Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.09.2023 – 6 W 69/23
ECLI:DE:OLGHE:2023:0921.6W69.23.00
Orientierungssatz
Adressatem der GOÄ snd auschließlich Ärzte als Vertragspatner des Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Hingegen ist die GOÄ nicht verbindlich im Verhältnis des Patienten zu einer Kaptialgesellschaft als Leistungserbringerin und Behandelnde im Sinne von § 630a Abs. 1 BGB. Eine Ärzte-GmbH oder MVZ-GmbH sind also nicht verpflichtet, ihre Leistungen an Selbstzahler nach GOÄ abzurechen. Sie können - anders als Ärzte - freie Preise vereinbaren.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 27. Juli 2023, 3-10 O 56/23, Beschluss
Tenor
1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.
3.) Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Stadt1, das über eine von ihr entwickelte Plattform u.a. ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung mittels medizinischen Cannabis an Patienten vermittelt. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin sieht vor, dass Patienten über ihre Internetseite www.(...).com einen Beratungs- bzw. Behandlungstermin mit einem ihrer Kooperationsärzte vereinbaren. Die zur Therapie verschriebenen Produkte werden den Patienten über Offizin- und/oder Versandhandelsapotheken zur Verfügung gestellt. Die beteiligten Ärzte rechnen den Patienten gegenüber ärztliche Honorare gemäß der ärztlichen Gebührenordnung ab.
Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Stadt2 und bietet über eine von ihr unter www.(...).de betriebene Internetplattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung mittels medizinischem Cannabis an Patienten an.
Sie bot ärztliche Behandlungsleistungen kooperierender Ärzte zeitlich befristet zu erheblich rabattierten Sonderpreisen an, indem sie diese Patienten und/oder potentielle Patienten per E-Mail persönlich anschrieb und für die rabattierten
Aktionen warb. Solchen Patienten, die während des 1. Mai bis 7. Mai 2023 über die Antragsgegnerin einen Arzttermin buchten, werden/wurden gemäß dieser Ankündigung ein Rabatt von den betreffenden ärztlichen Gebührenforderungen für alle Video-Termine in Höhe von 25%, für das ärztliche Folgegespräch in Höhe von 20% (80 € statt 100 €) sowie für weitere Folgetermine in Höhe von 25% (60 € statt 80 €) gewährt.
Die Antragstellerin beantragt:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, geschäftlich handelnd ärztliche Leistungen mit Rabatten oder Sonderpreisen zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ob der Antragstellerin ein Dringlichkeitsverlust vorzuwerfen kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG sind, da der Antragstellerin jedenfalls ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 III Nr. 1, 3a UWG i.V.m. §§ 1,5 GoÄ nicht zustehen würde.
1. In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit den Patienten Behandlungsverträge abschließt und sich zur Durchführung der kooperierenden Ärzte als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Antragsgegnerin hat dies so vorgetragen und durch Vorlage der entsprechenden Vertragsmuster im Schriftsatz vom 05.09.2023 - auf den die Antragstellerin nicht mehr reagiert hat - substantiiert.
2. Einer solche Vertragsgestaltung stehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Der Behandlungsvertrag hat nach § 630a BGB das Versprechen einer Behandlung zum Inhalt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann aber Vertragspartner auf Behandlerseite nicht nur ein Arzt sein. Vielmehr können auch Kapitalgesellschaften oder Personalgesellschaften Vertragspartner sein so z.B. GmbHs oder GbR bzw. Partnerschaftsgesellschaften z.B. in Form des Medizinischen Versorgungszentrums.
Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, es sei schlicht undenkbar, dass die Antragsgegnerin sich durch den Behandlungsvertrag zur Ausstellung von Cannabis-Rezepten verpflichten. Geschuldet ist durch den Behandlungsvertrag eine medizinische Behandlung nach anerkannten fachlichen Standards. Nichts Anderes ist auch Gegenstand des von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertragsmusters. Ebenso wenig wie bei direkt mit Ärzten geschlossenen Verträgen schuldet die Antragsgegnerin die Ausstellung von CannabisRezepten, wie die Antragstellerin suggeriert.
3. Die Antragsgegnerin ist nicht Normadressatin der GoÄ.
Adressat der GOÄ sind ausschließlich Ärzte als Vertragspartner des Patienten aus dem Behandlungsvertrag (§ 1 Abs 1 GOÄ). Hingegen ist die GOÄ nicht verbindlich im Verhältnis des Patienten zu einer Kapitalgesellschaft als Leistungserbringer und Behandelnder iSd § 630a Abs 1 BGB (Prütting/Hübner § 1 GOÄ Rn. 7; Spickhoff/Spickhoff § 1 GOÄ Rn. 6 unter Hinweis auf BSGE 111, 289; Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, Rnr. 4; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage 2006). Eine Ärzte-GmbH oder MVZ-GmbH sind also nicht verpflichtet, ihre Leistungen an Selbstzahlern nach GOÄ abzurechnen. Sie können also - anders als Ärzte - freie Preise vereinbaren. Diesem Verständnis von dem Anwendungsbereich der GoÄ folgt auch der Bundesgerichtshof, wenn er die Anwendbarkeit im Verhältnis zwischen Arzt (zum Beispiel in seiner Eigenschaft als Honorararzt) und Krankenhausträger ablehnt (BGH NJW 2019, 1519, Rnr. 13; BGH NJW 2015, 1375, Rnr. 14).
In der Folge ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, mit Patienten Behandlungsverträge nach § 630a BGB (die weder formbedürftig noch exklusiv Ärzten vorbehalten sind) abzuschließen und hierbei das Honorar unabhängig von GoÄ frei zu vereinbaren.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.