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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.08.2023 – 6 U 109/22

ECLI:DE:OLGHE:2023:0817.6U109.22.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 8. Juni 2022, 2-06 O 29/22, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 08.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 29/22) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Beide Parteien bieten als Hörakustiker-Betriebe Hörsysteme für Endkunden an.

Die Beklagte betreibt ein Ladengeschäft in Stadt1, das über einen sog. präqualifizierten Raum verfügt, in dem Anpassungen von Hörgeräten vorgenommen werden können. Neben der stationären Versorgung betreibt die Beklagte unter der Adresse www.(...).de auch eine Internetseite. Dort bewirbt sie eine Hörgeräteanpassung ohne Besuch des stationären Ladengeschäfts; die Anpassung erfolgt nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung (mit vom Arzt durchgeführtem Hörtest) nach Voreinstellung im präqualifizierten Raum mittels Telefonkontakt und einer App - ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden ist hierbei nicht erforderlich. Diese Art der Versorgung beschrieb die Beklagte in den streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser AGB in Anspruch. Dies verstoße gegen § 3a UWG, da § 9 Abs. 1 Nr. 2 MPDG eine Anpassung der Hörgeräte mittels App in den Privaträumen der Kunden nicht erlaube. Auch die Krankenkassen-Versorgungsverträge und §§ 21, 22 der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sähen eine solche Möglichkeit nicht vor. Hierüber werde der Verkehr auch in die Irre geführt.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 8.6.2022, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das von der Beklagten vorausgesetzte Erstellen einer Verordnung durch die Beklagte werde von § 9 MPDG nicht verlangt. Im Übrigen sei auch eine Online-Anpassung eines Hörgerätes rechtlich nicht grundsätzlich unzulässig. Aus den Regelungszusammenhängen von Krankenkassen-Versorgungsverträgen lasse sich eine solche Einschränkung der Berufsfreiheit eines Akustikers nicht ableiten. Auch aus § 126 SGB V bzw. §§ 21, 22 der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses lasse sich eines solches Verbot nicht ableiten.

Eine Irreführung liege auch nicht vor. Die Beklagte habe vorgetragen, dass Hörgeräte in einem isolierten präqualifizierten Raum aufgrund der Daten der ärztlichen Verordnung angepasst würden und anschließend online mit dem Kunden eine Feinabstimmung erfolge. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, dass eine solche fachgerechte Anpassung nicht möglich sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Kla-geanträge weiterverfolgt. Die Anpassung eines Systems durch ein Hörakustiker nach dem aktuellen Stand der Technik im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 MPDG umfasse eine Vielzahl von teilweise komplexen Untersuchungen. Diese könnten ohne körperlichen Kontakt zwischen Kunde und Akustiker nicht durchgeführt werden. Hierzu trägt die Beklagte in zweiter Instanz neu vor, dass zunächst eine Inspektion des Ohres erforderlich sei, sodann eine Palpation sowie eine Otoskopie und schließlich als zentrale Untersuchung eine Messung am Kundenohr durch eine Sprachaudiometrie. Im Wege einer Onlineanpassung seien keine objektiven Messungen des Kundenohrs möglich (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 08.06.2022 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen,

a) im Geschäftsverkehr Hörgeräte über das Internet anzubieten, wenn dies geschieht wie Ziff. 4 und 13 der Anlage K 1 der Klagebegründung beschrieben, ohne das Ohr des Kunden aufgrund eigener Untersuchungen und audiologischer Messungen in Gegenwart eines Kunden geprüft und dies in der zwingend notwendigen Verordnung dokumentiert zu haben.

und/oder

b) im Geschäftsverkehr Hörgeräte an Kunden, welche die Hörgeräte privat kaufen oder mieten oder privat krankenversichert sind, über das Internet anzubieten und anzupassen, wenn dies geschieht wie Ziff. 4 und 13 der Anlage K 2 der Klagebegründung beschrieben, ohne das Ohr der privat kaufenden oder mietenden Kunden aufgrund eigener Untersuchungen und audiologischer Messungen in Gegenwart eines Kunden geprüft und dies in der zwingend notwendigen Verordnung dokumentiert zu haben.

und/oder

c) Hörgeräte über die Internetseite der Beklagten an Endkunden im geschäftlichen Verkehr anzubieten und dabei den Eindruck zu erwecken, der Erwerbe der Hörsysteme sei als reine Online-Anpassung möglich, ohne das Ohr des Kunden aufgrund eigener Untersuchungen und audiologischer Messungen in Anwesenheit eine Hörakustikers und Meisters der Hörakustik geprüft wurde, sei möglich, wenn dies wie in Anlage K 4 der Klagebegründung wiedergegeben geschieht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie hält den neuen Vortrag der Klägerin zu den fachlichen Vorgaben für Hörgeräteanpassung für präkludiert.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine reine Online-Anpassung von Hörgeräten keinen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG begründet und (daher) auch keine Irreführung des Verkehrs nach § 5 UWG vorliegt.

1.) Den Streitgegenstand versteht der Senat so, dass der Antrag zu 1a) das Vorgehen der Beklagten betrifft, wie es in den „alten“ AGB angekündigt wurde, mithin also eine Versorgung sowohl von Kassen- als auch von Privatpatienten mit Hörgeräten ohne persönliche Untersuchung vor Ort. Der Antrag 1b) betrifft die „neuen“ AGB, nach denen dieses Vorgehen nur noch für Privatpatienten angeboten wird. Antrag 1c) schließlich betrifft eine mögliche Irreführung des Verkehrs.

2.) Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, III Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 9 I Nr. 2 MPDG zu. § 9 I Nr. 2 MPDG verlangt nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit des Kunden „vor Ort“.

a) § 9 I Nr. 2 MPDG verlangt u.a. die Dokumentation einer „Schriftlichen Verordnung“.

§ 3 Nr. 3 MPDG legaldefiniert die schriftliche Verordnung als „eine Bescheinigung einer hierzu befugten Person, in der alle für eine Sonderanfertigung oder für die individuelle Anpassung von serienmäßig hergestellten Medizinprodukten erforderlichen Daten, einschließlich der von der befugten Person angefertigten und der Verordnung beigefügten Schablonen, Modelle oder Abdrücke für die Auslegung und die Merkmale des für eine namentlich genannte Person vorgesehenen Produktes enthalten sind, um dem individuellen Zustand oder den individuellen Bedürfnissen dieser Person zu entsprechen“.

Eine schriftliche Verordnung stellt also eine Arbeitsanweisung dar, die alle notwendigen Parameter des Medizinproduktes beinhaltet, wie sie nach der diagnostischen oder therapeutischen Beurteilung des Ausstellers der Verordnung für eine adäquate Versorgung des Patienten notwendig sind. Damit handelt es sich nicht um die Verordnung eines fertigen Medizinproduktes, z.B. eines Hilfsmittels aus dem Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB. Vielmehr hat noch ein weiterer Arbeitsschritt durch eine hierfür qualifizierte Person stattzufinden, bevor das Produkt vom Patienten genutzt werden kann. Entgegen dem Sprachverständnis der schriftlichen Verordnung als „schriftliches Rezept“ auf einem Rezeptblock, kann die schriftliche Verordnung auch andere Arten der Anweisung und Spezifikation enthalten. Der Gesetzgeber gibt hier beispielhaft die Form einer Schablone, eines Modells oder eines Abdruckes an. Damit erfasst der Begriff der schriftlichen Verordnung auch den Zahn- oder Kieferabdruck zur Erarbeitung einer Krone oder einer Prothese und den Fußabdruck für eine Schuhrandeinlage, ebenso wie patientenindividuellen Daten - digital oder als Ausdruck/Zeichnung/Graphik - die auf Untersuchungen bzw. Messungen beruhen, wie z.B. zB Audiogramm für Hörgeräte, Sehtest für Brillengläser (Spickhoff/Lücker, 4. Aufl. 2022, MPDG § 3 Rn. 7).

Die Verordnung muss von einer berechtigten und qualifizierten Person (vgl. Spickhoff/Lücker, 4. Aufl. 2022, MPDG § 3 Rn. 9: „in der Regel von einem Arzt“; Spickhoff/Lücker, MPDG, § 9, Rnr. 1: „ärztliche Verordnung“) ausgestellt werden. Dabei ist hiermit nicht die Berechtigung zur Verordnung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemeint, da diese allein die Frage der etwaigen Erstattung der Kosten über das Sozialversicherungssystem betrifft. Entscheidend ist vielmehr, ob die Person aufgrund ihres Berufes befähigt ist, die entsprechende Diagnose und Therapieentscheidung mittels eines Medi-zinproduktes treffen zu können.

b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verordnung nicht zwingend von einem Hörgeräteakustiker unter Vornahme einer Untersuchung des Kunden zu erstellen ist, sondern dass die ärztliche Verordnung ausreichend ist.

(1) Mit Blick auf die Wortlautauslegung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 9 MPDG nicht etwa die Verpflichtung des Gesundheitshandwerkers enthält, eine Verordnung zu erstellen, sondern eine Verordnung zu dokumentieren. Die Dokumentation einer Verordnung spricht auf den ersten Blick dafür, dass es sich um eine bereits bestehende Verordnung handelt und nicht um eine, die der Gesundheitshandwerker zeitgleich erstellt. Jedenfalls aber schließt der Wortlaut nicht aus, dass ein Anderer als der Gesundheitshandwerker eine solche Verordnung erstellt.

(2) In teleologischer Hinsicht sollen durch die Befreiung von den gesetzlichen Anforderungen an Produkte aus Eigenherstellung bzw. die Anpassung vorgefertigter Produkte die Anforderungen an Gesundheitshandwerker „handhabbar werden“; die Regelung ergänzt die MedizinprodukteVO und dispensiert den Gesundheitshandwerker von deren strengeren Regeln. Der Anpasser soll eher die Anforderungen eines Händlers oder Importeurs, nicht aber die eines Herstellers erfüllen müssen. Also dient die Norm der Reduzierung von Dokumentations- und Kontrollpflichten nach dem Medizinprodukterecht. Wenn der Schutzzweck die Dokumentation ist, ist nicht ersichtlich, warum diese zwingend vom Gesundheitshandwerker und nicht auch vom Arzt kommen kann.

Im Übrigen dokumentiert der Arzt in seiner „Verordnung“ rein tatsächlich exakt dasselbe, was auch der Gesundheitshandwerker dokumentiert. Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der „Verordnung“ des Hörgeräteakustikers in Anlage BK 4 (Bl. 273) mit der ärztlichen Verordnung (Muster Bl. 333).

(3) Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein Hinweis für die Auffassung der Klägerin:

Die Begründungen zu § 3 und § 9 enthalten zwar Ausführungen dazu, dass die von den Gesundheitshandwerkern ausgestellten „schriftlichen Verordnungen“ auf eigenen Messungen des Gesundheitshandwerkers beruhen müssen (BT-Drs. 19/15620, S. 119). An keiner Stelle der Begründung finden sich jedoch Indizien dafür, dass die Verordnung nicht auch von einem Arzt ausgestellt werden darf. Aus der Begründung zu § 9 ergibt sich vielmehr, dass den Gesundheitshandwerkern als Anpassern die Dokumentation obliegt - u.a. auch die Dokumentation einer Verordnung; dass dies nur eine Verordnung eines des Gesundheitshandwerkers sein kann, ergibt sich hieraus nicht.

Die Begründung zu § 3 Nr. 3 MPDG leitet zudem wie folgt ein: „Die Definition der schriftlichen Verordnung soll insbesondere den Status von Bescheinigungen, die von den berechtigten und qualifizierten Gesundheitshandwerkern ausgestellt werden, klarstellen.“ Dies stützt die Auffassung des Senats, wonach sowohl Ärzte als auch Gesundheitshandwerker berechtigt sind, Bescheinigung zu erteilen. Durch den nachfolgenden Satz „Ähnlich wie einer ärztlichen [...] Verordnung“ wir nochmals klargestellt, dass eine ärztliche Verordnung nicht ausgeschlossen wird.

Soweit die Klägerin darauf verweist, in der Begründung (BT-Drs. 19, 15620, S. 124) finde sich der Passus „Um die Verantwortlichkeit für die Qualität der Anpassung zu regeln sowie ein Mindestmaß an Rückverfolgbarkeit der Produkte zu gewährleisten, müssen Anpasser geeignete Dokumentationspflichten erfüllen“, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Verantwortlichkeit für die Qualität der Anpassung, die auch die Beklagte im präqualifizierten Raum sowie sodann online vornimmt, bleibt auch dann bestehen, wenn die audiometrische Messung nicht von ihr, sondern von einem HNO-Arzt vorgenommen wird, der hierfür ebenso - wenn nicht sogar besser - qualifiziert ist.

3.) Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, III Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 126 I SGB V i.v.m. §§ 21,22 der Hilfsmittel-Richtlinie zu. Es fehlt insoweit am Vorliegen einer Marktverhaltensregelung.

a) Nach § 3a muss die Vorschrift (zumindest) auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer (iSv § 2 I Nr. 3) das Marktverhalten zu regeln. Wie sich aus dem Wort „auch“ ergibt, muss dieser Zweck nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (BGH WRP 2017, 536 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln). Ob ein entsprechender Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln.

Die Vorschrift muss (auch) dazu bestimmt sein, das Marktverhalten „im Interesse der Marktteilnehmer“ zu regeln. Dazu muss sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweisen, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).

b) Hieran fehlt es. § 126 SGB V stellt klar, dass Hilfsmittel nur an Versicherte aufgrund von Verträgen nach § 127 I und III zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern oder Verbänden abgeschlossen werden dürfen. Durch die vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern sollen der Vertrags- und Preiswettbewerb gestärkt werden (BeckOGK/Nolte, 1.7.2020, SGB V § 126 Rn. 2). Daher gibt die Zulassung von Hörgeräteakustikern nach § 126 SGB V zur Abgabe von Hilfsmitteln keinen Schutz gegen Wettbewerb durch mehrere Hilfsmittelerbringer (BGH GRUR 2000, 1080)

c) Jedenfalls aber ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass § 126 SGB i.V.m. §§ 21,22 der Hilfsmittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung eine Online-Versorgung nicht untersagen.

Die aufgrund von §§ 126, 127 SGB V mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge sehen u.a. die Durchführung einer Audiometrie vor, die die Beklagte bei Patienten, die nur online versorgt werden, nicht erbringt. Die Norm stellt allerdings nur Voraussetzungen dafür auf, wer Vertragspartner der Krankenkassen für die Leistungserbringung sein kann, nämlich derjenige, der eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel garantieren kann. Keineswegs kann hieraus gelesen werden, dass die Abgabe von Hilfsmitteln nur unter dieser Bedingung erfolgen kann.

4.) Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 I, 8 I, III Nr. 1 UWG zu.

a) Insoweit bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung.

Nach § 520 Abs. 3 S. 1 bedarf es einer Berufungsbegründung, die konkret angeben muss, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird (BGH NJW-RR 2016, 80). Sie muss grundsätzlich die einzelnen Gründe der Anfechtung sowie Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (BGH NJW-RR 2004, 1716), ohne dass besondere formale Anforderungen gestellt werden (BGH NJW-RR 2003, 1580; 2016, 80). Bei einem teilbaren Streitgegenstand müssen sich die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung begehrt wird (BGH NJW-RR 2006, 1044; 2007, 414; BeckRS 2022, 7986).

In der Berufungsbegründung finden sich keinerlei Ausführungen zum Klageantrag zu 1c). Für die Zulässigkeit einer Berufung ist jedoch der Angriff gegen einen Rechtsgrund ausreichend, wenn dieser im angefochtenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als für die Abweisung durchgreifend angesehen wurde. So verhält es sich hier. Das Landgericht hat sowohl im Hinblick auf den Antrag zu 1a) als auch im Hinblick auf den Antrag 1c) ausgeführt, das eine Irreführung nicht vorliege, da eine reine Online-Anpassung zulässig sei. Dies greift die Klägerin mit der Berufung inhaltlich an.

b) In der Sache fehlt es an einer Irreführung. Die Ausführungen zu 2.) und 3.) führen dazu, dass mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten eine Täuschung zu verneinen ist. Der Beklagten kann es nicht untersagt werden, reine Online-Anpassungen durchzuführen.

c) Eine Irreführung kann auch nicht unter einem anderen Aspekt bejaht werden.

In der Berufungsbegründung hat die Klägerin zur Zurückweisung des Antrags 1c) überhaupt keine Ausführungen zur Irreführung gemacht. Auch im Schriftsatz vom 22.05.2023 befasst sich die Klägerin umfangreich mit § 3a UWG, dem MPDG sowie § 128 IV SGB V, jedoch nicht mit der Frage der Irreführung. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 13.07.2023, der zwar umfangreiche Ausführungen dazu enthält, ob die Teleaudiologie dem aktuellen Stand der Technik entspricht und warum daher eine Verordnung des Hörgeräteakustikers nach § 9 MPDG zwingend erforderlich sei, während eine Verordnung des HNO-Arztes die Anforderungen des § 9 MPDG nicht erfülle.

Der Kläger hat substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will. Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat. Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße, mwN).

Hieran fehlt es im Hinblick auf weitere mögliche Irreführungen, die über einen Verstoß gegen Vorschriften des MPDG oder des SGB V hinausgehen. Der Vortrag zur Irreführung hat sich in beiden Instanzen darauf beschränkt, dass die Beklagte wegen § 3a UWG (i.V.m. § 126 SGB V oder § 9 MPDG) an einem Angebot reiner Online-Versorgung gehindert sei. Zu anderen Irrführungen - etwas über die Qualität der Versorgung - fehlt es an Vortrag.

III.

1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. - in unterschiedlichen Formulierungen - BGH NJW-RR 2004, 537; BVerfG BeckRS 2022, 20740 Rn. 14).

Die vom BGH zu entscheidende Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift oder über das Verhältnis mehrerer Bestimmungen zueinander Unklarheiten bestehen. Solche Zweifel sind insbesondere zu bejahen, wenn die Rechtsfrage in veröffentlichten Entscheidungen - soweit ersichtlich - noch nicht erörtert wurde und Äußerungen im Schrifttum nicht vorliegen, sich also bisher weder eine Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Auslegung von § 9 MPDG für die 7.000 Hörakustiker-Betriebe und die Krankenkassen von erheblicher Bedeutung ist. Der Senat teilt diese Auffassung.