme.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der Aufhebung des Beschlusses der 12. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - offenbar erstrebte Aufrechterhaltung des Arrestbeschlusses gegen Vorname2 X als Erbe des Vorname1 X, wie dies in dem Antrag vom 30. Mai 2023 zum Ausdruck kommt, sieht die Strafprozessordnung nicht vor.

Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft zwar aus, dass es nach §§ 76a Abs. 1 i.V.m. 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich möglich ist, die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 und 73a StGB gegen den Erben des Täters oder Teilnehmers im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens anzuordnen. Die Möglichkeit, ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen den Erben gemäß §§ 76a Abs. 1 i.V.m. 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB zu führen, sagt als solches aber nichts darüber aus, welche Auswirkungen der Tod des Täters oder Teilnehmers auf einen bereits bestehenden Arrestbeschluss und hierauf gestützte Pfändungen hat. Diese Frage hat der Gesetzgeber im Zuge der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung trotz der (erstmaligen) Regelung der sogenannten Verschiebungsfälle infolge Erbschaft nicht geregelt, wobei jedoch - mangels jedweder Ausführungen hierzu in den Gesetzesmaterialien (vgl. RegE BT-Drs. 18/9525, S. 66) - unklar bleibt, ob der Gesetzgeber sich dieser Problematik überhaupt bewusst war.

Allerdings spricht gerade die zwingende Notwendigkeit des Wechsels von dem subjektiven Verfahren gegen den Erblasser in das objektive selbstständige Einziehungsverfahren gegen den Erben, und zwar ungeachtet einer bereits im subjektiven Verfahren durchgeführten, möglicherweise weit fort geschrittenen Beweisaufnahme (vgl. Müko-Joecks/Meißner StGB, 4. Auflage 2020, § 76a Rn 20), dafür, dass die beiden Verfahren ihren jeweils eigenen Regeln zu folgen haben. Insofern ist auch zu beachten, dass im Einziehungsverfahren gegen den Erben gemäß § 73b Abs. 1 S. 2 StGB eine weitere, dem (subjektiven) Verfahren gegen den Erblasser fremde Voraussetzung zu prüfen ist. Ein Einziehungsanspruch gegen den Erben scheidet nämlich im Falle eines gutgläubigen, entgeltlichen Erwerbs eines Dritten aus. Dies lässt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung außer Betracht, wenn sie darauf abstellt, dass allein aus der Erbenstellung auf das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen für die spätere Einziehung zu schließen sei. Ebenfalls unberücksichtigt lässt die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft an dieser Stelle, dass die Anordnung eines Arrests gemäß § 111 e StPO nicht nur das Vorliegen eines Arrestanspruchs voraussetzt, sondern auch ein Arrestgrund in Form eines Sicherungsbedürfnisses gegeben sein muss (hierzu vgl. nur Meyer-Goßner/Köhler, StPO, 66. Auflage 2023, § 111e Rn 5). Dieses Sicherungsbedürfnis muss aber in einem gegen den Erben wirkenden Arrestbeschluss - dies liegt auf der Hand - in dessen Person begründet sein.

Die von der Generalstaatsanwaltschaft erstrebte Aufrechterhaltung des Beschlusses gegen Vorname2 X als Erbe entspricht der im Zivilrecht geregelten Titelumschreibung für und gegen Rechtsnachfolger (vgl. §§ 727, 795 ZPO), die dem Strafrecht aufgrund seines subjektiven Charakters jedoch fremd ist. Aufgrund dieser grundsätzlichen Unterschiede zwischen den beiden Prozessordnungen verbietet sich hier eine Analogie zu den zivilrechtlichen Bestimmungen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Aufhebung des Arrestbeschlusses - wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat - auch die bereits erwirkten Vollziehungsmaßnahmen entfallen lässt. Der hieraus resultierenden Gefahr, dass der Erbe die vormals gesicherten Vermögenswerte dem staatlichen Zugriff endgültig entzieht, kann indes allein der Gesetzgeber durch eine entsprechende gesetzliche Regelung begegnen.

Zudem besteht für die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Möglichkeit, im Rahmen des einstweiligen Einziehungsverfahrens einen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erben zu beantragen, wobei - wie ausgeführt - der Arrestanspruch und der Arrestgrund in seiner Person vorliegen müssen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.